Was ist ein durchlaufender Posten in der Buchhaltung?

Ein durchlaufender Posten liegt nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG nur dann vor, wenn der Betrag von einem Freiberufler oder Einzelunternehmer

  • im fremden Namen und
  • auf fremde Rechnung

vereinnahmt bzw. verausgabt wird. Fehlt auch nur eines der beiden Merkmale, so gehört die Zahlung zum Entgelt, vorausgesetzt es handelt sich nach den sonstigen Grundsätzen um Entgelt. Auch wenn kein durchlaufender Posten vorliegt, handelt es sich dann nicht um Entgelt, wenn es sich beispielsweise um Schadensersatz oder um echte nicht steuerbare Zuschüsse handelt.

Wo kommt ein durchlaufender Posten vor?

Ein durchlaufender Posten kommt insbesondere in Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen vor. So, wie demjenigen, der im fremden Namen und Auftrag eine Leistung erbringt, die Leistung nicht zugerechnet wird, sondern seinem Auftraggeber, so wird demjenigen, dem von seinem Auftraggeber ein Geldbetrag übergeben wird, um für den Auftraggeber in dessen Namen eine Zahlung zu leisten, dieser Geldbetrag nicht als Entgelt für seine Vermittlungsleistung zugerechnet.

Durchlaufender PostenNimmt eine Mittelsperson im Namen und für Rechnung eines anderen einen Geldbetrag (durchlaufenden Posten) ein, wird der Geldbetrag nicht der Mittelsperson, sondern demjenigen zugerechnet, in dessen Namen und Auftrag er eingenommen wird. Der durchlaufende Posten kann bei demjenigen, für den er eingenommen wird, Entgelt sein, es kann sich jedoch auch z. B. um Schadensersatz oder eine sonstige bloße Geldzahlung handeln.

Beispiele

Beispiel 1:

Der Rechtsanwalt Roland kassiert von seinem Mandanten Markus für die Führung eines Prozesses neben seinem Vorschuss für seine eigenen Gebühren auch die Gerichtsgebühren, die er bei Klageerhebung an das Gericht zu entrichten hat.

Liegt ein durchlaufender Posten vor?

Bei den Gerichtsbebühren handelt es sich um durchlaufende Posten, da Roland sie im Namen und für Rechnung seines Mandanten bei Gericht einzahlt. Nach der Gerichtskostenordnung ist nicht Roland, sondern der Kläger Markus Schuldner der Gerichtsgebühren.

Beispiel 2:

Der Gastwirt Gert im Kurort Baden ist nach der Gemeindesatzung verpflichtet, für Baden eine Kurtaxe von seinen Gästen in Höhe von 2 Euro pro Übernachtung zu erheben.

Liegt ein durchlaufender Posten vor?

Die Kurtaxe stellt bei Gert einen durchlaufenden Posten dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kurverwaltung die Namen der einzelnen Gäste nicht bekannt sind. Zwar ist für einen durchlaufenden Posten grundsätzlich erforderlich, dass der Zahlungsempfänger den Namen des Zahlenden erfährt, jedoch finden diese Grundsätze auf Abgaben und Beiträge keine Anwendung.

Entscheidend ist lediglich, dass aufgrund der gemeindlichen Satzung Schuldner der Kurtaxe nicht der Gastwirt, sondern der Kurgast ist. Somit gehört die Kurtaxe beim Gastwirt nicht zum Entgelt für die Beherbergungsleistung. Die Kurtaxe ist bei der Gemeinde Entgelt für die Bereithaltung der Kureinrichtungen gegenüber dem Kurgast. Insoweit kann sich bei der Gemeinde eine Umsatzsteuerpflicht ergeben.

Beispiel 3:

Der Schallplattenhersteller Sigmar produziert mithilfe einiger berühmter Schlagersänger eine Platte, von deren Erlös 2 Euro je Platte an die Welthungerhilfe abgeführt werden. Auf dem Plattencover befindet sich ein deutlicher Hinweis.

Liegt ein durchlaufender Posten vor?

Gegen die Annahme eines durchlaufenden Postens spricht, dass der Welthungerhilfe die Namen derer nicht bekannt sind, die die Platten bezogen und damit auch die Spende an die Welthungerhilfe entrichtet haben. Es kommt jedoch in derartigen Fällen vor, dass die Verwaltung die Spende aus Billigkeitsgründen als durchlaufenden Posten anerkennt.