Die Willenserklärung ist das Herzstück eines jeden Rechtsgeschäfts. In jedem von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommenen rechtserheblichen Geschäft, steckt immer mindestens eine Willenserklärung.
Egal welche Art von Fall oder Sachverhalt du also vor dir hast, die Willenserklärung wird immerrelevant sein.
Definition und Ausdrucksform der Willenserklärung
Definition
Definiert wird die Willenserklärung als eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist. Auch wenn diese Definition sehr abstrakt ist, wirst du im späteren Verlauf dieses Beitrags erkennen, dass jedes Tatbestandsmerkmal dieser Definition äußerst aussagekräftig wird, wenn du dir vergegenwärtigst, was genau damit gemeint, oder auch gerade nicht gemeint, ist.
Und noch etwas: Eine Willenserklärung ist nicht das gleiche wie ein Vertrag – diese Verwechslung ist dem ein oder anderen Studierenden nämlich schon unterlaufen, ist aber ein ziemlich fatalerrechtsdogmatischerFehler!
Ausdrucksform
Willenserklärungen können auf zwei Arten ausgedrückt werden: Ausdrücklich und konkludent. Erstere Variante ist selbsterklärend: Es handelt sich um die ausdrückliche Äußerung des Willens, also z. B. wenn du zum Bäcker gehst und sagst „Ich hätte gerne zwei Brötchen.“
Konkludent hingegen bedeutet, eine Willenserklärung wird durch schlüssiges Verhalten abgegeben. Fährst du beispielsweise in ein Parkhaus, so hast du nicht wirklich verbal kommuniziert, dass du den Parkplatz gegen ein Entgelt wahrnehmen willst, davon geht der Parkhausbetreiber aber durch dein schlüssiges (konkludentes) Verhalten aus. Schwierig ist die Angrenzung einer konkludenten Willenserklärung und einem schlichten Schweigen.
Denn Schweigen hat im Rechtsverkehr bis auf wenige Ausnahmen (z. B. § 362 HGB) keinerlei rechtliche Bedeutung.
Arten von Willenserklärungen
Es gibt zudem verschiedene Arten von Willenserklärungen. Wie einleitend bereits angedeutet, können Rechtsgeschäfte manchmal auch nur mit einer Willenserklärung auskommen, während andere wiederum zwei und mehr benötigen.
Rechtsgeschäfte mit einer Willenserklärung
Die, die lediglich einer Willenserklärung bedürfen, nennt man einseitige Rechtsgeschäfte. Das sind zum Beispiel die Kündigung, der Rücktritt, die Anfechtung oder das Testament. Alle diese Willenserklärungen müssen nur abgegeben werden, sie müssen vom Empfänger oder Empfängerkreis nicht angenommen oder auf sonstige Art und Weise erwidert werden.
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
Bei manchen Willenserklärungen, z. B. beim Testament, ist nicht einmal ein Zugang erforderlich. Daher bezeichnet man diese Willenserklärungen auch als nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Rechtsgeschäfte mit zwei Willenserklärungen oder mehr
Hier sind mindestens zwei Parteien am Rechtsgeschäft beteiligt. Mehr als zwei Willenserklärungen zum Zustandekommen des Rechtsgeschäfts braucht es eher selten, zum Beispiel aber bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Empfangsbedürftige Willenserklärung
Bedarf es einer Annahme, wie beispielsweise beim Kaufvertrag oder beim Schenkungsvertrag, so handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Hier ist ein Zugang erforderlich.
Ein Zugang bedeutet, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und, dass für den Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Mit anderen Worten: Der Empfänger muss theoretisch in der Lage sein, die Erklärung zu erfassen. Ob er es tatsächlich tut, ist dabei irrelevant.
Bestandteile der Willenserklärung
Es bietet sich an, die Willenserklärung zum besseren Verständnis in einen objektiven und einen subjektiven Erklärungstatbestand aufzuteilen. Oft spricht man auch von einem äußeren und einem inneren Erklärungstatbestand — beides meint dasselbe. In diesem Beitrag werden wir der Einfachheit wegen aber immer nur vom objektiven bzw. subjektiven Erklärungstatbestand sprechen.
Der objektive Erklärungstatbestand
Den objektiven Erklärungstatbestand einer jeden Willenserklärung kann man wiederum in drei Teile unterteilen.
1. Verlautbarung des Willens nach Außen
Hier ist erheblich, wie ein objektiver Dritter die Willensäußerung verstehen durfte. Nicht was der Erklärende wirklich wollte, sondern dass, was allgemein darunter verstanden wird, ist maßgeblich. Dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs.
2. Rechtsbindungswillen
Der Rechtsbindungswille ist der Wille des Erklärenden sich mittels seiner Willenserklärung rechtlich binden zu wollen. Ein häufiges Abgrenzungsproblem ist die Frage, ob es sich um eine Willenserklärung oder um eine Gefälligkeit handelt. Bei Gefälligkeiten handelt es sich nämlich um Erklärungen ohne Rechtsbindungswillen, was dem Gegenüber auch bewusst ist.
3. Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen
Ähnlich wie beim Rechtsbindungswillen, muss objektiv von außen auch erkennbar sein, dass mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen. Manche Professoren und Lehrbücher ordnen dieses Merkmal noch dem Rechtsbindungswillen zu.
Der subjektive Erklärungstatbestand
Auch den subjektiven Tatbestand teilen wir in drei weitere Unterteile auf.
1. Handlungswille
Der Handlungswille ist der Wille, etwas zu tun oder zu unterlassen. Er fehlt zum Beispiel bei Reflexen, bei Handlungen im Schlaf oder unter Hypnose. Auch der durch Gewalt provozierten Erklärung fehlt es am Handlungswillen.
2. Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist rechtsdogmatisch das wohl umstrittenste Element der Willenserklärung. Erklärungsbewusstsein bedeutet, dass der Erklärende sich bewusst ist, dass er eine rechtserhebliche Äußerung tätigt.
Eine Meinung vertritt, dass das Erklärungsbewusstsein nicht zwingendes Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung ist. Dies bedeutet, dass bei Fehlen, keine Willenserklärung gegeben ist. Eine Person, die bei einer Versteigerung die Hand hebt um einen Freund zu begrüßen und durch das Handheben aber fälschlicherweise Höchstbietender wird, obwohl dies nicht intendiert war, würde somit keine wirksame Willenserklärung abgeben.
Die herrschende juristische Meinung sieht das Erklärungsbewusstsein jedoch als zwingendes Element an. Im Versteigerungsfall würde dies bedeuten, dass – auch wenn nicht beabsichtigt – eine Willenserklärung abgegeben wurde. Denn die Vertreter dieser Meinung sind der Auffassung, dass es darauf ankommt, ob der Erklärende bei sorgfältigem Verhalten hätte erkennen können, dass seine Handlung möglicherweise rechtserheblich sein würde.
Daher hätte der Handhebende wissen müssen, dass seine Handlung als Gebot wahrgenommen werden würde. Die Willenserklärung ließe sich allerdings anfechten.
3. Geschäftswille
Geschäftswille bezeichnet den Willen, ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen. Hier besteht Einigkeit darüber, dass ein Fehlen unerheblich ist. Das heißt, fehlt der Geschäftswille, so liegt dennoch eine Willenserklärung vor. Auch hier besteht die Möglichkeit zur Anfechtung.
Übersicht
Abschließend haben wir für euch noch eine kurze Übersicht zu den vorgestellten Tatbeständen einer Willenserklärung vorbereitet.
Erklärungstatbestände
Objektiv
Handlungswille
Rechtsbindungswille
Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen
Subjektiv
Handlungsbewusstsein
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Das Wichtigste zur Willenserklärung in Kürze
Jedes Rechtsgeschäft bedarf mindestens einer Willenserklärung
Eine Willenserklärung kann empfangsbedürftig und nicht empfangsbedürftig sein
Eine Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden
Beispiele
Beispiel 1:
LKW-Fahrer Ludwig gibt Autofahrer Albert, dessen Sicht auf die Kreuzung eingeschränkt ist, durch Winkzeichen zu erkennen, dass die Fahrbahn frei ist. Albert fährt daraufhin los und kollidiert mit Busfahrer Bernd. Alberts Auto erleidet einen Schaden dessen Reparatur sich auf 10.000 € beläuft.
Albert behauptet nun, Ludwig hätte ihm aufgetragen loszufahren, daher sei er Schuld an dem Schaden. Die beiden hätten ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB geschlossen.
Kann Albert von Ludwig die Reparaturkosten gem. §§ 280 I, 662 BGB wegen Pflichtverletzung verlangen?
Nein. Es ist danach zu fragen, ob tatsächlich ein Auftrag zwischen Albert und Ludwig vorliegt. Ein Auftrag gem. § 662 BGB ist ein unentgeltliches Geschäft. Ein Auftrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zu Stande.
Fraglich ist also, ob das Winken ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Auftragsverhältnisses darstellt. Ludwig hatte jedoch keinen Rechtsbindungswillen. Es handelt sich um eine reine Gefälligkeit. Es fehlt also an einer Willenserklärung von Ludwig.
Ein Auftrag kam folglich nicht zu Stande, sodass Anton keinen Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten aus §§ 280 I, 662 BGB hat.
Übungsfragen
#1. Welchen objektiven Erklärungstatbestand gibt es nicht?
#2. Welchen subjektiven Erklärungstatbestand gibt es nicht?
#3. Braucht man für jedes Rechtsgeschäft mindestens zwei Willenserklärungen?
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