Was ist eine Genossenschaft?

Eine Genossenschaft ist ein Kapitalverein (Körperschaft) mit nicht geschlossener Mitgliederzahl zum Zweck der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Nie wieder Prüfungsstress!

Du gehörst zu den Leuten, die gerne das Lernen aufschieben? Du hast vor einer Prüfung das Gefühl, du könntest besser vorbereitet sein? Schluss damit! Unser kostenloser Newsletter hilft dir dabei, seelenruhig in jede Prüfung zu gehen und eine 1,0 zu schreiben!


Sie ist in das Genossenschaftsregister einzutragen (§ 1 GenG). In einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Personen als Genossen vorhanden sein (§ 4 GenG). Nach § 2 GenG haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft für deren Verbindlichkeiten.

Eine Genossenschaft könnt ihr an der Rechtsform e. G. (eingetragene Genossenschaft erkennen). Genossenschaften sind häufig Wohnungsbaugesellschaften. Andere bekannte Genossenschaften sind zum Beispiel DENIC oder DATEV.

Welche Arten von Genossenschaften können unterschieden werden?

GenossenschaftGemäß § 1 GenG gibt es:

  • Kreditgenossenschaften
  • Rohstoff-, Produktiv-, Einkaufs– und Lieferungsgenossenschaften
  • Konsumgenossenschaften
  • Baugenossenschaften

Welche Organe hat die Genossenschaft?

Die Organe der Genossenschaft sind

  • der Vorstand,
  • der Aufsichtsrat,
  • und die Generalversammlung beziehungsweise Vertreterversammlung.

Welche Aufgaben hat der Vorstand?

Der Vorstand der Genossenschaft hat

Nie wieder Prüfungsstress!

Du gehörst zu den Leuten, die gerne das Lernen aufschieben? Du hast vor einer Prüfung das Gefühl, du könntest besser vorbereitet sein? Schluss damit! Unser kostenloser Newsletter hilft dir dabei, seelenruhig in jede Prüfung zu gehen und eine 1,0 zu schreiben!


  • die Geschäfte der Genossenschaft zu führen und diese gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 24 GenG),
  • ein Verzeichnis der Genossen zu führen und auf dem laufenden zu halten (§ 30 GenG),
  • dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher geführt werden (§ 33 I GenG),
  • nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Generalversammlung vorzulegen (§ 33 I GenG).

Die Vorstandsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einer Genossenschaft anzuwenden. Bei Pflichtverletzung besteht Schadenersatzpflicht. In § 34 GenG sind Einzelbestimmungen zur Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht getroffen.

Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 38 GenG

  • die Geschäftsführung und Verwaltung des Vorstands zu überwachen,
  • sich zu diesem Zweck von dem Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten,
  • den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen,
  • der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten, und zwar vor der Feststellung des Jahresabschlusses,
  • erforderlichenfalls eine Generalversammlung einzuberufen,
  • jede Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen,
  • bei seiner Tätigkeit die gleiche Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit anzuwenden wie Vorstandsmitglieder.

Welche Aufgabe hat die Vertreterversammlung?

Die Vertreterversammlung beschließt gemäß § 43 GenG

  • über den Jahresabschluss und den den Genossen zufließenden Betrag des Gewinns oder Verlustes und
  • über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Welche Gründe bewirken die Auflösung einer Genossenschaft?

Die Genossenschaft kann aufgelöst werden

Nie wieder Prüfungsstress!

Du gehörst zu den Leuten, die gerne das Lernen aufschieben? Du hast vor einer Prüfung das Gefühl, du könntest besser vorbereitet sein? Schluss damit! Unser kostenloser Newsletter hilft dir dabei, seelenruhig in jede Prüfung zu gehen und eine 1,0 zu schreiben!


  • im Falle des Ablaufs der im Statut festgelegten Zeitdauer (§ 79 GenG),
  • auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit mindestens Dreiviertelmehrheit gefasst sein muss (§ 78 GenG),
  • durch Konkurseröffnung über das Vermögen der Genossenschaft (§ 98 GenG),
  • durch Beschluss des Registergerichts, falls sich die Mitgliederzahl auf weniger als sieben verringert hat (§ 80 GenG),
  • im Verwaltungswege, wenn die Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht oder gesetzwidrige Zwecke verfolgt (§ 81 GenG).