Tierzucht und Tierhaltung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung:
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Ob eine Tierhaltung als landwirtschaftliche Tierhaltung angesprochen werden kann, richtet sich nach § 13 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 ff. EStG danach, ob der auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugte und gehaltene Tierbestand gerechnet nach Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche die gesetzlich festgelegte Obergrenze nicht nachhaltig übersteigt.
Der Grundgedanke dieser Regelung ist, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche – gedanklich – ausreichende Futtergrundlage für den Tierbestand sein könnte. Die tatsächliche Nutzung ist aber nicht entscheidend. Die Futtererzeugung muss nicht durch den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen. Unerheblich ist auch der tatsächliche Futterzukauf.
Gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung:
Gewerbliche Tierhaltung / Tierzucht liegt bei nachhaltigem Überschreiten der gesetzlichen Obergrenze vor. Übersteigt der Tierbestand die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG festgelegte Obergrenze, so ist bei nachhaltiger Überschreitung der Grenze nur der übersteigende Tierbestand der gewerblichen Tierhaltung / Tierzucht zuzurechnen.
Es ist also nicht etwa der gesamte Tierbestand damit Gewerbebetrieb. Vielmehr liegen grundsätzlich nebeneinander Einkünfte aus § 13 und § 15 EStG vor. Damit sind einzelne Zweige des Tierbestandes im Ganzen entweder der gewerblichen oder der landwirtschaftlichen Tierzucht / Tierhaltung zuzuordnen. Besteht der Tierbestand aus einem einzigen Tierzweig, liegt folgerichtig bei Überschreitung der Obergrenze insgesamt ein Gewerbebetrieb vor.
Beispiel:
Ein ausschließlich und allein der Aufzucht von Masthühnern dienender Betrieb weist einen Tierbestand auf, der die Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 EStG nachhaltig übersteigt. Der gesamte Tierbestand stellt eine gewerbliche Tierhaltung dar.