Was sind Sonderausgaben?

Sonderausgaben – im engeren Sinne – sind:

  • Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im privaten Bereich (Lebensführungskosten),
  • die in den §§ 10 EStG und 10b EStG abschließend aufgeführt sind
  • und vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Der Begriff der Sonderausgaben ist im Gesetz nicht weiter erläutert (keine Legaldefinition).

Sonderausgaben SteuerGesetzessystematisch gesehen handelt es sich um Aufwendungen für die Lebensführung. Ohne Aufzählung in den §§ 10, und 10b EStG als abziehbare Ausgaben griffe das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ein. Die §§ 10, 10b EStG sind daher Ausnahmevorschriften zu § 12 Nr. 1 EStG. Bei den Vorschriften der §§ 10 und 10b EStG handelt es such um Sonderausgaben im eigentlichen bzw. engeren Sinne.

Der nicht entnommene Gewinn nach § 10a EStG, der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorschrift § 10e EStG sind nur technisch den Sonderausgaben zugeordnet worden. Daher hat allerdings der Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG den Charakter einer echten Sonderausgabe.

Welche Sonderausgaben gibt es?

Sonderausgaben sind, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt, nur folgende Aufwendungen bzw. Abzugsbeträge:

  • Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
  • Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG)
  • Beiträge zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- und/oder Todesfall (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG)
  • Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung eines Baudarlehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
  • gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • Stundungs-, Aussetzungs- und Nachforderungszinsen auf nicht abziehbare Steuern (§ 10 Abs. 1 Nr. 5)
  • Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
  • Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
  • Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse (§ 10 Abs. 1 Nr. 8)
  • 30 Prozent des Schulgeldes, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, für den Besuch bestimmter Privatschulen entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
  • Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke (Spenden) (§ 10b EStG)
  • der nicht entnommene Gewinn (§ 10a EStG)
  • Verlustabzug (Verlustrücktrag und Verlustvortrag) (§ 10d EStG)
  • Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus (§ 10e EStG)
  • Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmale sowie selbst genutzter Wohnungen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG)

Sonderausgaben im System der Einkommensermittlung

Grundlage für die Einkommensbesteuerung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die durch sein Einkommen dokumentiert wird. Wesentliche Grundlage für dieses Einkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG.

Aufwendungen können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie mit einer dieser sieben Einkunftsarten entweder in der Form von Betriebsausgaben oder in der Form von Werbungskosten im Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die im privaten Bereich anfallen, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden jedoch die Sonderausgaben (und die außergewöhnlichen Belastungen). Diese dürfe im Rahmen der Einkommensermittlung abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 4 EStG9.

Einteilung der Sonderausgaben

Man unterscheidet zwischen unbeschränkt abzugsfähigen und beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. Im Rahmen der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nehmen die Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG) eine besondere Stellung ein.

Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Zu den unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören:

  • Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG),
  • Kirchensteuern (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
  • Zinsen auf nicht abziehbare Steuern,
  • Steuerberatungskosten (§ 0 Abs. 1 Nr. 6 EStG),
  • Abzug von 30 Prozent des Schulgeldes für bestimmte Privatschulen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Unbeschränkt abzugsfähig bedeutet, dass sie in voller Höhe, in der sie geleistet worden sind, als Sonderausgaben abziehbar sind.

Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören:

  • Unterhaltsleistungen an geschiedene/dauernd getrennt lebende Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
  • Beiträge zu Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
  • Beiträge an Bausparkassen (§ 10 Abs. 1 Nr.3 EStG),
  • Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (§ 10 Abs. 1 Nr.7 EStG),
  • Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse (§ 10 Abs. 1 Nr.8 EStG),
  • Spenden (§ 10b EStG),
  • Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr.2 und 3).

Beschränkt abzugsfähig bedeutet, dass sie nur in dem vom Gesetzgeber gesteckten Rahmen bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar sind.

Unterscheidung zwischen Vorsorgeaufwendungen und übrigen Sonderausgaben

Die Einteilung der Sonderausgaben im engeren (eigentlichen) Sinne kann auch wie folgt vorgenommen werden:

Vorsorgeaufwendungen sind nur:

  • Versicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
  • Bausparbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr.3 EStG).

Sie dienen der Eigenvorsorge der Steuerpflichtigen in unterschiedlichen Formen.

Besonderheiten:

Es gibt speziell für Vorsorgeaufwendungen

  • besondere gemeinsame Abzugsvoraussetzungen, vgl. § 10 Abs. 2 EStG sowie
  • gemeinsame Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG.

Auch die Vorschriften § 10 Abs. 4 und 5 EStG gelten nur für Vorsorgeaufwendungen.

Übrige Sonderausgaben:

Diese sind zum Teil unbeschränkt und zum Teil begrenzt abzugsfähig.

Für die eigentlichen Sonderausgaben gelten mindestens abzuziehende Pauschalabzüge nach § 10c EStG.

Das Wichtigste zu Sonderausgaben in Kürze

Im EStG werden bestimmte private Ausgaben aufgezählt, die steuerlich begünstigt werden. Sofern die erwähnten Ausgaben auch Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, können sie abgezogen werden.

Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen.

Aufgaben

  1. Was sind unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben?
  2. Was sind beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben?
  1. Renten und dauernde Lasten, Kirchensteuern, Zinsen auf nicht abziehbare Steuern, Steuerberatungskosten, Abzug von 30 Prozent des Schulgeldes für bestimmte Privatschulen.
  2. Unterhaltsleistungen an geschiedene/dauernd getrennt lebende Ehegatten, Beiträge zu Versicherungen, Beiträge zu Bausparkassen, Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, Spenden, Vorsorgeaufwendungen.