Was ist die Gewerbesteuerzerlegung?

Eine Gewerbesteuerzerlegung nach Anteilen ist durchzuführen, wenn Gewerbebetriebe in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten. Der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag ist im Rahmen des sogenannten Zerlegungsverfahrens auf die beteiligten Gemeinden zu verteilen.

GewerbesteuerzerlegungZweck der Zerlegung ist, jede hebeberechtigte Gemeinde, in der der Gewerbetreibende eine Betriebsstätte unterhält, entsprechend ihrer Wirtschaftskraft an dem Gewerbesteueraufkommen partizipieren zu lassen. In dem Zerlegungsverfahren spiegelt sich der historische Äquivalenzgedanke wieder, den Gemeinden einen Ausgleich für die Lasten zu verschaffen, die durch die Belegenheit der Betriebsstätte in der Gemeinde verursacht werden. Dieses Verfahren ist nur nötig, wenn der Gewerbetreibende über mehr als eine Betriebsstätte in unterschiedlichen deutschen Gemeinden verfügt.

Ausländische Betriebsstätten nehmen nicht an dem Zerlegungsverfahren teil, da ihre Wirtschaftskraft bereits bei der Bemessung des Gewerbesteuermessbetrags keine Berücksichtigung findet. Eine Besonderheit besteht bei der steuerlichen Organschaft, da für gewerbesteuerliche Zwecke die Organgesellschaften als Betriebsstätten des Organträgers gelten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) und somit ebenfalls an dem Zerlegungsverfahren beteiligt sind.

Wenn Gewerbebetriebe in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, ist der Steuermessbetrag in die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Ausnahmen und Rückausnahmen bezüglich sind in § 28 Abs. 2 GewStG normiert. Durch die Multiplikation von Gewerbesteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer.

Für die Zerlegung ist de lege lata das Verhältnis der Arbeitslöhne in allen Betriebsstätten des Gewerbebetriebs und die Arbeitslöhne der Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden maßgeblich (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Hierzu sind wiederum Ausnahmen für Gewerbebetriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben in 29 Abs. 1  Nr. 2 GewStG aufgenommen.

In welchen Fällen ist die Zerlegung der Gewerbesteuer durchzuführen?

Eine Gewerbesteuerzerlegung hat zu erfolgen, wenn im Erhebungszeitraum

  • Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes des Steuerschuldners in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind,
  • eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat,
  • eine Betriebsstätte von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde (§ 28 GewStG).

Welcher Zerlegungsmaßstab ist bei der Gewerbesteuerzerlegung anzuwenden?

Zerlegungsmaßstab sind grundsätzlich die Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer im betrachteten Erhebungszeitraum gezahlt worden sind (§ 29 Abs. Nr. 1 GewStG). Der Zerlegungsanteil der einzelnen Gemeinde ergibt sich demnach aus dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhnen zu den gesamten Arbeitslöhnen des Gewerbebetriebs.

Zerlegungsmaßstab ist nach § 29 GewStG

  • entweder das Verhältnis der Gesamtlohnsumme des steuerpflichtigen Unternehmens zur Lohnsumme der Beschäftigten in der Betriebsstätte der einzelnen Gemeinde
  • oder bei Warenhandelsunternehmen die Hälfte des obigen Verhältnisses zuzüglich der Hälfte des Verhältnisses des Gesamtumsatzes des steuerpflichtigen Unternehmens zu dem Umsatz in der Betriebsstätte der einzelnen Gemeinde.

Ein abweichender Zerlegungsmaßstab ist nur anzulegen, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt (Unterzerlegung) (§ 30 GewStG), der Gewerbebetrieb ausschließlich den Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung und anderen Energieträgern zum Gegenstand hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) oder die Zerlegung zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt (§ 33 GewStG).

Im letzten Fall ist ein Maßstab anzulegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt (§ 33 GewStG). Der Anwendungsbereich des § 33 GewStG ist allerdings sehr eingeschränkt. Es ist nur dann von einer offenbaren Unbilligkeit auszugehen, wenn diese von erheblichem Gewicht ist.