Unter einem Handelsbrauch (auch Usance) versteht man die Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten im Handelsverkehr (§ 346 HGB). Sie sind tatsächliche Verhaltensweisen, die sich für Geschäftsvorgänge vergleichbarer Art innerhalb eines Ortes, eines Bezirkes oder auch im ganzen Bundesgebiet gebildet haben. Sie können sich ändern oder auch erlöschen. Sie werden im Einzelfall festgestellt und können weder „festgelegt“ noch „in Kraft gesetzt“, „vereinheitlicht“ oder „aufgehoben“ werden. Es handelt sich um ein konkretes Verhalten der beteiligten Verkehrskreise im regelmäßigen Geschäftsverkehr.
Handelsbräuche sind nicht nur zur Auslegung einer Erklärung bestimmt (z. B. handelsübliche Vertragsklauseln), sondern ersetzen auch eine im Vertrag nicht vorhandene Erklärung (Vervollständigung des Vertragsinhaltes, Ausfüllung einer Vertragslücke). Handelsbräuche kommen unter Kaufmännernin Betracht. Sie können sich nur innerhalb derjenigen Verkehrskreise entwickeln, in denen Geschäfte der betreffenden Art üblich sind. Gehört ein Vertragspartner nicht zu den beteiligten Verkehrskreisen, so lässt sich auch nicht der bestehende Handelsbrauch anwenden.
Unter Umständen kann ein Handelsbrauch auch unter Nichtkaufleuten bzw. Nichtkaufmännern gelten, nämlich dann, wenn die Verkehrssitte auch Nichtkaufleute umfasst. Bei der Feststellung eines Handelsbrauches ist besonders vorsichtig und zurückhaltend vorzugehen, wenn zwischen Kaufleuten eines bestimmten Geschäftszweiges und Kaufleuten unterschiedlicher Abnehmerkreise regelmäßig nur einmal ein Geschäft getätigt wird (z. B. Fabrikant liefert an Bäcker, Metzger nur einmal in deren Berufsleben eine Ladeneinrichtung). Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn der Abnehmer ein Privatverbraucher ist (z. B. Anschaffung einer Kücheneinrichtung).
Wo gilt ein Handelsbrauch?
Ein Handelsbrauch kann sich örtlich beschränken, jedoch ist es auch möglich, dass er nur innerhalb einer bestimmten Gruppe besteht (es muss ein klar abgrenzbarer Kreis sein z. B. Großbanken und ihre Kundschaft, nicht „der angesehene Kunsthändler und seine Kundschaft“).
Welche Funktionen haben Handelsbräuche?
Handelsbräuche haben im Wesentlichen zwei Funktionen: Ein Handelsbrauch dient der Auslegung von kaufmännischenWillenserklärungenund kann dabei nicht
im Vertrag vorhandene Erklärungen ersetzen. Dabei muss der Handelsbrauch als Verkehrssitte bei der Auslegung von Verträgen beachtet werden. Ein Handelsbrauch trifft eine Aussage, welche Rechtsfolgen an bestimmte Handlungen und Unterlassungen zu knüpfen sind.
Wie entsteht ein Handelsbrauch?
Für das Entstehen eines Handelsbrauchs müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Allgemeine tatsächliche Ausübung
Es muss eine allgemeine tatsächliche Ausübung vorliegen, welche sich auf einen ganzen Verkehrskreis und nicht nur auf einzelne Partner beschränkt. Der Verkehrskreis muss örtlich oder regional abgesteckt sein und die Ausübung allseits bekannt sein. Darüber hinaus kann ein Handelsbrauch durch vertragliche Unterwerfung außerhalb seiner branchenspezifischen oder regionalen Begrenzung verbindlich werden.
Handelsbrauch wird bereits über einen gewissen Zeitraum ausgeübt
Das Entstehen eines Handelsbrauchs erfordert keine bestimmte Mindestdauer der tatsächlichen Ausübung. Die Ausübung ist über einen längeren Zeitraum in der Praxis anzuwenden, so dass sie zu einer Verhaltenserwartung des Verkehrskreises führt. Eine genaue Zeitspanne kann dabei nicht benannt werden. Vielmehr ist sie abhängig von dem jeweiligen Handelsbrauch und den Umständen. Je öfter und dauerhafter eine Verkehrspraxis anzutreffen ist, desto kürzer kann die Entstehungszeit festgesetzt werden.
Anerkennung des Handelsbrauches durch beteiligte Verkehrskreise
Die beteiligten Personen der Verkehrskreise müssen von der Bedeutsamkeit dieser Ausübung überzeugt sein und sie anerkennen.
Wann erlischt ein Handelsbrauch?
Ein Handelsbrauch erlischt, wenn entweder die Ausübung selbst oder ihre Anerkennung durch die betreffenden Verkehrskreise endet beziehungsweise praktisch nicht mehr gelebt wird.
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