Welche verschiedenen Arten der Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt es?
Gebietskörperschaften
Gebietskörperschaften verwalten und organisieren sich auf eigenständiger Basis durch Selbstverwaltung und Selbstorganisation. Zu den wichtigsten Gebietskörperschaften zählen:
- Die Gemeinden (einschließlich Städte) haben die Berechtigung, alle Anliegen der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu erfüllen, wobei sie der staatlichen Rechtsaufsicht unterliegen und über eine eigene Verfassung (z. B. Gemeindeordnung) verfügen.
- Die Gemeindeverbände (z. B. Landkreise) beschäftigen sich mit überörtlichen Aufgaben. Analog den Kommunen verfügen sie ebenfalls über eine eigene Verfassung (Landkreisordnung) sowie eine gewählte Vertretung.
- Der Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland (Bund) und die einzelnen Gliedstaaten (Länder) gehören auf oberster Ebene zu den Gebietskörperschaften. Wegen ihrer Staatsqualität kommt ihnen aber eine Sonderstellung zu.
Weitere Gebietskörperschaften sind:
- Kreise (auch kreisfreie Städte oder Stadtkreise),
- Bezirke in Bayern sowie Bezirksverband Pfalz (Rheinland-Pfalz),
- Kommunalverbände (Regionalkreise), die den Kreisen gleichgestellt sind,
- Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz,
- Samtgemeinden in Niedersachsen.
Selbstverwaltungskörperschaften bzw. Personalkörperschaften
Staatliche Aufgaben, die von den Mitgliedern in Selbstverwaltung geregelt werden sollen, werden von den Selbstverwaltungskörperschaften bzw. Personalkörperschaften übernommen. Organisatorisch erfolgt aber eine Ausgliederung aus der staatlichen Verwaltungshierarchie und Übertragung an rechtsfähige Organisationen.
Mögliche Beispiele sind die Landesärztekammer, in der die Ärzte eigenständig über ihre Angelegenheiten bestimmen, ebenso wie die Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltskammer und die Notare in der Notarkammer. Diese Körperschaften gehören zur öffentlichen Gewalt, obwohl sie organisatorisch aus dem staatlichen Sektor ausgelagert sind. Sie sind an das Gesetz gebunden und unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht.
Realkörperschaften
Bei der Realkörperschaft handelt es sich um eine KdöR, welche bestimmte Liegenschaften bewirtschaftet. Die Mitgliedschaft in einer Realkörperschaft begründet sich entweder durch den Sitz eines Betriebes oder durch das Eigentum an Grundbesitz beziehungsweise durch die damit verbundenen Berechtigungen.
Beispiele für Realkörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Jagdgenossenschaften und die Landwirtschaftskammer.
Staatsferne öffentlich-rechtliche Körperschaften
Auch Organisationen wird der Status einer KöR vom Staat verliehen, die Teil der Gesellschaft sind und keine staatlichen Funktionen erfüllen. Bestimmten Organisationen wird so für ihre geleistete Arbeit eine besondere Art der Anerkennung zuteil.
Mögliche Beispiele für staatsferne öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse sind der Bayerische Bauernverband und das Bayerische Rote Kreuz.
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Nach dem Grundgesetz können auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als KdöR gelten. Dies trifft zu, wenn beispielsweise Kirchen den Staat im Sinne der Bildung und Aufrechterhaltung eines Wertekanons unterstützen, indem sie friedens-, rechts- und wertefördernd auftreten und das Gewalt- und Strafmonopol des Staates anerkennen.
Als Beispiele für die Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften kann das Erteilen des Religionsunterrichts an Schulen oder die Steuerbefreiung von Spenden angeführt werden.