Was ist der Teilwert?

Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde unter der Voraussetzung, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Diese Begriffsbestimmung ist deckungsgleich mit dem bewertungsrechtlichen Teilwertbegriff des § 10 BewG. Der einzige Unterschied besteht darin, dass das BewG auf ein Unternehmen abstellt, während § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vom Betrieb spricht.

Dadurch, dass für die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinsichtlich des Wirtschaftswerts jedoch der Ertragswert gilt, und für die Einheitsbewertung des Grundvermögens der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, bleibt der Teilwert im BewG nur für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens (gewerbliche und freiberufliche Betriebe) übrig. Einkommensteuerlich kommt der Teilwert jedoch bei allen Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) in Betracht.

Welche Merkmale weist der Begriff Teilwert auf?

Der Teilwertbegriff weist folgende Merkmale auf:

  • Hierbei handelt es sich um einen anteiligen Betrag für das einzelne Wirtschaftsgut,
  • den ein gedachter Erwerber eines gewerblichen (oder land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen) Betriebs
  • im Rahmen eines gedachten erzielbaren Gesamtkaufpreises für den jeweiligen Betrieb ansetzen würde,
  • wobei davon auszugehen ist, dass der gedachte Erwerber den Betrieb weiterführt.

Teilwert DefinitionDer Teilwert unterscheidet sich vom gemeinen Wert einmal durch seine Betriebsbezogenheit und zum anderen, dass der Teilwert auf einen Gesamtkaufpreis abgestellt wird, während der gemeine Wert ein Einzelveräußerungspreis ist. In der Praxis wird sich der Teilwert jedoch häufig mit dem gemeinen Wert (ohne abzugsfähige Vorsteuer) decken. Der Teilwert ist jedoch im Allgemeinen aus der Sicht eines Bewerbers zu beurteilen, während der gemeine Wert mehr aus der Sicht des Veräußerers zu betrachten ist.

Aber auch die Maßnahmen des Veräußerers sind nicht ganz außer acht zu lassen. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht auf die persönliche Auffassung des einzelnen Kaufmanns bzw. Steuerpflichtigen über die künftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf die allgemeine Auffassung abgestellt ist. Hat der Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis (in der Regel bei Handelswaren), so kommt regelmäßig dieser als Teilwert in Betracht. Insofern finden auch die Auffassungen der beteiligten Wirtschaftskreise Eingang in den Teilwert (z. B. durch den Kurs bei festverzinslichen Wertpapieren und Aktien). Ob ein möglicher Erwerber des Betriebs vorhanden ist, spielt keine Rolle.

Welche Bedeutung hat der Teilwert?

Beim Teilwert handelt es sich um den dritten möglichen ertragsteuerlichen Bewertungsmaßstab für den Ansatz von Bilanzposten (Vermögensgegenstände und Schulden). Handelsrechtlich kommt dieser Bewertungsmaßstab nicht vor. Er entspricht jedoch regelmäßig dem Zeitwert beim Anlagevermögen und dem Börsen- oder Marktpreis (beizulegender Wert) beim Vorratsvermögen.

Der Teilwert hat ertragsteuerlich in folgenden Fällen Bedeutung:

  • für den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts des Anlage- und Umlaufvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG);
  • für den Ansatz eines höheren Teilwerts beim abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagevermögen sowie beim Umlaufvermögen, wenn der Grund für eine Teilwertabschreibung, der zum Bilanzstichtag des Vorjahresbestands wieder weggefallen ist;
  • bei Entnahmen und Einlagen von Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG);
  • bei Eröffnung eines Betriebs (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG);
  • bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Gegenstände und Schulden (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG);
  • für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises, z. B. eines bebauten Grundstücks auf Grund und Boden, Gebäude und ggf. Außenanlagen sowie Betriebsvorrichtungen;
  • bei der Ermittlung des Gewerbekapitals hinsichtlich gemieteter oder gepachteter Wirtschaftsgüter, die nicht Grundbesitz sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG).

Wie wird der Teilwert ermittelt?

Die Begriffsbestimmung des Teilwerts enthält u. a. zwei Merkmale, die in der Praxis nur schwer zu lösen sind. Einmal ist zu unterstellen, dass ein Erwerber vorhanden ist, der den Betrieb erwirbt, und zum andern muss aus dem gedachten Gesamtkaufpreis des ganzen Betriebs der auf das jeweilige Wirtschaftsgut entfallende anteilige Betrag abgeleitet werden.

Obwohl der Teilwert ein objektiver Wert sein soll, lassen sich subjektive Elemente jedoch nicht ganz ausschließen. Der Teilwert ist daher regelmäßig ein geschätzter Wert. Hält sich der Steuerpflichtige an einen bestehenden Schätzungsrahmen, so darf seine Auffassung nicht außer acht gelassen werden, da er am ehesten die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs überblicken kann.

Der Gesamtkaufpreis des Betriebs setzt sich nicht nur aus den materiellen Sachwerten (z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fuhrpark, Einrichtung, Vorräte, Forderungen usw.) zusammen, sondern auch aus den immateriellen Gütern (z. B. Geschäfts- und Firmenwert, Patente, Nutzungsrechte usw.). Hierbei kommt insbesondere dem Geschäfts- und Firmenwert besondere Bedeutung zu.

Sowohl die Ermittlung des gedachten Gesamtkaufpreises als auch deren Zerlegung auf das jeweilige Wirtschaftsgut kann nur durch Schätzung vorgenommen werden. Dabei bedienen sich Rechtsprechung und Verwaltung der Hilfe von Grenzwerten und Vermutungen.

Obergrenze des Teilwerts: Wiederbeschaffungskosten oder Wiederherstellungskosten

Da ein Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr aufwenden würde, als er dafür am Markt zahlen müsste, kann der Teilwert höchstens bei den Wiederbeschaffungskosten liegen. Unter Wiederbeschaffungskosten ist der Betrag zu verstehen, den ein Erwerber aufwenden müsste, wenn er den Gegenstand in gleicher Güte und Beschaffenheit zum maßgebenden Zeitpunkt anschaffen würde. Dazu gehören alle Aufwendungen, die bei einer Wiederbeschaffung anfallen würden, auch eventuell Anschaffungsnebenkosten. Die Umsatzsteuer gehört jedoch nicht dazu, soweit sie als Vorsteuer abzugsfähig wäre.

Für die im Betrieb selbst hergestellten Gegenstände entspricht der Teilwert den Wiederherstellungskosten zuzüglich der bis zum Bilanzstichtag angefallenen Verwaltungs- und Vertriebskosten. Hierbei handelt es sich um sog. Reproduktionskosten bzw. einen Reproduktionswert, der regelfällig den Selbstkosten entspricht.

Die Wiederbeschaffungskosten von bereits gebrauchten Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens errechnen sich aus dem (jetzigen) Neupreis abzüglich einer AfA für die bisherige Zeit der Nutzung. Hierbei ist regelmäßig die lineare AfA anzusetzen, auch wenn der Steuerpflichtige die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG angesetzt hat. Entspricht die degressive AfA jedoch der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung, so ist diese maßgebend. Das gleiche gilt auch für die Leistungs-AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG.

Untergrenze des Teilwerts: Einzelveräußerungspreis bzw. Material- oder Schrottwert abzüglich Veräußerungskosten

Beim Einzelveräußerungspreis handelt es sich regelmäßig um den gemeinen Wert nach § 9 BewG, jedoch ohne Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Hierbei wird man grundsätzlich von dem Preisniveau der gleichen Marktstufe auszugehen haben (Einzelhändler, Großhändler, Fabrikationsbetrieb). Es wird jedoch auch die Auffassung vertreten, dass der Einzelveräußerungspreis regelmäßig ein Endverbraucherpreis sei. Es darf hierbei jedoch nicht übersehen werden, dass einem Unternehmer (Fabrikationsbetrieb sowie Groß- und Einzelhandelsbetrieb) unter Umständen günstigere Konditioneneingeräumt werden, wie einem einzelnen Endverbraucher.

Der Einzelveräußerungspreis kann jedoch nur für solche Wirtschaftsgüter in Betracht kommen, die für den Betrieb jederzeit ersetzbar oder entbehrlich sind (z. B. ausgediente Maschinen und Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände, kaum jedoch Grundstücke). Bei Wirtschaftsgütern, die nicht jederzeit ersetzbar und daher betriebsnotwendig sind, wird der Teilwert regelmäßig höher sein als der gemeine Wert. Bei besonders wertvollen Wirtschaftsgütern ist jedoch mindestens der Material- oder Schrottwert anzusetzen.

Aufgaben

Aufgabe 1:

Ein Unternehmer führt im Betriebsvermögen 50 Aktien, die er im Jahre 2001 zum Kurs von 100 Euro je Aktie zuzüglich 250 Euro Nebenkosten (Bankgebühren, Börsenumsatzsteuer) erworben hatte.

Seinerzeitige Anschaffungskosten somit 5250 Euro.

Zum Bilanzstichtag 31.12.2006 sinkt der Kurswert auf 90 Euro je Aktie.

Sinkt der Kurswert von Wertpapieren, so entspricht der Teilwert dem niedrigeren Kurswert zuzüglich der erforderlichen Anschaffungsnebenkosten, die bei einem Erwerb anfallen würden. Der niedrigere Teilwert ergibt sich in einem solchen Fall aus dem Verhältnis Kurswert zum Zeitpunkt der Anschaffung zum Kurswert am maßgebenden Bilanzstichtag. Im vorliegenden Fall errechnet sich der Teilwert zum 31.12.2006 wie folgt:

  • 5250 * 90/100 = 4725 Euro

Aufgabe 2:

Ein Unternehmer hat zum Bilanzstichtag Rohstoffe auf Lager, deren Anschaffungskosten sich seinerzeit aus dem Kaufpreis 10000 Euro zuzüglich Frachtkosten 500 Euro zusammensetzten.

Bis zum Bilanzstichtag sind die Preise derartiger Rohstoffe allgemein um 10 % gesunken.

Der Teilwert errechnet sich in diesem Fall wie folgt:

  • Ehemaliger Kaufpreis: 10000 Euro
  • ./. Preissenkung: 1000 Euro
  • = jetziger Börsen- und Marktpreis: 9000 Euro
  • + Frachtkoste (unabhängig vom Kaufpreis: 500 Euro
  • = Wiedergeschaffungswert = Teilwert: 9500 Euro

Aufgabe 3:

Die Bauer GmbH kauft am 05.01.2006 eine Maschine für 25000 Euro Anschaffungskosten. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Der Unternehmer wählt die lineare Abschreibung.

Wie hoch ist der Teilwert zum 31.12.2007?

Der Teilwert errechnet sich zum 31.12.2007 wie folgt:

  • Anschaffungskosten 05.01.2006: 25000 Euro
  • ./. AfA 2006: 20 % von 25 000 EUR: 5000 Euro
  • ./. AfA 2007: 20 % von 25 000 EUR: 5000 Euro
  • = Wiederbeschaffungswert = Teilwert zum 31.12.2007: 15000 Euro