Was ist ein objektiver Empfängerhorizont?

Der objektive Empfängerhorizont kommt immer dann zum Einsatz, wenn es darum geht das Gewollte einer bestimmten Willenserklärung zu ermitteln. Es kann im Rechtsverkehr öfter mal vorkommen, dass eine Willenserklärung nicht so deutlich formuliert ist, dass auf Anhieb erkannt wird, was gewollt wurde.

Allerdings ist eine Formulierung nicht immer nur auf der Seite des Erklärenden auszulegen, sondern auch auf der Seite des Empfängers. Daher auch die Bezeichnung objektiver Empfängerhorizont.

Setzt der Erklärende zum Beispiel ein Fremdwort falsch ein, so ist diese Erklärung aus der Sicht des Erklärungsempfängers auszulegen. Dadurch, dass das Wort „objektiv“ in der Bezeichnung enthalten ist, ist die Erklärung wirklich nur objektiv auszulegen.

Es kommt also nicht auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden an. Der objektive Empfängerhorizont beschreibt also einen Erklärungsempfänger, der über ein bestimmtes Wissen verfügt, welches im Rechtsverkehr auch von ihm erwartet werden kann.

Kommt es nun dazu, dass der objektive Empfängerhorizont ermittelt werden muss, kommt es vor allem auf Gesichtspunkte, wie den verfolgten Zweck, die Interessenlage und sonstige Begleitumstände an. Es dürfen dann nur die Dinge herangezogen werden, die stets klar erkennbar und bekannt waren.

Beispiele

Beispiel 1:

Objektiver Empfängerhorizont BeispielEines der bekanntesten Beispiele, wenn es um den objektiven Empfängerhorizont geht, ist die Bestellung von Toilettenpapier, wenn dabei die Mengenangabe Gros“ angegeben wird. Der, der das Toilettenpapier bestellt, glaubt häufig, dass es sich um große Pakete handelt. Tatsächlich bedeutet Gros aber, dass es sich um zwölf Dutzend (12 * 12 = 144) Pakete handelt.

Der Verkäufer hat in diesem Moment natürlich ein Verlangen nach Zahlung, der Käufer allerdings möchte wahrscheinlich nicht solch eine Menge Toilettenpapier erwerben. Genau in solchen Situationen, spielt der objektive Empfängerhorizont eine große Rolle.

Die Regeln des objektiven Empfängerhorizonts ergeben sich aus § 133 BGB und § 157 BGB. Wird § 133 BGB allein angewendet, dann würde der Käufer sich durchsetzen, da es nach § 133 BGB auf den Willen des Erklärenden ankommt. Dieses Szenario wäre dann nicht günstig für den Verkäufer.

Nun kommt es auf die Frage an, wie ein vernünftiger Dritter, unter der Berücksichtigung von Treu und Glauben, die abgegebene Erklärung verstanden hätte. Dieser Dritte hat genau das gleiche Vorwissen, wie der Empfänger und weiß somit auch, was für vorherige Verträge zwischen den Parteien eventuell schon abgeschlossen wurden. Demnach wäre in diesem Beispiel wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Käufer keine 144 Pakete Toilettenpapier bezahlen müsste.

Das Wichtigste zum objektiven Empfängerhorizont in Kürze

  • Der objektive Empfängerhorizont ergibt sich aus § 133 BGB und § 157 BGB
  • Zwei Fragen sind wichtig: Was stellt sich der Erklärende vor? Wie hat der Empfänger es verstanden?
  • In Zweifelsfällen wird aus der Sicht eines vernünftigen, objektiven Dritten entschieden
  • Für die Entscheidung dürfen nur erkennbare und bekannte Umstände herangezogen werden

Übungsfragen

#1. Was beschreibt der objektive Empfängerhorizont bei der Auslegung einer Willenserklärung?

#2. Was ist bei der Auslegung von Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont zu berücksichtigen?

#3. Bei welchen Verträgen ist der objektive Empfängerhorizont besonders wichtig?

Fertig