Was ist die Gewerbesteuerzerlegung?
Eine Gewerbesteuerzerlegung nach Anteilen ist durchzuführen, wenn Gewerbebetriebe in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten. Der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag ist im Rahmen des sogenannten Zerlegungsverfahrens auf die beteiligten Gemeinden zu verteilen.
Zweck der Zerlegung ist, jede hebeberechtigte Gemeinde, in der der Gewerbetreibende eine Betriebsstätte unterhält, entsprechend ihrer Wirtschaftskraft an dem Gewerbesteueraufkommen partizipieren zu lassen. In dem Zerlegungsverfahren spiegelt sich der historische Äquivalenzgedanke wieder, den Gemeinden einen Ausgleich für die Lasten zu verschaffen, die durch die Belegenheit der Betriebsstätte in der Gemeinde verursacht werden. Dieses Verfahren ist nur nötig, wenn der Gewerbetreibende über mehr als eine Betriebsstätte in unterschiedlichen deutschen Gemeinden verfügt.
Ausländische Betriebsstätten nehmen nicht an dem Zerlegungsverfahren teil, da ihre Wirtschaftskraft bereits bei der Bemessung des Gewerbesteuermessbetrags keine Berücksichtigung findet. Eine Besonderheit besteht bei der steuerlichen Organschaft, da für gewerbesteuerliche Zwecke die Organgesellschaften als Betriebsstätten des Organträgers gelten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) und somit ebenfalls an dem Zerlegungsverfahren beteiligt sind.
Wenn Gewerbebetriebe in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, ist der Steuermessbetrag in die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Ausnahmen und Rückausnahmen bezüglich sind in § 28 Abs. 2 GewStG normiert. Durch die Multiplikation von Gewerbesteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer.
Für die Zerlegung ist de lege lata das Verhältnis der Arbeitslöhne in allen Betriebsstätten des Gewerbebetriebs und die Arbeitslöhne der Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden maßgeblich (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Hierzu sind wiederum Ausnahmen für Gewerbebetriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben in 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG aufgenommen.