Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – im Volksmund auch „das Kleingedruckte“ –  kennst Du sicherlich auch bereits aus dem echten Leben. Sie hängen in Bars, beim Friseur und im Supermarkt, sind Bestandteil deines Mobilfunkvertrages und deinem Girokonto bei der Bank.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind spezielle Vertragszusätze, die einem Vertrag weitere Bedingungen und Pflichten hinzufügen. Außerdem sind AGB nicht nur praxis-, sondern auch äußerst klausurrelevant.

Eine Legaldefinition für AGB findest du in § 305 BGB. Demnach sind AGB vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Partei einseitig gestellt werden und für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden sollen.

Vorformuliert und einseitig

Vorformuliert und einseitig gestellt bedeutet praktisch, dass die Vertragspartner nicht zusammen individuelle Bedingungen ausgehandelt haben, sondern dass beispielsweise die Bank ihre juristische Abteilung um eine Ausformulierung gebeten hat um die Kunden dann mit dem fertigen Endergebnis zu konfrontieren.

Für eine Vielzahl von Verträgen

Auch Klauseln in deinem Mietvertrag können AGB sein, selbst dann, wenn der Vermieter diesen Vertrag zum ersten Mal verwendet. Es kommt nämlich nicht auf die tatsächliche Verwendung, sondern immer auf die Verwendungsabsicht an. Beabsichtigt dein Vermieter also, diesen Vertrag auch deinem Nachfolger zu präsentieren, so handelt es sich ebenfalls um AGB.

Wie werden AGB in Verträge einbezogen?

AGB gelten niemals isoliert, sondern müssen immer in einen Hauptvertrag einbezogen werden. An die Einbeziehung werden viele, verschiedene Anforderungen gestellt.

Verbraucher oder Unternehmer

AGB Allgemeine GeschäftsbedingungenVerbraucher werden vom Gesetzgeber an vielen Stellen im Gesetz vor unklaren, intransparenten oder weitreichenden Geschäften geschützt. Daher verwundert es nicht, dass auch AGB, die an einen Verbraucher gerichtet sind, nur unter strengen Bedingungen wirksam sind. Verbraucher müssen die AGB zur Kenntnis nehmen können und diese vom Verwender vorgelegt bzw. einsehbar gemacht bekommen.

Beim Begehen eines Kaufhauses zum Beispiel, hängt häufig ein Aushang, auf denen die AGB zu lesen sind, aus. Diese müssen allerdings für den Besucher gut einsehbar, leserlich, verständlich und nicht versteckt sein. Andernfalls wurden sie nicht in den Vertrag mit eingebunden.

Für Unternehmer gilt das nicht, so sagt es § 310 BGB. Bei ihnen werden AGB nach den allgemeinen Vertragsregeln zur Kenntnis genommen. Eines gesonderten Hinweises bedarf es nicht.

Was dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten? 

Ferner gibt es sehr genaue Bestimmungen, wie AGB ausgestaltet sein dürfen. Auch dies dient dem Schutz des Vertragspartners. Ob eine oder mehrere AGB unwirksam sind, prüft man mittels einer sogenannten Inhaltskontrolle.

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 

Zunächst wird § 309 BGB geprüft. Dieser enthält spezielle Verbote, also Inhalte, die Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht enthalten dürfen, die sogenannten Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. Das sind zum Beispiel:

  • Kurzfristige Preiserhöhungen  (Nr. 1)
  • Pauschalierungen von Schadensersatzansprüchen (Nr. 5)
  • Beweislast (Nr. 12)
  • Klageverzicht (Nr. 14)

Enthalten AGB Regelungen darüber, so sind sie automatisch unwirksam.

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Ist keine der Nummern einschlägig, so geht es weiter mit § 308 BGB, die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit.

Das sind zum Beispiel:

  • Rücktrittvorbehaltsklauseln (Nr. 3)
  • Fiktion des Zugangs (Nr. 6)
  • Annahme und Leistungsfristmodifizierungen (Nr. 1)

Ist eine dieser Nummern einschlägig, so gibt es die Möglichkeit mittels Auslegung die Klausel dahingehend zu verstehen, als dass sie gerade noch so wirksam wäre.

Generalklausel

Sind weder § 309 noch § 308 BGB einschlägig, so bleibt die sogenannte Generalklausel gemäß § 307 Abs 1. und Abs. 2 BGB übrig.  Diese darfst du aber nur heranziehen wenn du §§ 308,309 BGB zuvor ausgeschlossen hast, denn § 307 BGB ist subsidiär, das heißt nur eine Auffangnorm, ähnlich wie § 242 BGB.

Hier gilt es die Klausel nach Treu und Glauben auszulegen und zu bewerten, ob diese so noch rechtmäßig sein kann. Es ist stets verbraucherfreundlich auszulegen. Im Zweifel müssen die Klauseln immer gegen den Verwender verstanden werden.

Denn dieser schafft sich zum einen den Vorteil, durch eigene Ausformulierungen eigene Belange abzusichern und zum anderen ist der AGB-Verwender meist ohnehin in der stärkeren wirtschaftlichen Situation. Denn du als Student wirst nur in seltenen Ausnahmefällen deine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Bank mitbringen, meist ist es umgekehrt.

Achtung: Fällt eine Klausel weg, so ist der restliche Vertrag immer noch wirksam. In der Praxis findest du oft eine sogenannte Salvatorische Klausel, in der genau das steht. Diese ist aber eigentlich überflüssig, denn der restliche Vertrag besteht bereits von Gesetzes wegen fort.

Was ist eine geltungserhaltende Reduktion?

Ein wichtiges Thema, sowohl im Studium als auch in der Praxis, ist die sogenannte geltungserhaltende Reduktion. Hierhinter verbirgt sich eine Auslegungsregel. Eine AGB wird auf ihren rechtmäßigen „Kern“ überprüft und aufrechterhalten, sofern dieser auch ohne die unwirksamen Teile noch sinnvoll ist. Aber Achtung: Diese Regelung gilt nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 308, 309 BGB – denn sonst würden diese Vorschriften ja ins Leere laufen.

Viele Unternehmen haben es sich mittlerweile zur Herausforderung gemacht Klauseln so geschickt zu formulieren, dass im Falle dessen, dass die Teilunwirksamkeit erkannt wird, der Rest der Klausel dennoch erhalten bleibt. Denn ansonsten wäre ja die ganze Klausel nichtig.

Umgangssprachlich nennt man das auch den „blue-pencil-test“. Streicht man einzelne verbotene Teile durch und ergibt der Satz weiterhin Sinn, so bestehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort.

Da dies natürlich nicht die Intention des Gesetzgebers war, ist diese Praxis höchst umstritten und häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Das Problem sollte man als Student daher unbedingt kennen.

Das Wichtigste zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kürze

  • AGB sind gemäß § 305 BGB vorformuliert, einseitig gestellt und zur mehrmaligen Verwendung gedacht
  • AGB müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden
  • AGB dürfen nicht gegen § 309 oder § 308 BGB verstoßen
  • § 307 BGB ist die Generalklausel der Inhaltskontrolle und kommt nur als ultima ratio zum Tragen
  • AGB können im Wege der geltungserhaltenden Reduktion in Teilen wirksam sein

Beispiele

Beispiel 1:

AGB BeispieleDer Vermieter Volker, der erst seit kurzem seine Wohnung vermietet, legt seinem ersten Mieter Max einen Mietvertrag vor. In diesem ist unter anderem geregelt, dass Max alle drei Monate Schönheitsreparaturen an der Wohnung vornehmen muss.

Ist dies eine AGB und ist sie wirksam?

Ja, es ist eine AGB. Auch wenn der Vermieter den Mietvertrag zum ersten Mal nutzt, kommt es auf die Verwendungsabsicht an. Es ist davon auszugehen, dass Volker diesen Vertrag auch künftig verwenden möchte. Die Klausel ist allerdings unwirksam, da sie gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB verstößt. Die Klausel benachteiligt Max unangemessen. Der restliche Mietvertrag gilt allerdings weiterhin, lediglich die Klausel ist unwirksam.

Übungsfragen

#1. Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen?

#2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformuliert und einseitig.

#3. Für Verbraucher gelten bei allgemeinen Geschäftsbedingungen strengere Regeln als für Unternehmer.

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