Bei Betriebseinnahmen handelt es sich in Umkehrung des Terminus Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) um durch den Betrieb veranlasste Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert. Das EStG enthält keine eigene Begriffsdefinition. Daher wird § 8 EStG sinngemäß anzuwenden sein. Betriebseinnahmen umfassen alle in Geld bestehenden oder geldwerten Güter, die dem Steuerpflichtigen durch eine landwirtschaftliche, gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zuströmen.
Auch Einnahmen aus Veräußerung von der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgütern sind im betrieblichen Bereich als Betriebseinnahmen zu erfassen. Zu den Betriebseinnahmen gehören folglich auch Einnahmen aus sogenannten Hilfsgeschäften, insbesondere die Einnahmen aus der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens.
Außerdem sind Einnahmen aus Nebentätigkeiten als Betriebseinnahmen zu erfassen (z. B. ein Unternehmer verkauft abgenutzte Maschinen auf dem Trödelmarkt als Schrott).
Was sind keine Betriebseinnahmen?
Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG). Weiterhin sind keine Betriebseinnahmen die durchlaufenden Posten. Das sind solche Beträge, die ein Steuerpflichtiger im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG. Sie sind bei freien Berufen (z.B. Gerichtskosten) bedeutsam.
Vereinnahmte und verausgabte MwSt sind keine durchlaufenden Posten, sondern bei § 4 Abs. 3 als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben anzusetzen. Keine Betriebseinnahme ist im Augenblick des Güterzuflusses anzusetzen, wenn sich das überlassene Wirtschaftsgut nach den Regeln des § 4 Abs. 3 EStG erst zu einem späteren Zeitpunkt als Betriebseinnahme auswirkt.
Beispiele zu Betriebseinnahmen
Beispiel 1:
Ein Arzt erhält für einen Aufsatz in einer medizinischen Fachzeitschrift eine Vergütung von 1.000 €. Das Honorar ist eine Betriebseinnahme.
Öffentliche Zuschüsse sind regelmäßig Betriebseinnahmen.
Die Annahme von Betriebseinnahmen wird durch gesetzwidriges oder unsittliches Handeln nicht ausgeschlossen.
Beispiel 2:
Einnahmen aus dem Verkauf von Schmuggelware oder aus Schwarzhandelsgeschäften sind Betriebseinnahmen.
Ebenso sind Betriebseinnahmen aus nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäften zu erfassen, sofern sie unter eine Gewinneinkunftsart fallen und die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Grundsätze des Betriebsvermögensvergleichs zu beachten. Nach dem vergleichbaren Totalgewinn ist zu entscheiden, welche Güterzuflüsse den Betriebseinnahmen zuzurechnen sind. Vorschüsse sind bei § 4 Abs. 3 EStG auch dann bereits bei Zufluss zu erfassen, wenn feststeht, dass sie zurückgezahlt werden müssen. Sachzuwendungen als Gegenleistung für betriebliche Leistungen sind ebenfalls Betriebseinnahmen.
Beispiel 3:
Ein Rechtsanwalt bekommt von seinem Klienten wie vereinbart eine goldene Uhr als Gehalt. Der ortsübliche Mittelpreis der Uhr stellt eine Betriebseinnahme dar. Von einem weiteren Klienten erhält der Rechtsanwalt vereinbarungsgemäß als Honorar eine Eigentumswohnung.
Ob die Sachzuwendung beim Geber im Falle betrieblicher Veranlassung tatsächlich abziehbare Betriebsausgabe ist oder dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 unterliegt, ist unerheblich.
Beispiel 4:
Der Großhändler Gustav schenkt seinem Einzelhändler Ernst eine Rechenmaschine. Hiervon verspricht er sich intensivere Geschäftsbeziehungen. Der ortsübliche Endpreis des Wirtschaftsgutes beträgt 400 €, die Anschaffungskosten 150 € + USt. Der Güterzufluss stellt für Ernst eine Betriebseinnahme dar. Gustav dagegen kann die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts nicht als Betriebsausgabe abziehen.
Es liegt zwar begrifflich eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG vor. Diese ist jedoch nicht abzugsfähig, da es sich um ein nichtabziehbares Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 handelt. Geht eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung aus, liegt kein Geschenk vor. Maßgebend ist die Sicht des Leistenden. Da Ernst das Geschenk zweifellos behalten kann, bedeutet die erwartete Verbesserung der Geschäftsbeziehungen keine konkrete Gegenleistung.
Die betriebliche Veranlassung einer Sachzuwendung kann auch ohne eine konkrete Gegenleistung zu bejahen sein. Auch nachträgliche Betriebseinnahmen sind zu erfassen.
Beispiel 5:
Der Händler Herbert erhält als Rabatt für den Bezug von 100 Schreibmaschinen 3 Schreibmaschinen zusätzlich ohne Berechnung. Der Einkaufspreis je Maschine beträgt 100 € netto. Der Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer beträgt 250 €.
Da hier auch beim Betriebsvermögensvergleich im Zeitpunkt des Güterzuflusses noch keine Gewinnerhöhung einträte sondern erst beim Verkauf durch das Fehlen eines entsprechenden Wareneinsatzes bzw. über einen höheren Warenendbestand, wird der Ansatz einer Betriebseinnahme auch bei § 4 Abs. 3 EStG unterbleiben müssen.
Bei Unterlassung von Aufwendungen und Verzicht auf Einnahmen aus betrieblichen Gründen liegen ebenfalls keine Betriebseinnahmen vor. Wird auf eine Forderung aus privaten Motiven verzichtet, liegt eine als Betriebseinnahme zu registrierende Entnahme der Forderung vor.
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