Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Regelung, bei der nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (der Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer auf im Inland steuerpflichtige Umsätze schuldet. Die Abrechnung erfolgt dabei ohne Umsatzsteuerausweis, d. h. als Nettorechnung. In der Rechnung selbst (bzw. in der Gutschrift) muss auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft mit den Worten „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hingewiesen werden. In der Kette der einbezogenen Unternehmer fallen Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerabzugsberechtigung damit in einer Person zusammen.
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge), die in § 13b UStG geregelt ist, wird eher zur Regel als zur Ausnahme. Vor jeder Lieferung oder sonstigen Leistung muss man sich im Klaren sein, wie die Leistung zu fakturieren ist. Wird eine unter die Sondervorschrift fallende Leistung falsch bewertet, besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuer sowohl vom Leistungsempfänger als auch vom Leistenden abgeführt wird.

Diese Gefahr entfällt beim Reverse-Charge-Verfahren, denn hier stellt der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger, also seinem Kunden, keine Umsatzsteuer in Rechnung. Nicht der Leistungserbringer muss die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen, sondern der Kunde, der die Umsatzsteuer mit seiner Vorsteuer verrechnen kann. Damit werden alle Geldströme, die von Betrügern ausgenutzt werden können, vermieden. Denn Umsatzsteuer und Vorsteuer sind beim Leistungsempfänger in einer Hand vereint.