Was ist ein Frachtvertrag?

Der wesentliche Inhalt eines Frachtvertrages muss als Hauptleistung der Transport von Gütern sein (§ 407 HGB). Die Beförderung innerhalb einer Ortschaft ist ausreichend. Transportmittel sind unerheblich. Auch Gepäckträger und Dienstleute schließen ein Frachtvertrag. Die Güter müssen dem Frachtführer zur Beförderung anvertraut sein.

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Ein Frachtvertrag wird zwischen dem Absender und dem Frachtführer abgeschlossen. Nicht beteiligt ist der Empfänger des Gutes, der mit dem Absender identisch sein kann. Der Vertrag des Frachtführers mit dem Absender über die Beförderung von Gütern ist ein Werkvertrag (§§ 631 BGB) mit Sonderregeln in §§ 407 – 452d HGB.

Welche Pflichten hat der Absender aus dem Frachtvertrag gemäß HGB?

Der Absender hat folgende Pflichten:

  • Verpackung und Kennzeichnung des Gutes (§ 411 HGB),
  • beförderungssicheres Verladen (Laden, Stauen und Befestigen) auf der Ladefläche des Transportmittels (§ 412 HGB),
  • Einhalten der vereinbarten beziehungsweise angemessenen Ladezeit (§ 412 HGB),
  • Übergabe des unterschriebenen Frachtbriefs auf Verlangen des Frachtführers (§ 408 HGB),
  • Übergabe der erforderlichen Begleitpapiere und Erteilen der erforderlichen Auskünfte (§ 413 HGB),
  • Zahlung der vereinbarten Fracht und der erforderlichen Aufwendungen des Frachtführers (§ 420 HGB).

Welche Pflichten hat der Frachtführer aus dem Frachtvertrag gemäß HGB?

Der Frachtführer hat folgende Pflichten:

  • Betriebssichere Verladung sicherstellen (§ 412 HGB),
  • Beförderung und Ablieferung an den Empfänger innerhalb der vereinbarten oder üblichen Lieferfrist (§ 423 HGB),
  • Nachträgliche Weisungen des Absenders (§ 418 HGB) und Empfängeranweisungen (§ 421 HGB) befolgen,
  • Weisungen einholen bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen (§ 419 HGB),
  • Nachnahmen in bar einziehen (§ 422 HGB).

Welche Pflichten hat der Empfänger aus dem Frachtvertrag gemäß HGB?

Frachtvertrag HGBGrundsätzlich hat der Empfänger keine Pflichten aus dem Frachtvertrag, der ohne seine Beteiligung zwischen Absender und Frachtführer geschlossen wird (Vertrag zugunsten eines Dritten). Durch die Annahme des Gutes verpflichtet er sich jedoch dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefes Fracht und die erforderlichen Aufwendungen zu zahlen (§ 420 HGB). Außerdem übernimmt er die Entladepflicht, die nach dem HGB dem Absender zugewiesen ist (§ 412 HGB).

Welche Rechte hat der Empfänger aus dem Frachtvertrag gemäß HGB?

Der Empfänger kann alle Rechte aus dem Frachtvertrag gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen geltend machen. Insbesondere hat er aus dem Vertrag einen Rechtsanspruch auf Übergabe des Frachtbriefes und Ablieferung des Gutes. Außerdem kann er Schadenersatzansprüche gegen den Frachtführer geltend machen (Vertrag zugunsten eines Dritten).

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Wozu dient der Frachtbrief?

Der Frachtbrief dient gemäß § 408 HGB als Beweisurkunde für den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages und über die Übernahme des Gutes in der angegebenen Beschaffenheit. Bis zum Beweis des Gegenteils dient er als Nachweis für:

  • den äußerlich guten Zustand des Gutes bei Übernahme durch den Frachtführer,
  • die Richtigkeit der Angaben über Anzahl der Frachtstücke, Zeichen und Nummern,
  • Gewicht, Menge oder Inhalt, wenn dieses vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis von ihm im Frachtbrief bescheinigt worden ist.

Für wen ist der Frachtbrief gedacht? 

Der Frachtbrief, dessen Ausstellung der Frachtführer verlangen kann besteht nach § 408 HGB aus drei Originalausfertigungen, die vom Absender auch durch Druck oder Stempel unterzeichnet werden. Ein Exemplar verbleibt beim Absender, eines begleitet das Frachtgut, ein Exemplar ist für den Frachtführer bestimmt (§ 408 II, S. 2 HGB). Der Absender kann die Unterzeichnung vom Frachtführer verlangen.

Wer haftet, wenn es während des Transports zu einem Schaden kommt?

Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer für die Beschädigung des Transportguts während des Transportes. Sobald der Frachtführer das Transportgut in Besitz nimmt, ist er für dessen Unversehrtheit verantwortlich.

Wird das Transportgut während des Transports beschädigt, dann haftet der Frachtführer nach dem strengsten Maßstab erst einmal unbegrenzt für Verlust und Beschädigung zwischen Abnahme und Ablieferung sowie für Verspätung („Obhutshaftung“), denn das Verschulden des Frachtführers oder des von diesem beauftragten Unterfrachtführers wird vermutet.

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Beispiel zur Haftung beim Frachtvertrag

Der Auftraggeber hat dem Abholfahrer des Frachtführers 27 Flachbildfernseher übergeben, nur 18 davon kamen beim Empfänger intakt an. Der Frachtführer haftet nach den Vorschriften des HGB für den Verlust der übrigen 9 Fernseher .

Wann kann sich der Frachtführer nach HGB von der Haftung befreien?

Kommt es auf dem Transportwege zu einer Beschädigung des Transportguts, so wird das Verschulden des Frachtführers oder des von diesem beauftragten Unterfrachtführers vermutet. Das HGB hat jedoch in § 426 zugunsten des Frachtführers gewisse Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen vorgesehen.

Frachtvertrag WerkvertragKonnte der Schaden oder Verlust auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden, muss der Frachtführer dafür nicht mehr einstehen. Ein Beispiel für einen solchen Haftungsausschluss ist das Vorliegen von sog. höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Überschwemmungen, Streiks). Er muss hierzu jedoch den Beweis antreten, dass der Schaden absolut unvermeidbar war und er und seine Fahrer alles unternommen haben, um eine Beschädigung auszuschließen.

Beispiel zum Haftungsausschluss beim Frachtvertrag

Werden wie in unserem Beispiel nur 18 statt der 27 Flachbildfernseher in intaktem Zustand abgeliefert, haftet der Frachtführer nicht, wenn die anderen 9 Pakete durch ein Unwetter beschädigt werden und der Frachtführer nachweisen kann (z. B. durch Protokoll), bestimmte Maßnahmen zur Vorbeugung einer Beschädigung oder Zerstörung des Frachtgutes auf dem Transportweg getroffen zu haben.

Welche speziellen Haftungsgrundlagen im Rahmen des Frachtvertrags kennt das HGB?

Zu den Tatbeständen, die zu einer Haftung des Frachtführers führen, zählen:

  • Missachtung eines Sperrvermerks auf dem Frachtbrief (§ 418 VI HGB);
  • Ablieferung, ohne eine vereinbarte Nachnahme zu erheben (§ 422 III HGB, Haftung bis zur Höhe der Nachnahme);
  • Verlust oder Beschädigung von Begleitpapieren (413 II HGB).

Welche Haftungsausschlusgründe im Rahmen des Frachtvertrags unterscheidet das HGB?

In § 427 HGB sind darüber hinaus eine Reihe von Haftungsausschlussgründen aufgeführt. Insbesondere sind das:

  • vereinbarte Verwendung offener Fahrzeuge oder Verladung an Deck,
  • Nichterfüllung von Absenderpflichten,
  • natürliche Beschaffenheit des Guts, die besonders leicht zu Schäden führt.

Ist das Recht des Frachtführers im HGB erschöpfend geregelt?

Es gibt wohl kaum ein Rechtsgebiet, auf dem eine solche Vielfältigkeit von verschiedenen, das HGB überlagernden Vorschriften besteht, wie im Frachtrecht. So gelten zusätzlich für

  • die Beförderung von Gütern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Kraftfahrzeugen das Güterkraftverkehrsgesetz;• den Güterfernverkehr daneben die Kraftverkehrsordnung;
  • den Güternahverkehr die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr;
  • den Möbelverkehr die Beförderungsbedingungen für Möbelverkehr;
  • den Güterverkehr mit der Eisenbahn außer den §§ 453 – 460 HGB die Eisenbahnverkehrsordnung;
  • die Güterbeförderung auf den binnenländischen Wasserstraßen das Binnenschifffahrtsgesetz;
  • die Güterbeförderung im Luftverkehr innerhalb Deutschlands das Luftverkehrsgesetz
  • Im grenzüberschreitenden Verkehr und für den sog. Gefahrgut-Transport gelten wiederum andere nationale und internationale Regeln.

Übungsfragen

#1. Zwischen wem wird ein Frachtvertrag geschlossen?

#2. Was ist keine Pflicht des Absenders?

#3. Was ist keine Pflicht des Frachtführers?

#4. Wer haftet grundsätzlich bei Transportschäden?

#5. Was ist ein möglicher Grund, warum der Frachtführer von der Haftung bei Transportschäden befreit werden kann?

Fertig

Ergebnis