Was ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und auch keine Abschlüsse machen, können den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG).

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 sind die Einkünfte aus den in § 2 Abs. Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG genannten Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Hieraus ergibt sich die einfache Rechnung Einnahmen abzüglich Werbungskosten = Einkünfte. Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen.

Hierbei wird der Zusammenhang zwischen Einkunftsart und Güterzufluss im Sinne einer Veranlassung interpretiert. Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG liegen daher vor, wenn sie durch die der Einkunftsart zugrundeliegende Tätigkeit veranlasst sind.

Konkretisiert wird der Einnahmenbegriff des § 8 Abs. 1 EStG durch die §§ 18 – 23 EStG. Diese Normen enthalten einkunftsartenspezifische Angaben über den Umfang der Einkünfte. Die §§ 18 – 23 EStG regeln somit die sachliche Zurechnung der Einnahmen. Im Ergebnis werden die steuerpflichtigen Einkünfte unter Berücksichtigung der allgemeinen Definition (§ 8 Abs. 1 EStG) sowie der jeweiligen Sonderregelungen bestimmt.

Darüber hinaus ergibt sich aus § 8 Abs. 2 EStG wie Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, denen aber ein Geldeswert beizumessen ist, zu bewerten sind. § 8 Abs. 2 Satz 2 – 5 EStG zählt hierzu etwa die private Nutzung eines betrieblichen PKW, die als Arbeitslohn gewertet wird und daher steuerlich Berücksichtigung findet. § 8 Abs. 3 EStG regelt die Bewertung von Sachbezügen eines Arbeitnehmers aufgrund seines Arbeitsverhältnisses.

Einnahmen-Überschuss-RechnungDie als Werbungskosten bezeichneten Abzugsposten hingegen sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. In Anlehnung an den Einnahmen- sowie den Betriebsausgabenbegriff werden Werbungskosten von der Rechtsprechung jedoch im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs gedeutet. Abweichend vom Wortlaut handelt es sich bei Werbungskosten daher um Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG veranlasst sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Darüber hinaus enthält § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 – 7 EStG eine Aufzählung weiterer abzugsfähiger Posten, die als Werbungskosten qualifiziert werden.

Was bedeutet das Prinzip des Zu- und Abflusses?

Da es sich bei der Einkommensteuer um eine sogenannte Jahresteuer handelt, die gemäß §§ 2 Abs. 7, 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf eines Kalenderjahres veranlagt wird, müssen Einnahmen und Werbungskosten einem bestimmten Zeitabschnitt zugeordnet werden. Wann Einnahmen und Werbungskosten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach § 11 EStG. Dieser normiert das Prinzip des Zu- und Abflusses. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG werden Einnahmen zum Zeitpunkt ihres Zuflusses erfasst. Ausgaben sind für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet das heißt abgeflossen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Zufluss bedeutet hier die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht; Abfluss entsprechend den Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, wobei die Leistungshandlung maßgeblich ist. Hieraus folgt, dass Einnahmen und Werbungskosten nicht zwingend in dem Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind, vielmehr in dem Jahr ihres Zu- oder Abflusses.

Über die rein zeitliche Zuordnung hinaus prägt § 11 EStG das Wesen der Überschussrechnung als Kassenrechnung, die zugleich Geldrechnung ist. Einkünfte sind bei Geldleistungen der Geldüberschuss, sodass von einer Geldrechnung gesprochen werden kann. Konkret bedeutet dies, dass die Überschussrechnung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als Kassenrechnung ausschließlich den Unterschiedsbetrag der (zugeflossenen) Einnahmen und Ausgaben erfasst, über die der Steuerpflichtige wirtschaftlich verfügen kann.

Zu- und Abfluss bestimmen somit nicht nur darüber, wann Einnahmen berücksichtigt werden, sie grenzen auch den sachlichen Umfang auf Wertzugänge ein, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zur Verfügung stehen. Forderungen und Verbindlichkeiten, die ebenso wie Rückstellungen, keinen tatsächlichen Wertzufluss enthalten, können daher nicht in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung eingehen. Gleiches gilt für Vermögensumschichtungen und (nicht realisierte) Wertsteigerungen, die keinen Eingang in das Ergebnis der Rechnung finden.

Wodurch wird das Prinzip der Geldrechnung durchbrochen?

Eine Ausnahme vom Prinzip der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als reine Geldrechnung normiert § 9 Abs. 2 EStG, der zugunsten der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit geldwerte Sachbezüge in die Rechnung einbezieht. Maßgeblich ist somit nicht der tatsächliche Wertzufluss, sondern der in Geld zu bemessende Vorteil, der objektiv wirtschaftlich zu einer Bereicherung des Steuerpflichtigen führt.

Das Prinzip der Geldrechnung wird weiterhin durch § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG durchbrochen, der unter anderem Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG (AfA) als Werbungskosten qualifiziert. Die AfA ermöglicht es, den reinen Wertverzehr abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden, zum Abzug zu bringen.

Als Werbungskosten können somit auch Wertverringerungen berücksichtigt werden, die sich nicht in einem tatsächlichen Geldabfluss manifestiert haben, sich aber im Wert eines Wirtschaftsgutes niederschlagen. Zugleich führt der Verweis auf die AfA dazu, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten, die so für abzugsfähig erklärt werden, nicht im Moment ihres tatsächlichen Abflusses, sondern verteilt über die Nutzungsdauer berücksichtigt werden.

Das Wichtigste zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Kürze

Betrachtet man die Überschussrechnung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nunmehr auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen, so lässt sich festhalten, dass diese auf einer Gegenüberstellung von Geld und geldwerten Zu- und Abflüssen basiert, wobei Zu- und Abfluss grundsätzlich über die periodische Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bestimmen.

Darüber hinaus erfasst die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ohne entsprechende Modifikation (z. B. durch § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG) nur solche Wertzugänge, die sich bereits realisiert haben. Nicht berücksichtigt werden Wertsteigerungen, die sich innerhalb eines Vermögensgegenstandes vollziehen, unabhängig davon, ob es sich um Wertzuwächse oder Verluste handelt. Bei reinen Wertsteigerungen fließen keine Einnahmen zu, bei Wertminderungen findet kein Abfluss von Werbungskosten statt. Bereits aufgrund der Methodik der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine Berücksichtigung von nicht realisierten Wertsteigerungen somit nicht möglich.