Was sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft?

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft umfassen Gartenbau, Tierzucht und Tierhaltung, Binnenfischerei und Jagd.

Einkünfte aus Land- und ForstwirtschaftLand- und Forstwirtschaft ist nach § 13 Abs.  Nr. 1 Satz 1 EStG der gesamte Bereich der planmäßigen nicht gewerblichen Bodenbewirtschaftung. Nicht gewerblich ist die Bodenbewirtschaftung, wenn sie auf die Gewinnung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen oder auf verwandte Zweige der Urproduktion sowie auf die Verwendung und Verwertung, insbesondere Veräußerung der selbst gewonnenen Erzeugnisse gerichtet ist.

Bei dauerndem und nachhaltigem Zukauf fremder Erzeugnisse zur Weiterveräußerung ist gegenüber dem Gewerbebetrieb abzugrenzen. Dagegen liegt gewerbliche Bodenbewirtschaftung vor beim Abbau von Bodenschätzen (keine Neugewinnung von Bodenerzeugnissen). Einkünfte aus der gewerblichen Bodenbewirtschaftung gehören daher zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG), es sei denn, es liegt ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor.

Beispiele:

Bergbauunternehmen, Betriebe zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, sind gewerbliche Betriebe, soweit sie nicht land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind.

Betriebsarten für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die verschiedenen in der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft zusammengefassten Einkünfte teilt das Gesetz in die folgenden Betriebsstätten ein:

  • Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen
  • Tierzucht und Tierhaltung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft
  • Jagd

Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen

Dazu gehören nach der beispielhaften Aufzählung in § 13 Abs. 1 Nr., 1 S. 1 EStG neben der Landwirtschaft im engeren Sinn (Ackerbau und Weidewirtschaft) die Forstwirtschaft, der Weinbau, der Gartenbau, der Obst- und Gemüsebau sowie Baumschulen.

Weitere „Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile“ mithilfe der Naturkräfte gewinnen, sind z. B. Saatzuchtbetriebe, der Hafenbau, die Pilzzucht in Kellern und die Pflanzenzucht in Gewächshäusern.

Tierzucht und Tierhaltung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung:

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Ob eine Tierhaltung als landwirtschaftliche Tierhaltung angesprochen werden kann, richtet sich nach § 13 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 ff. EStG danach, ob der auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugte und gehaltene Tierbestand gerechnet nach Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche die gesetzlich festgelegte Obergrenze nicht nachhaltig übersteigt.

Der Grundgedanke dieser Regelung ist, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche – gedanklich – ausreichende Futtergrundlage für den Tierbestand sein könnte. Die tatsächliche Nutzung ist aber nicht entscheidend. Die Futtererzeugung muss nicht durch den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen. Unerheblich ist auch der tatsächliche Futterzukauf.

Gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung:

Gewerbliche Tierhaltung / Tierzucht liegt bei nachhaltigem Überschreiten der gesetzlichen Obergrenze vor. Übersteigt der Tierbestand die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG festgelegte Obergrenze, so ist bei nachhaltiger Überschreitung der Grenze nur der übersteigende Tierbestand der gewerblichen Tierhaltung / Tierzucht zuzurechnen.

Es ist also nicht etwa der gesamte Tierbestand damit Gewerbebetrieb. Vielmehr liegen grundsätzlich nebeneinander Einkünfte aus § 13 und § 15 EStG vor. Damit sind einzelne Zweige des Tierbestandes im Ganzen entweder der gewerblichen oder der landwirtschaftlichen Tierzucht / Tierhaltung zuzuordnen. Besteht der Tierbestand aus einem einzigen Tierzweig, liegt folgerichtig bei Überschreitung der Obergrenze insgesamt ein Gewerbebetrieb vor.

Beispiel:

Ein ausschließlich und allein der Aufzucht von Masthühnern dienender Betrieb weist einen Tierbestand auf, der die Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 EStG nachhaltig übersteigt. Der gesamte Tierbestand stellt eine gewerbliche Tierhaltung dar.

Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft

Auch die Ausübung der Fischerei und Fischzucht durch Ausnutzung der Naturkräfte in gepachteten Binnengewässern ist landwirtschaftlicher Betrieb. Einkünfte aus der Küstenfischerei und Hochseefischerei sind dagegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Jagd

Einkünfte aus der Jagd gehören nur dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Jagd mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. Jagden von Gewerbetreibenden sind selbst Gewerbebetriebe, wenn nicht eine Liebhaberei anzunehmen ist.

Aufgaben

  1. Welche Betriebsarten werden in der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft unterschieden?

Dazu zählen: Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen; Tierzucht und Tierhaltung; Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft; Jagd.

Literaturhinweise

  1. Portele, Karl/Portele, Martina/Zapfl, Walter (2016): Steuerrecht der Land- und Forstwirte, 5. Aufl., Österreich 2021