Wie funktioniert Eigentumsübertragung?
Mittlerweile dürftest du dir nun die Frage stellen, wie das Eigentum übertragen wird, wenn es nicht beispielsweise durch einen Leihvertrag passiert. Der wohl einfachste und bekannteste Fall dürfte der Kaufvertrag sein. Verkaufst du etwas, dann ist der Käufer dazu verpflichtet dir das geschuldete Geld zu übergeben und du bist im Gegenzug dazu verpflichtet ihm das Eigentum an der erworbenen Sache zu verschaffen.
Gelangst du in einer Prüfung an die Stelle, an der es darum geht, ob das Eigentum übertragen wurde, dann musst du auch hier auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip achten. Nicht immer wird sofort die Eigentümerstellung geändert, sobald ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer muss dem Käufer die Sache auch wirklich übergeben, damit Eigentum erlangt werden kann. Es reicht also niemals aus, wenn nur ein Kaufvertrag geschlossen wurde.
Geregelt wird der Standardfall der Übertragung in § 929 S. 1 BGB. Hiernach geht das Eigentum über, wenn sich die beiden Parteien über den Übergang und über die Übergabe der Sache geeinigt haben. Neben dem Eigentumsübergang nach § 929 BGB gibt es auch den sogenannten gutgläubigen Erwerb. Der gutgläubige Erwerb wird unter anderem in § 932 BGB geregelt. Er kommt immer dann zum Einsatz, wenn aus dem jeweiligen Sachverhalt hervorgeht, dass der Veräußerer gar nicht der rechtmäßige Eigentümer der Sache war.
Als Beispiel kann man einen normalen Leihvertrag zwischen zwei Personen um eine Person erweitern. Anton leiht Bernd seinen Gesetzestext. Bernd verkauft Celina, welche denkt Bernd sei der rechtmäßige Eigentümer, den Gesetzestext von Anton. Da Bernd kein Eigentum an diesem Gesetzestext hatte, kann er Celina auch kein Eigentum an dem Gesetzestext verschaffen. Im Laufe der Zeit erfährt Anton von Bernds Geschäften, beendet den Leihvertrag und fordert das Gesetz von Celina zurück. Celina ist aber der Meinung, dass sie das Eigentum rechtmäßig erworben hat und beruft sich auf § 932 BGB. Durch den widerrufenen Leihvertrag hat Bernd kein Recht zum Besitz mehr und es kommt ein gutgläubiger Erwerb durch Celina in Betracht. Im Endeffekt wird Celina wohl den Gesetzestext behalten dürfen und ist Eigentümerin geworden. Dies schließt aber keine Schadensersatzansprüche gegen Bernd aus, da er nicht nach geltendem Recht gehandelt hat.
Anders sieht das Ganze dann bei gestohlenen Sachen aus. § 935 BGB regelt den Fall, wenn ein Erwerber eine gestohlene oder anders genannt, abhanden gekommene, Sache erwirbt. In diesem Fall wird ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen und der Erwerber kann niemals Eigentum erwerben.
Eines der häufigsten Themen im Sachenrecht wird mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt sein. In so einem Fall stehen Dinge im Sachverhalt, wie „Anton verkauft dem Bernd sein Auto. Im Vertrag ist eine Klausel vorzufinden, die aussagt, dass Anton solange Eigentümer bleiben soll, bis der Kaufpreis in voller Höhe gezahlt wurde.“ Bernd ist dann also solange, bis er den vollen Kaufpreis gezahlt hat, nur der Besitzer des Wagens. Es gibt dann noch Zusätze die aussagen, dass der Käufer trotzdem nach Belieben mit der Sache verfahren kann/darf.