Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht erfasst.

Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine Tätigkeit, die

  • selbständig,
  • nachhaltig,
  • mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird und sich
  • als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt;
  • es darf sich nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit handeln und es muss sich um eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit handeln.

Der Gewerbebetrieb setzt eine Tätigkeit voraus. Nicht notwendig ist eine feste Einrichtung, aus der die Tätigkeit ausgeübt wird oder ein fester Ort der Betätigung. Auch ein Reisegewerbetreibender oder Schausteller ist Gewerbetreibender im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Wer lediglich einem anderen Kapital oder ein Grundstück oder sonstige Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, ist nicht Gewerbetreibender (bloße Vermögensverwaltung). Es muss eine zusätzliche Tätigkeit des Überlassenden hinzukommen.

Beispiel:

Einkünfte aus GewerbebetriebAlf ist Inhaber eines Campingplatzes. Neben der Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen stellt er den Platzbenutzern sanitäre Anlagen zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung. Darüber hinaus stellt er die Stromversorgung, Instandhaltung und Pflege des Platzes und der Anlagen sicher und übernimmt die Überwachung des Platzes. Die Tätigkeit geht über eine bloße Nutzungsüberlassung hinaus.

Gewerbliche Tätigkeit kann z. B. im Handel (An- und Verkauf) bestehen, in Herstellung (Verarbeitung und Weiterverkauf), Bearbeitung, in einer Werkleistung, Vermittlung und Beratung, soweit diese Tätigkeiten nicht in den Bereich der freiberuflichen und sonstigen selbständigen Tätigkeit fallen. In den genannten Fällen werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Beispiel:

  • Trikotwerbung durch Spitzensportler ist ein Gewerbebetrieb.
  • Ebenso die wiederholte öffentliche Benutzung von Sportgeräten gegen Zahlungen durch den Hersteller.

Für die gewerbliche Tätigkeit ist es unerheblich, ob die Tätigkeit legal ist. Auch wer mit seiner Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote verstößt, betreibt ein Gewerbe, z. B. der Hehler, der gewerbsmäßig gestohlene Sachen veräußert, oder ein Importeur, der es darauf abstellt, Importbestimmungen zu umgehen.

Selbständige Tätigkeit als Voraussetzung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Tätigkeiten müssen selbständig ausgeübt sein, d. h. in eigener Verantwortung. Selbständig ist eine Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und Gefahr entfaltet wird. Der selbständig Tätige muss das wirtschaftliche Risiko, Erfolg und Misserfolg seiner Beschäftigung tragen. Unmaßgeblich ist, wer nach außen als Inhaber des Betriebes auftritt.

Entscheidend ist, wer wirtschaftlich die Geschäfte tatsächlich auf eigenes Risiko betreibt. An einer Selbständigkeit fehlt es, wenn jemand aufgrund eines Dienstverhältnisses in den Betrieb eines anderen eigegliedert ist und dessen Weisungen zu befolgen hat.

Beispiel:

Alexander ist ein Handelsvertreter, der es übernommen hat, für die X-GmbH und andere Unternehmen Geschäfte zu vermitteln. Für die Vermittlungen erhält er Provisionen. Er unterliegt keinen Weisungen. Im Vertrag ist lediglich vereinbart, dass ihm die Vertretung entzogen werden kann, wenn bestimmte Umstände nicht erreicht werden. Alexander ist selbständig. Er ist keinen Weisungen seiner Auftraggeber unterworfen und trägt ein erhebliches Unternehmerrisiko.

Anders läge der Fall, wenn Alexander gegen eine hohe feste Vergütung mit Zusatzprovisionen für Geschäftsabschlüsse tätig wäre, einen bestimmten Bezirk zu betreuen und die Weisungen seines Auftraggebers zu befolgen hätte. Alexander wäre in diesem Fall Arbeitnehmer, da er insbesondere kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trüge. Auf den Umfang seines Betriebsvermögens kommt es jedoch nicht an.

Nachhaltigkeit als Voraussetzung für Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen?

Die Nachhaltigkeit einer gewerblichen Betätigung liegt vor, wenn eine Tätigkeit von vornherein mit dem Willen unternommen wird, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Sie muss von der Absicht getragen sein, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine selbständige Erwerbsquelle zu machen.

Ein einmaliges Vermittlungsgeschäft, das laufende Provisionseinnahmen zur Folge hat, begründet noch keine gewerbliche Tätigkeit. Hier liegen aber Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Insoweit unterscheidet sich unter Umständen der ertragsteuerliche Begriff von der Nachhaltigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne.

Beispiel:

Bernd ist Erbe. Er veräußert die Gegenstände aus dem Nachlass, indem er durch Zeitungsanzeigen um Käufer wirbt. Es handelt sich hier um eine Tätigkeit, die auf den Erbfall begrenzt ist. Es fehlt an der Schaffung einer selbständigen Erwerbsquelle. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens begründet in der Regel noch keine nachhaltige Tätigkeit. Es wird jedoch eine nachhaltige Tätigkeit bejaht, wenn ein Steuerpflichtiger Grundstücke kauft, um sie zu parzellieren, zu bebauen und an mehrere Käufer weiter zu veräußern.

Eine Mehrheit von auf Gewinnerzielung gerichteten, im inneren Zusammenhang stehenden Handlungen führt in der Regel zur Bejahung der gewerblichen Tätigkeit. Bei mehreren Einzelmaßnahmen ist die Nachhaltigkeit zu bejahen, wenn die Einzelmaßnahmen unselbständige Teile einer in sich abgestimmten Gesamttätigkeit darstellen. Die Zeitdauer ist jedoch ohne Bedeutung.

Beispiel:

Anne betreibt während eines Jahrmarktes für drei Tage eine Imbissstube mit Getränkeausschank. Es liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Gewinnerzielungsabsicht ist weitere Voraussetzung für ein Gewerbe. Die Gewinnerzielungsabsicht selbst ist im Gesetz nicht definiert. Die Vorschrift stellt jedoch klar, dass eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen keinen Gewinn darstellt. Die Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich aus dem Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG.

Hiernach ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Gewinn ist somit Vermögensmehrung und zwar begrenzt auf das Betriebsvermögen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist daher auf Mehrung des Betriebsvermögens ausgerichtet. Hierbei ist auf den Totalgewinn und nicht auf einzelne Periodenergebnisse abzustellen. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG sind zu berücksichtigen.

Der Wegfall eines nicht vom ausscheidenden Gesellschafter einer Personengesellschaft auszugleichenden negativen Kapitalkontos ist dagegen nicht einzubeziehen. § 15 Abs. 2 EStG stellt klar, dass die Vermögensmehrung im betrieblichen Bereich eintreten muss und eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, wenn sie im außerbetrieblichen Bereich, z. B. in einer Steuerersparnis eintritt.

Somit liegt keine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn die Ausnutzung steuerlicher Vorteile der alleinige Zweck der Tätigkeit einer Personengesellschaft ist. Die Voraussetzung ist nicht rechtsbegründend, sondern hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Es reicht aus, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck der Tätigkeit ist.

Gleichgültig ist jedoch, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden. Erstrebt der Steuerpflichtige mit seinen Einnahmen nur eine Deckung der Selbstkosten, liegt ein Gewerbebetrieb nicht vor.