Der Begriff Verlustabzug im Sinne des § 10d EStG wird als Oberbegriff für Verlustvortrag und Verlustrücktrag verwendet. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum negativ, so wird dieser Betrag bis zu 1 Millionen Euro in die Steuerfestsetzung der vorangegangenen zwei Jahre rückübertragen und dort wie Sonderausgaben abgezogen.
Führt der Verlustrückgang nicht zum vollen Ausgleich der negativen Summe, darf der Restbetrag als Verlustvortrag in den folgenden Jahren berücksichtigt werden.
Der Verlust wird bei der Einkommensermittlung der einzelnen Jahre nach den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen, und zwar bis das Einkommen 0 Euro beträgt.
Was ist bei Anwendung des Verlustabzugs zu beachten?
Der Verlustabzug ist bei allen Steuerpflichtigen vorzunehmen, bei denen Verluste aus den sieben Einkunftsarten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können. Das Recht auf Verlustabzug ist an die persönliche Steuerpflicht geknüpft. Für die in der Person des Erblassers entstandenen Verluste gelten ausnahmsweise andere, und zwar die in Abschnitt 115 EStR zusammengestellten Grundsätze.
Der Verlustabzug umfasst alle Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Abzugsfähig ist also der Betrag, der sich bei der Zusammenrechnung der positiven und negativen Einkünfte aus allen Einkunftsarten unter Berücksichtigung aller Hinzurechnungs- und Abzugsbeträge ergibt, die bei der Ermittlung der Einkünfte anzusetzen sind (negativer Gesamtbetrag der Einkünfte).
§ 10d EStG ist im Rahmen des Veranlagungsverfahrens von Amts wegen anzuwenden. Es bedarf also keines Antrags. Soll jedoch bei einem Arbeitnehmer ein Verlustabzug berücksichtigt werden, so muss ein Antrag auf Veranlagung gestellt werden (§ 46 EStG), es sei denn, dass er bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Über die Höhe des abzugsfähigen Verlusts wurde bis 1989 im jeweiligen Abzugsjahr entschieden (Abschnitt 115 Abs. 8 EStR). Seit 1990 ist der verbleibende Verlustabzugsbetrag durch Bescheid gesondert festzustellen (§ 10d Abs. 3 EStG). Damit sollen eine Vereinfachung und größere Rechtssicherheit erreicht werden.
Sind für die dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbescheide erlassen worden, so ist die jeweilige Veranlagung insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag erstmals zu gewähren oder ein gewährter Verlustrücktrag zu ändern ist. Die übrigen Besteuerungsgrundlagen bleiben unverändert.
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