Das Wettbewerbsrecht umfasst das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht), das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist sowie das Recht des unlauteren Wettbewerbs (Lauterkeitsrecht), das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegt ist.
Welches allgemeine Verbot spricht § 1 GWB für das Wettbewerbsrecht aus?
§ 1 GWBverbietet Verträge oder Beschlüsse, die geeignet sind, den Wettbewerb auf dem Markt zu beschränken soweit in dem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Unter dieses Verbot fallen z. B. Absprachen, dass das Unternehmen A nur im Bundesland X Werbung betreibt, das Unternehmen B hingegen nur im Bundesland Y. Ebenso sind z. B. Submissionsabsprachen unzulässig, wie sie in der Bauindustrie aufgedeckt wurden.
Welche Ausnahmen des allgemeinen Kartellverbot lässt das Wettbewerbsrecht zu?
Die §§ 2 – 8 GWB lassen Ausnahmen für Rabattkartelle, Strukturkrisenkartelle, Rationalisierungskartelle, Spezialisierungskartelle, Kooperationserleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen, Ausfuhr-, Einfuhr- und Sonderkartelle zu. Derartige Verträge oder Beschlüsse müssen zu ihrer Wirksamkeit bei der Kartellbehörde angemeldet bzw. von ihr genehmigt werden und sind in das Kartellregister einzutragen.
Welchem Zweck dient die Missbrauchsaufsicht im Wettbewerbsrecht?
Gemäß § 22 Abs. 4 GWB hat die Kartellbehörde gegenüber marktbeherrschenden Unternehmen die Missbrauchsaufsicht auszuüben.
Zweck dieser Vorschrift ist es, in den Fällen, in denen der Wettbewerb auf dem Markt durch die zu schwachen Mitbewerber nicht mehr beeinflusst werden kann, die automatische Marktkontrolle durch eine behördliche, nämlich des Kartellamts, zu ersetzen. Bekannteste Beispiele für solche Kontrollen sind die Bemühungen des Bundeskartellamts, die Preise der großen Mineralölfirmen und einiger Pharmaunternehmen zu beeinflussen.
Was ist unter missbräuchlicher Ausnutzung der Nachfragemacht im Wettbewerbsrecht zu verstehen?
Eine missbräuchliche Ausnutzung der Nachfragemacht liegt vor, wenn marktbeherrschende Unternehmen ihre Macht dazu ausnutzen, von ihren Lieferanten außergewöhnlich günstige Konditionen, insbesondere höchste Mengenrabatte, zu erhalten.
Eine andere Erscheinungsform ist das Verlangen von Standmiete dafür, dass das marktmächtige Handelsunternehmen in seinen Verkaufsstellen die Produkte des Lieferanten überhaupt in das Sortiment aufnimmt.
Welchen Zweck verfolgt die Zusammenschlusskontrolle im Wettbewerbsrecht?
Die Zusammenschlusskontrolle verfolgt gemäß § 23 GWB den Zweck, das Entstehen marktbeherrschender Unternehmen überhaupt zu unterbinden und so möglichst viele unabhängige Unternehmenseinheiten zu erhalten.
Welches Ziel verfolgt das Diskriminierungsverbot im Wettbewerbsrecht?
Das Diskriminierungsverbot (§ 26 GWB) will verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen andere Unternehmen behindern oder im Vergleich zu gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln, so z. B. wenn ein bedeutendes Markenartikelunternehmen willkürlich bestimmte Einzelhandelskaufleute nicht beliefern will, sodass diese Kaufleute im Vergleich zu ihren Mitkonkurrenten kein vollständiges Sortiment anbieten können.
Die Verletzung des § 1 UWG hat zivilrechtliche Folgen. Es kann auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden. Strafrechtliche Folgen bleiben aus.
Welche Generalklausel trifft § 1 des UWG im Wettbewerbsrecht?
In der Generalklausel des § 1 UWG ist bestimmt, dass auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen (siehe Sittenwidrigkeit).
Die Aufstellung von scharf umrissenen Normen für den Tatbestand des Verstoßes gegen die guten Sitten ist praktisch unmöglich, da das Wettbewerbsrecht ein sehr weit gespanntes Gebiet umgreift, das in sich selbst recht wandelbar ist. In Kommentaren und auch in der Rechtsprechung wird darum von der ganz allgemeinen Feststellung ausgegangen, gegen die guten Sitten verstoße all das, was dem Anstandsgefühldes verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widerstrebt.
Welche speziellen Fälle sind beispielsweise im Wettbewerbsrecht sittenwidrig?
Sittenwidrig sind z. B. die folgenden Fälle:
Irreführung, Täuschung, Belästigung
Zusenden unbestellter Ware
Kopplungsgeschäfte
Ausnutzen von Gefühlen bei der Werbung (Geheime Verführer)
Behinderung des Absatzes fremder Produkte
ruinöse Preisunterbietung
Boykott
vergleichende Werbung
Ausbeutung fremden Rufs
Nachahmen fremder Werbung
Welchen Schutz gegen unrichtige Angaben im Wettbewerbsrecht gibt das UWG?
Nach § 3 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere
über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots,
über Preislisten,
über die Bezugsart oder die Quelle des Bezugs von Waren,
über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder
über die Menge der Vorräte
irreführende Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
Nach § 4 UWG kann über den zivilrechtlichen Anspruch hinaus bestraft werden, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen,
über die Bezugsart oder die Quelle des Bezugs von Waren,
über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlass oder Zweck des Verkaufs oder
über die Menge der Vorräte
wissentlich unwahre oder zur Irreführung geeignete Angaben macht.
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