Was ist Eigentum?

Eigentum bezeichnet im deutschen Recht die umfassendste Herrschaft an einer Sache, welche die Rechtsordnung zulässt. Innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens, kann eine Person grundsätzlich völlig frei über ihr Eigentum entscheiden.

Wenn du z. B. der Eigentümer eines Buches bist, kannst du nach Belieben entscheiden, ob du dieses lesen möchtest, es jemandem ausleihst, es verkaufst oder ggf. einfach verbrennst.

Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz? 

In deinem Alltag wirst du den Begriffen Eigentum und Besitz mit hoher Wahrscheinlichkeit schon öfters über den Weg gelaufen sein. Bist du an dem Punkt deines Studiums angelangt, an dem es um das allseits beliebte Thema Sachenrecht geht, dann wirst du sehr schnell merken, wie oft diese beiden Begriffe falsch verwendet werden. Gerade im Jurastudium macht es einen riesen Unterschied, ob vom Besitz oder vom Eigentum gesprochen wird.

Eigentum BGBEs stellt sich die Frage, wer überhaupt das Eigentum an einer Sache innehat. Der Eigentümer hat der grundsätzlichen Definition nach die rechtliche Sachherrschaft. Der Besitzer hat die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache. Im BGB existieren verschiedene Normen, die den Übergang des Eigentums regeln (z. B. § 929 BGB). Um den Unterschied von Besitz und Eigentum deutlicher zu machen, kann es helfen ein Beispiel aufzuzeigen.

Angenommen Anton verleiht seinen PKW an Bernd. Zwischen den beiden existiert ein sogenannter Leihvertrag, welcher ebenfalls seinen Platz im BGB hat. In solch einem Fall geht das Eigentum an diesem PKW nicht auf Bernd über, denn ein Leihvertrag verschafft niemals Eigentum! Bernd ist der unmittelbare Besitzer des Wagens und Anton bleibt trotzdem noch der rechtmäßige Eigentümer.

Der Eigentümer besitzt eine höhere Rechtsstellung, als der Besitzer. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer nach Belieben mit seinen Sachen verfahren und auch andere Leute von der Nutzung ausschließen. Die Eigentumsfreiheit wird sogar im Grundgesetz in Art. 14 GG als eines der Grundrechte festgehalten. Das Eigentum genießt also eine hohe Stellung.

Der Begriff des Besitzes wird in § 854 BGB geregelt. Eine Person wird demnach Besitzer, wenn er die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt hat. Zum Erwerb des Besitzes genügt die Einigung des vorherigen Besitzers und des neuen Besitzers.

Wie funktioniert Eigentumsübertragung?

Mittlerweile dürftest du dir nun die Frage stellen, wie das Eigentum übertragen wird, wenn es nicht beispielsweise durch einen Leihvertrag passiert. Der wohl einfachste und bekannteste Fall dürfte der Kaufvertrag sein. Verkaufst du etwas, dann ist der Käufer dazu verpflichtet dir das geschuldete Geld zu übergeben und du bist im Gegenzug dazu verpflichtet ihm das Eigentum an der erworbenen Sache zu verschaffen.

EigentumsübergangGelangst du in einer Prüfung an die Stelle, an der es darum geht, ob das Eigentum übertragen wurde, dann musst du auch hier auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip achten. Nicht immer wird sofort die Eigentümerstellung geändert, sobald ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer muss dem Käufer die Sache auch wirklich übergeben, damit Eigentum erlangt werden kann. Es reicht also niemals aus, wenn nur ein Kaufvertrag geschlossen wurde.

Geregelt wird der Standardfall der Übertragung in § 929 S. 1 BGB. Hiernach geht das Eigentum über, wenn sich die beiden Parteien über den Übergang und über die Übergabe der Sache geeinigt haben. Neben dem Eigentumsübergang nach § 929 BGB gibt es auch den sogenannten gutgläubigen Erwerb. Der gutgläubige Erwerb wird unter anderem in § 932 BGB geregelt. Er kommt immer dann zum Einsatz, wenn aus dem jeweiligen Sachverhalt hervorgeht, dass der Veräußerer gar nicht der rechtmäßige Eigentümer der Sache war.

Als Beispiel kann man einen normalen Leihvertrag zwischen zwei Personen um eine Person erweitern. Anton leiht Bernd seinen Gesetzestext. Bernd verkauft Celina, welche denkt Bernd sei der rechtmäßige Eigentümer, den Gesetzestext von Anton. Da Bernd kein Eigentum an diesem Gesetzestext hatte, kann er Celina auch kein Eigentum an dem Gesetzestext verschaffen. Im Laufe der Zeit erfährt Anton von Bernds Geschäften, beendet den Leihvertrag und fordert das Gesetz von Celina zurück. Celina ist aber der Meinung, dass sie das Eigentum rechtmäßig erworben hat und beruft sich auf § 932 BGB. Durch den widerrufenen Leihvertrag hat Bernd kein Recht zum Besitz mehr und es kommt ein gutgläubiger Erwerb durch Celina in Betracht. Im Endeffekt wird Celina wohl den Gesetzestext behalten dürfen und ist Eigentümerin geworden. Dies schließt aber keine Schadensersatzansprüche gegen Bernd aus, da er nicht nach geltendem Recht gehandelt hat.

Anders sieht das Ganze dann bei gestohlenen Sachen aus. § 935 BGB regelt den Fall, wenn ein Erwerber eine gestohlene oder anders genannt, abhanden gekommene, Sache erwirbt. In diesem Fall wird ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen und der Erwerber kann niemals Eigentum erwerben.

Eines der häufigsten Themen im Sachenrecht wird mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt sein. In so einem Fall stehen Dinge im Sachverhalt, wie „Anton verkauft dem Bernd sein Auto. Im Vertrag ist eine Klausel vorzufinden, die aussagt, dass Anton solange Eigentümer bleiben soll, bis der Kaufpreis in voller Höhe gezahlt wurde.“ Bernd ist dann also solange, bis er den vollen Kaufpreis gezahlt hat, nur der Besitzer des Wagens. Es gibt dann noch Zusätze die aussagen, dass der Käufer trotzdem nach Belieben mit der Sache verfahren kann/darf.

Was ist das Eigentümer-Besitzerverhältnis (EBV)?

Das EBV ist ein weiterer Teil des Sachenrechts, der dir garantiert während des Studiums begegnen wird. Das EBV wird in den §§ 987 ff. BGB geregelt und entfaltet unter Umständen bestimmte Sperrwirkungen, sodass Paragraphen aus anderen Bereichen des BGB nicht mehr in Betracht gezogen werden können. Ein EBV kommt immer dann in Betracht, wenn Eigentum und Besitz an einer bestimmten Sache auseinanderfallen.

Der Besitzer ist in diesem Moment auch nicht zum Besitz berechtigt. In den Paragraphen, die ab § 987 BGB losgehen befinden sich Ansprüche wie der Nutzungsersatz, Aufwendungsersatz und auch der allseits beliebte Schadensersatz.

Ein klassischer Fall wäre es zum Beispiel, wenn ein Dieb das Auto eines anderen klaut und dieses Auto dann mit einem sehr gut gefälschten Fahrzeugschein/Brief an einen Dritten verkauft. Der Dritte investiert dann etwas Geld in das Auto. Der Beklaute erfährt, dass der Dritte sein Auto hat und verlangt es wieder heraus.

Der Dritte muss das Fahrzeug zwar herausgeben, kann unter Umständen jedoch eventuell Nutzungs- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ob und inwieweit er dies verlangen kann, muss in einer ausführlichen Prüfung klargestellt werden.

Unterschiede im Mobiliar- und Immobiliarsachenrecht

Im Sachenrecht wird stets nach zwei verschiedenen Sachen unterschieden. Zum einen gibt es die mobiliaren Sachen. Mobiliare Sachen sind solche, die beweglich sind – Autos, Bücher, Schränke etc. zählen dazu. Immobiliare Sachen sind beispielsweise Grundstücke und Häuser.

Je nachdem um welche Art von Sachen es geht wird das Eigentum und die Eigentumsübertragung an diesen Sachen anders geregelt und es gibt andere Paragraphen.

Das Wichtigste zum Eigentum in Kürze

  • Eigentum und Besitz sind im juristischen Kontext strikt voneinander zu trennen
  • Die Eigentumsübergang wird in § 929 BGB geregelt
  • Ein abgeschlossener Kaufvertrag bedeutet nicht gleichzeitig auch einen Eigentumsübergang
  • Das EBV ist immens wichtig für das weitere Studium
  • Mobiliare und immobiliare Sachen haben verschiedene Paragraphen, die zum Einsatz kommen
  • Denk in einer Prüfung immer auch an einen gutgläubigen Erwerb

Übungsfragen

#1. Was bedeutet Eigentum?

#2. Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz?

#3. Welche Rechte können im Zusammenhang mit Eigentum eingeräumt werden?

Fertig