Durch das Vergleichsverfahren sollen Schuldner, die unverschuldet in eine schwierige Lage gekommen sind, aber nach ihrer Person und ihrem Vermögensstand wert erscheinen, in ihrer wirtschaftlichen Existenz erhalten werden, indem sie einer Sanierung zugeführt werden.
Durch ein gerichtliches Vergleichsverfahren soll die Eröffnung eines Konkursverfahrens vermieden werden (§ 1 VerglO). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass es sonst durch ein Konkursverfahren zu einer Zerschlagung von Vermögenswerten kommt, d. h. dass das zu verwertende Unternehmen in aller Regel unter Preis verkauft wird.
Das Vergleichsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden (§ 2 VerglO).
Der Vergleichsantrag kann jederzeit bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens eingereicht werden. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens kann ein Antrag auf Durchführung des Vergleichsverfahrens nicht mehr gestellt werden (§ 2 II VerglO).
Als Vergleichsgrund gelten Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Was sind Aufgaben des Gerichts bei einem Vergleichsverfahren?
Nach Eingang des Vergleichsantrags hat das Gericht
sofort einen vorläufigen Vergleichsverwalter zu bestellen (§ 11 VerglO)
den Eingang des Vergleichsantrags auf den Namen des vorläufigen Vergleichsverwalters öffentlich bekannt zu machen (§ 11 VerglO)
Maßnahmen zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners (eventuell Erlass von Verfügungsbeschränkungen) zu treffen (§ 12 VerglO)
auf Antrag des vorläufigen Vergleichsverwalters Zwangsvollstreckungen vorläufig einzustellen (§ 12 VerglO)
den Vergleichsantrag nebst Anlagen der Berufsvertretung des Schuldners zur Stellungnahme zuzuleiten (§ 14 VerglO)
Welche Aufgaben hat der Vergleichsverwalter?
Der Vergleichsverwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und muss die Geschäftsführung sowie die Ausgeben für die Lebensführung des Schuldners und seiner Familie überwachen (§ 39 VerglO).
Der unter der Aufsicht des Gerichts stehende Vergleichsverwalter (§ 41 VerglO) ist allen Beteiligten für die Erfüllung seiner Pflichten schuldig.
Welches Mehrheitsverhältnis ist bei der Abstimmung über den Vergleichsvorschlag erforderlich?
Zur Annahme des Vergleichsvorschlags ist erforderlich, dass eine einfache Mehrheit der im Termin anwesenden stimmberechtigten Gläubiger unter Einrechnung der schriftlich zustimmenden und eine Dreiviertelmehrheit der Forderungssumme erreicht wird (§ 78 VerglO).
Der durch die Gläubigermehrheit angenommene Vergleich bedarf der Bestätigung des Gerichts (§ 78 VerglO).
Der Vergleich ist wirksam für und gegen alle Vergleichsgläubiger, auch wenn sie gegen den Vergleich gestimmt oder an dem Verfahren nicht teilgenommen haben sollten (§ 82 I VerglO).
Wann ist das Vergleichsverfahren aufzuheben?
Das Vergleichsverfahren ist grundsätzlich nach Erfüllung des Vergleichs durch den Schuldner aufzuheben. Bei Erfüllen bestimmter Bedingungen kann es allerdings auch schon früher aufgehoben werden.
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