Was ist ein Konkursverfahren?
Im Konkursverfahren wird das Unternehmen zwangsweise aufgelöst. Mit der Durchführung eines Vergleichsverfahrens hingegen soll die Voraussetzung für die Weiterführung des Betriebes geschaffen werden.
Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners oder dessen Überschuldung.
Bei Konkursbeantragung muss der Gläubiger die Richtigkeit seiner Forderung und den Konkursgrund glaubhaft machen (§ 105 I KO).
Der Schuldner hat dem Konkursantrag einen Überblick der Gläubiger und Schuldner sowie ein Verzeichnis der Vermögensmasse beizulegen oder verzugslos nachzuschicken (§ 104 KO).
Kann das Gericht den Konkursantrag abweisen?
Das Gericht kann den Konkursantrag abweisen, wenn der Antrag unzulässig ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Konkursgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antrag kann außerdem abgewiesen werden, wenn er unbegründet ist, beispielsweise deshalb, weil der Schuldner nicht überschuldet ist. Das Gericht kann schließlich gemäß § 107 KO die Eröffnung des Konkursverfahrens ablehnen, weil nach seinem Ermessen eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist (Ablehnung mangels Masse).
Für das Konkursverfahren ist das Amtsgericht maßgeblich, in dessen Bereich der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung oder seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 71 KO).
Welche Pflichten obliegen dem Konkursverwalter?
Der Konkursverwalter muss das gesamte zur Kursmasse gehörige Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung nehmen und verwerten (§ 117 I KO). Er muss die einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände mit Wertangabe aufzeichnen (§ 123 I KO), ein Inventar und eine Bilanz aufstellen (§ 124 KO).
Was fällt unter die Konkursmasse?
Die Konkursmasse umfasst das gesamte, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners (Gemeinschuldner), welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (§ 1 KO).
Im Konkursverfahren sind vorweg zu befriedigen die Massekosten und die Masseschulden (§ 57 KO). Diese Vorwegbefriedigung erfolgt aus der Masse, die nach der Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung vorweg vor allen anderen Gläubigern verbleibt.
Was sind Massekosten?
Massekosten sind nach § 58 KO
- die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren,
- die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse,
- die dem Gemeinschuldner sowie seiner Familie gewährte Unterstützung.