Was ist der Teilwert?
Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde unter der Voraussetzung, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Diese Begriffsbestimmung ist deckungsgleich mit dem bewertungsrechtlichen Teilwertbegriff des § 10 BewG. Der einzige Unterschied besteht darin, dass das BewG auf ein Unternehmen abstellt, während § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vom Betrieb spricht.
Dadurch, dass für die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinsichtlich des Wirtschaftswerts jedoch der Ertragswert gilt, und für die Einheitsbewertung des Grundvermögens der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, bleibt der Teilwert im BewG nur für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens (gewerbliche und freiberufliche Betriebe) übrig. Einkommensteuerlich kommt der Teilwert jedoch bei allen Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) in Betracht.

Der Teilwert unterscheidet sich vom gemeinen Wert einmal durch seine Betriebsbezogenheit und zum anderen, dass der Teilwert auf einen Gesamtkaufpreis abgestellt wird, während der gemeine Wert ein Einzelveräußerungspreis ist. In der Praxis wird sich der Teilwert jedoch häufig mit dem gemeinen Wert (ohne abzugsfähige Vorsteuer) decken. Der Teilwert ist jedoch im Allgemeinen aus der Sicht eines Bewerbers zu beurteilen, während der gemeine Wert mehr aus der Sicht des Veräußerers zu betrachten ist.