Trotz der sehr ähnlichen Namensgebung solltet ihr die Fortbestehensprognose und die Fortführungsprognose nicht miteinander verwechseln, da sie verschiedene Sachverhalte bezeichnen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Fortbestehensprognose ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht, wohingegen die Fortführungsprognose als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung im Handelsgesetzbuch verankert ist.
Gemäß der Fortbestehensprognose müssen die gesetzlichen Vertreter nach § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) einen Insolvenzantrag stellen, falls das Vermögen der Gesellschaft die bestehendenVerbindlichkeiten nicht mehr deckt. Davon wird abgesehen, wenn die Fortführung des Unternehmens den Umständen entsprechend überwiegend wahrscheinlich ist — hier spielt also eine subjektive bzw. situative Komponente eine Rolle.
Wesen der Fortbestehensprognose
Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose beinhaltet eine begründete Aussage darüber, ob das Unternehmen nachhaltig seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen fortführen kann und ist deshalb ebenfalls eine Art von Zahlungsfähigkeitsprognose, die auf Grundlage geeigneter Planungsinstrumente aus verschiedenen Perspektiven zu erstellen ist. Die Prognose fällt positiv aus, wenn die geplanten Auszahlungen des Unternehmens durch die geplanten Einzahlungen gedeckt werden können.
Die Fortbestehensprognose stellt eine Möglichkeit dar, trotz rechnerischer Überschuldung die Erfüllung des insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestandesauszuschließen.
Trotz der Vielzahl von möglichen Situationen, in welchen ein Fortbestehen des Unternehmens gefährdet ist, muss spätestens beim Eintreten folgender Indikatoren eine negativ ausfallende Fortbestehensprognose in Erwägung gezogen werden:
Negatives Eigenkapital im Entwurf des letzten Jahresabschlusses,
Verlust des halben Nennkapitals, bei anhaltend negativen Ergebnissen,
handfeste Krisensymptome, die eine weitere Verschlechterung der Unternehmenssituation erwarten lassen müsen und bei anhaltend negativen Ergebnissen zu einem Aufzehren des Eigenkapitals im nächsten Jahr führen könnten.
Die Primärprognose umfasst die Einhaltung der Zahlungsfähigkeit innerhalb des festgesetzten Planungszeitraums. Der Planungszeitraum ist hier eher kurzfristig und in den meisten Fällen bis Ende des folgenden Geschäftsjahres, angesetzt.
Die Sekundärprognose beinhaltet die Prognose der längerfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens. Der Planungszeitraum ist quasi unmöglich genau festzulegen. Er lässt sich nur grob abschätzen, da hier die individuelle Situation des Unternehmens eine große Rolle spielt. Bei der Sekundärprognose geht es im Gegensatz zur Primärprognose um die langfristige Entwicklung und Planung. Hierbei wird weiter gedacht, sodass auch Risikofaktoren wie beispielsweise erst in ferner Zukunft anfallende Verbindlichkeiten miteinbezogen werden.
Auswirkungen der Fortbestehensprognose
Die Frage der Erstellung einer Fortführungsprognose ist jedenfalls dann zu stellen, wenn die akuellen Liquidationswerte keine vollständige Schuldendeckung mehrzulassen und zusätzlich klare Krisenindizien festzustellen sind, welche eine Fortführung des Unternehmens infrage stellen. Situationen, in welchen eine Fortbestehensprognose dringend erstellt werden sollte, können in finanzielle, betriebliche oder nicht zuzuordnende sonstige Umstände eingeteilt werden.
Mit der rechtzeitigen Erstellung einer positiven Fortbestehensprognose kann der Vorwurf der schuldhaften Verzögerung des Insolvenzantrages vermieden werden. Infolgedessen können sich die für das Unternehmen Verantwortlichen bei Fragen in Bezug auf die Haftung besser stellen. Ebenso können sich damit Geschäftspartner des Unternehmens gegenüber der Gefahr einer Insolvenzanfechtung absichern. Bei Vorliegen einer positiven Fortbestehensprognose liegt der Tatbestand der Überschuldung schon objektiv nicht vor. Begründetes Vertrauen auf die Fortbestehensprognose kann aber zumindest einen Verschuldensvorwurf ausschließen. Daher sollte ein Unternehmen stets daran interessiert sein so früh wie möglich eine ordentliche Prognose zu erstellen.
Wird trotz grober Anzeichen einer Krisensituation die Erstellung einer Fortbestehensprognose für unnötig erachtet, sollte dies in jedem Fall durch entsprechende Begründung dokumentiert werden. Dies ist vor allem so, weil die Last der Darlegung einer positiven Fortbestehensprognose für den Beginn der Insolvenzantragspflicht in einem Prozess wegen Insolvenzverschleppung bei der Geschäftsführung des Unternehmens liegt.
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