Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und auch keine Abschlüsse machen, können den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG).
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 sind die Einkünfte aus den in § 2 Abs. Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG genannten Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Hieraus ergibt sich die einfache Rechnung Einnahmen abzüglich Werbungskosten = Einkünfte. Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen.
Hierbei wird der Zusammenhang zwischen Einkunftsart und Güterzufluss im Sinne einer Veranlassung interpretiert. Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG liegen daher vor, wenn sie durch die der Einkunftsart zugrundeliegende Tätigkeit veranlasst sind.
Konkretisiert wird der Einnahmenbegriff des § 8 Abs. 1 EStG durch die §§ 18 – 23 EStG. Diese Normen enthalten einkunftsartenspezifische Angaben über den Umfang der Einkünfte. Die §§ 18 – 23 EStG regeln somit die sachliche Zurechnung der Einnahmen. Im Ergebnis werden die steuerpflichtigen Einkünfte unter Berücksichtigung der allgemeinen Definition (§ 8 Abs. 1 EStG) sowie der jeweiligen Sonderregelungen bestimmt.
Darüber hinaus ergibt sich aus § 8 Abs. 2 EStG wie Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, denen aber ein Geldeswert beizumessen ist, zu bewerten sind. § 8 Abs. 2 Satz 2 – 5 EStG zählt hierzu etwa die private Nutzung eines betrieblichen PKW, die als Arbeitslohn gewertet wird und daher steuerlich Berücksichtigung findet. § 8 Abs. 3 EStG regelt die Bewertung von Sachbezügen eines Arbeitnehmers aufgrund seines Arbeitsverhältnisses.
Die als Werbungskosten bezeichneten Abzugsposten hingegen sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. In Anlehnung an den Einnahmen- sowie den Betriebsausgabenbegriff werden Werbungskosten von der Rechtsprechung jedoch im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs gedeutet. Abweichend vom Wortlaut handelt es sich bei Werbungskosten daher um Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG veranlasst sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Darüber hinaus enthält § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 – 7 EStG eine Aufzählung weiterer abzugsfähiger Posten, die als Werbungskosten qualifiziert werden.