Ein Schenkungsvertrag ist ein Vertrag, dem natürlich stets eine Schenkung zugrunde liegt. Eine solche Schenkung stellt immer einen Vertrauensbeweis zwischen einem Schenkenden und einem Beschenkten dar.
Nicht nur aus persönlichen Gründen, sondern auch aufgrund der Möglichkeit, damit Steuern sparen zu können, bietet eine Schenkung für den Beschenkten zahlreiche Vorteile. Um eine Schenkung rechtlich gültig zu machen, wird von beiden Beteiligten ein Schenkungsvertrag abgeschlossen.
Wann ist ein Schenkungsvertrag gültig?
Der Schenkungsvertrag ist für den Schenkenden und den Beschenkten rechtlich bindend. Er enthält darüber hinaus zwingend eine wichtige Verpflichtung für den Schenkenden: Der Beschenkte erhält den Gegenstand der Schenkung ohne Gegenleistung. Ein Schenkungsvertrag ist erst dann gültig, wenn er notariellbeglaubigt worden ist.
Sobald die Schenkung erfolgt, gilt der Vertrag als rechtlich wirksam. Ist schon ein Vermögenswert verschenkt worden, ohne dass dabei ein Schenkungsvertrag zwischen den beiden Parteien geschlossen wurde, entfällt die Pflicht einer notariellen Beurkundung.
Das bedeutet: Sollte eine Schenkung bereits erfolgt sein, ist die Schenkung auch ohne einen zusätzlichen Vertrag rechtlich gültig.
Handschenkungen sind grundsätzlich formlos gültig, während ein Schenkungsversprechen immer der schriftlichenForm bedarf. Dieses Versprechen muss gemäß § 518, Abs. 1 BGB wie bereits erwähnt stets von einem Notar beglaubigt werden.
Gibt es Auflagen beim Schenkungsvertrag?
Handelt es sich um eine Schenkung zu Lebzeiten, ist es für den Schenkenden sehr wichtig, sich abzusichern, denn eine Rückforderung des verschenkten Gegenstands ist nur in äußersten Ausnahmefällen möglich. Dazu zählen beispielsweise grober Undank oder auch eine unerwartete Verarmung des Schenkenden.
Eine der gängigsten Auflagen, die in einem Schenkungsvertrag vorkommen können, stellt der sogenannte Nießbrauch dar. In diesem Fall behält der Beschenkte auch weiterhin das Nutzungsrecht an einem verschenkten Gegenstand.
Wenn er also zum Beispiel eine Immobilie verschenken möchte, kann er auch fortwährend noch darin wohnen oder es auch vermieten und darf dann die dadurch erzielten Einnahmen behalten.
Durch den Nießbrauch wird dem Schenkenden also auch weiterhin eine uneingeschränkte Nutzung zugesichert, allerdings darf er den verschenkten Gegenstand nicht mehr weiterverkaufen. Neben dem Nießbrauch gibt es noch weitere Auflagen, die in Schenkungsvertrag enthalten sein können.
Gibt es eine Schenksteuerpflicht?
Wenn ein Schenkungsvertrag bereits im Vorfeld damit geschlossen wird, dadurch Erbschaftssteuern einzusparen, muss berücksichtigt werden, dass auch eine Schenkung steuerpflichtig ist. Hierfür gibt es im Erbschafts– und Schenkungssteuergesetz genaue Richtlinien hinsichtlich der geltenden Steuerklassen bzw. Freibeträge, dabei werden Kinder und Ehegatten bevorzugt behandelt.
Die Steuerfreibeträge dürfen nach einer Frist von 10 Jahren erneut für die Schenkung genutzt werden. Es kann sich also lohnen, frühzeitig zu planen, so dass unter Umständen mehr als nur ein Schenkungsvertrag abgeschlossen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die jeweiligen Vermögenswerte höher ausfallen als der steuerliche Freibetrag.
Für alle Parteien bietet diese Regelung den Vorteil, dadurch Steuerzahlungen sparen zu können. Steuerliche Freibeträge richten sich dabei stets nach dem Verwandtschaftsgrad bzw. der jeweiligen Steuerklasse. Sie lassen sich inzwischen auch über das Internet ermitteln. Prinzipiell unterliegt der Beschenkte der Steuerpflicht, allerdings muss auch der Schenkende häufig Steuern zahlen und kann als Zweiter haftbar gemacht werden, sollte der Beschenkte nicht in der Lage sein, Steuerschulden zu bezahlen.
Haftet der Schenker beim Schenkungsvertrag?
Aus gesetzlicher Sicht genießt der Schenker hinsichtlich der Haftung einige Vorteile. Das heißt, dass er schutzwürdiger ist, weil er selbstlos und ohne ein Entgelt zu verlangen handelt. Der Schenker muss also nur im Falle eines Schadens nur dann haften, wenn diese durch grobe Fahrlässigkeit entstanden oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Weiterhin fallen für den Schenker keineVerzugszinsen an, sollte eine versprochene Schenkung erst verspätet erfolgen.
Liegt ein Sachmangel vor, muss der Schenker für einen Schaden nur dann haften, wenn der Mangel von ihm arglistigverschwiegen worden ist. Im Falle eines Rechtsmangels des Schenkungsgegenstandes muss ein Schenker dann haften, wenn er sich bereits vorher über dem Mangel im Klaren war.
Weiterhin gibt es eine besondere Schutzregelung für den Schenker. Falls dieser sein Schenkungsversprechen notariell beglaubigt hat, steht es ihm dennoch zu, die Leistungzu verweigern, wenn er nicht dazu imstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein eigener Unterhaltgefährdet wird. Diesen Sachverhalt bezeichnet das BGB gemäß § 519 als EinrededesNotbedarfs. Sie kann immer nur so lange greifen, wie der Schenker die Schenkung noch nicht durchgeführt hat und auch nur für den Fall, dass sich seine finanzielle Situation seit Abgabe des Schenkungsversprechens zum Negativen verändert hat.
Ist eine Rückforderung der Schenkung möglich?
Sollte der Gegenstand der Schenkung bereits an den Beschenkten übergeben worden sein, hat der Schenker die Möglichkeit, sich auf Verarmung zu berufen. Dann kann er das Geschenkte gemäß § 528, Abs. 1 BGB wieder von ihm zurückfordern. Allerdings ist es eine wichtige Voraussetzung, dass seine eigene finanzielle Situation dies von ihm verlangt, wenn er also beispielsweise seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Diese Bedürftigkeit darf nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Schenker herbeigeführt werden.
Eine Rückforderung ist auch dann nicht möglich, wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre her ist – dann ist sie verjährt.
Es bestehen einige Möglichkeiten für den Schenkenden sich vertraglichabzusichern. In einem Schenkungsvertrag ist es für den Schenker also wichtig, sich abzusichern, was durch bestimmte Regelungen möglich ist. Zu den bedeutendsten Bestandteilen eines Schenkungsvertrags zählen dabei die folgend Aufgelisteten.
Die Nennung der Beteiligten sowie deren genaue Bezeichnung als Schenker und Beschenkter
Die exakte und möglichst detaillierteBeschreibung des jeweiligen Gegenstands der Schenkung
Die Einigung darüber, dass die Schenkung an den Beschenkten unentgeltlich erfolgt (Schenkungsversprechen)
Im Falle weiterer offener Fragen ist es anzuraten, sich an einen Notar zu wenden, der diese fachkundig beantworten kann.
Übungsfragen
#1. Was ist ein Schenkungsvertrag?
#2. Eine Handschenkung ist grundsätzlich formlos gültig.
#3. Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?
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