Worum handelt es sich bei einer Studienplatzklage?

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In Artikel 12 des deutschen Grundgesetztes ist das Recht verankert, dass jeder deutsche Staatsbürger seine Ausbildungsstätte und seinen Beruf grundsätzlich frei wählen darf. Das bedeutet in weiterer Folge auch, dass die entsprechende Hochschule für die Ausbildung frei gewählt werden kann.

Soweit die Theorie. In der Praxis sehen sich Beteiligte allerdings häufig dem Problem bzw. der Diskrepanz von Angebot und Nachfrage ausgesetzt. Denn bei einigen Studiengängen übersteigt die Anzahl derjenigen, die die Ausbildung gerne absolvieren möchten, deutlich die Anzahl der verfügbaren Studienplätze. In diesem Fall wird in Deutschland häufig der Zugang durch den Numerus Clausus (NC) beschränkt. Das heißt, lediglich Bewerber und Bewerberinnen, die den besten Notendurchschnitt in ihrem Abschlusszeugnis aufweisen können, werden für das Studium zugelassen.

StudienplatzklageUm abgesehen hiervon noch an einen der begehrten Studienplätze zu gelangen, besteht in letzter Instanz meist die Möglichkeit einer sogenannten Studienplatzklage. Im Zuge dieser Klage wird überprüft, ob einer bestimmten Universität bei der Ermittlung ihrer Studienplatz-Kapazitäten eventuell Fehler unterlaufen sind. Ist das der Fall und stehen mehr Studienplätze zur Verfügung als ursprünglich angenommen, kann der Kläger trotz ursprünglicher Ablehnung doch noch an einen Studienplatz gelangen.

Wann ist eine Studienplatzklage sinnvoll und was muss dabei beachtet werden?

Ob es sinnvoll ist, eine Studienplatzklage einzubringen, sollte jedoch vorab geprüft werden. Bereits voreilig mit der Wohnungssuche am Wunschhochschulstandort zu beginnen, ist nicht ratsam, sofern nicht erst einmal alle Bedingungen für die Studienplatzklage vorliegen.

Zum ersten muss der Kläger deutscher Staatsbürger sein und die Hochschulreife erworben haben. In Ausnahmefällen ist es auch Personen aus dem EU-Ausland möglich, einen Studienplatz einzuklagen.

Damit der Platz eingeklagt werden kann, muss zudem in den Bundesländern Bremen, Baden-Württemberg, Hessen, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eine reguläre Bewerbung vorhanden sein. In den anderen Bundesländern ist das hingegen nicht erforderlich.

In einigen Bundesländern ist darüber hinaus die Stellung eines außerkapazitären Hochschulantrags erforderlich. Dieser muss formal korrekt sein und fristgemäß eingereicht werden.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich, Spezialisten zum Thema Studienplatzklage hinzuzuziehen. Spezialisierte Anwaltsbüros, die eine große Expertise zum Thema haben und eine entsprechend gute Erfolgsbilanz vorweisen können, sind hier die besten Ansprechpartner. Mit den Experten sollte im Vorfeld auch besprochen werden, ob eine Klage grundsätzlich Aussicht auf Erfolg hat, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Wie läuft eine Studienplatzklage ab?

Die Studienplatzklage erfolgt in den meisten Fällen in drei Schritten:

  1. Zunächst wird ein formloser Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingereicht.
  2. Anschließend erfolgt die Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz.
  3. Erst infolgedessen wird die eigentliche Klage beim Gericht gestellt.

Was kostet eine Studienplatzklage?

Bei einer Studienplatzklage können die folgenden Kosten entstehen:

  • Gerichtskosten für die Klagen und das Eilverfahren
  • Kosten für das Honorar des Anwalts
  • Kosten für das Verwaltungsverfahren der Hochschulen
  • Kosten für Honorare der juristischen Vertreter der Hochschulen

Insgesamt belaufen sich die Kosten deshalb in der Regel auf eine Summe zwischen etwa 600 und 20.000 Euro. Die konkrete Höhe ist natürlich auch davon abhängig, ob sich die Klage nur an eine einzige oder direkt an mehrere Hochschulen richtet. Es empfiehlt sich aber generell, wirklich nur jene Hochschulen auszuwählen, bei denen grundsätzlich auch Aussicht auf Erfolg besteht. Dadurch lassen sich die Kosten wesentlich niedriger halten.

Sofern es dem Gericht gelingt, zusätzliche verfügbare Studienplätze aufzudecken und dem Kläger einen dieser Plätze zuzusprechen, müssen die Kosten für das Verfahren von der Hochschule getragen werden. In vielen Fällen enden die Verfahren jedoch mit einem Vergleich, der unter anderem beinhaltet, dass sich der Kläger zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Einige Rechtsschutzversicherungen tragen aber unter Umständen auch die Kosten solch eines Verfahrens. Ob das der Fall ist, sollte jedoch im Vorfeld genau in Erfahrung gebracht werden. Vor allem bei Verträgen mit einer längeren Laufzeit sind die Erfolgsaussichten dafür wesentlich besser als bei neu abgeschlossenen Versicherungen.