Welche Anspruchsvoraussetzungen gelten für eine Abschlagszahlung?
Der Unternehmer hat das Recht, vom Besteller eine Abschlagszahlung zu verlangen. Die Höhe des Abschlages richtet sich nach dem Wert, der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Erbrachte Leistungen umfassen alle nach dem Werkvertrag geschuldeten Tätigkeiten oder Sachen (z. B. Materialien). Der Vertrag gibt Auskunft darüber, was geschuldet ist.
Für die Abschlagszahlung hat der Unternehmer die Leistungen durch eine Aufstellung zu dokumentieren. Die Leistungen müssen so konkret bezeichnet werden, dass der Besteller rasch und sicher beurteilen kann, ob die vom Unternehmer geltend gemachten Teilleistungen erbracht wurden, § 632a, Abs. 1, S. 5 BGB. Die Aufstellung ist Teil der Anspruchsvoraussetzungen, sodass der Anspruch erst mit ihrer Aushändigung entsteht.
Der Unternehmer kann auch für erforderliche Stoffe (z. B. Dachziegel, Marmorplatten) oder Bauteile (z. B. Fenster, Treppengeländer), die zur Durchführung des Werkvertrages angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, Abschlagszahlungen verlangen (§ 632a, Abs. 1, S. 6 BGB).
Speziell angefertigte Bauteile brauchen nicht angeliefert zu sein, sondern müssen lediglich hergestellt und bereitgestellt sein. Es spielt keine Rolle, ob der Besteller die Bauteile selbst abholt, abholen lässt oder der Unternehmer die Bauteile noch zur Baustelle zu bringen hat.
Bei Bauteilen oder Stoffen, die nicht speziell angefertigt wurden, sind Abschlagszahlungen erst nach Anlieferung, also nach Transport an den Ort der Werkleistung gerechtfertigt. Die Bauteile und Stoffe müssen dabei den vertraglichen Vorgaben entsprechen, was im Streitfall vom Unternehmer zu beweisen ist.
Außerdem muss der Unternehmer dem Besteller nach seiner Wahl an den Stoffen oder Bauteilen das Eigentum übertragen oder eine Sicherheit leisten. Der Erwerb des Eigentums kann durch rechtsgeschäftliche Übertragung oder kraft Gesetzes (z. B. durch Einbau der Stoffe und Bauteile) erfolgen.
Sofern der Besteller sich für die Stellung einer Sicherheit entscheidet, so kann die Sicherheit beispielsweise durch Hinterlegung von Geld, Wertpapieren oder eine Bankbürgschaft gewährleistet werden. Der Unternehmer entscheidet über die Art der Sicherheitsleistung und trägt die Kosten für die Sicherheit.