Welche Haftungsvoraussetzungen müssen bei der Produkthaftung erfüllt sein?
Eine Haftung nach dem ProdHaftG setzt voraus, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Schutzgutverletzung
- Vorliegen eines Produktes
- Inverkehrbringen
- Vorliegen eines Fehlers
Schutzgutverletzung
Gemäß § 1 ProdHaftG liegt eine Verletzung vor, wenn eine Person durch den Fehler eines Produktes getötet, gesundheitlich verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
Vorliegen eines Produktes
In § 2 ProdHaftG wird festgelegt, dass ein Produkt eine bewegliche Sache, ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder eine unbewegliche Sache sowie Elektrizität ist.
Inverkehrbringen
Das Inverkehrbringen bezeichnet das erstmalige Ermöglichen des Zugangs des Produkts auf dem Markt. War das Produkt jedoch nie für eine Verwendung außerhalb des Herstellerkreises gedacht, kommt es also ohne den Willen des Herstellenden an die Öffentlichkeit, muss dieser auch nicht haften.
Vorliegen eines Fehlers
Eine Haftung nach dem ProdHaftG setzt voraus, dass eine bewegliche Sache (Produkt) bereits beim Inverkehrbringen fehlerhaft war (§ 3 ProdHaftG).
Bei der Bewertung des erforderlichen Maßes an Sicherheit müssen besonders die Darbietung des Produkts, der zu erwartende Gebrauch und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens beachtet werden.