Obwohl die Begriffe ähnlich sind, solltet ihr versuchen die Fortführungsprognose und die Fortbestehensprognosezu unterscheiden, da sie unterschiedliche Zwecke erfüllen.
Die Fortführungsprognose (auch Going-Concern-Prinzip) ist als allgemeiner Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung im Handelsgesetzbuch verankert. Darunter versteht man allgemein den in § 252, Abs. 1, Nr. 2 HGB festgelegten Grundsatz, dass bei der Bewertung stets von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten (z.B. eine geplante Stilllegung des Betriebs) entgegenstehen.
Dabei muss der Kaufmann nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung selbst entscheiden, ob für einen ausreichend langen Zeitraum von einer Fortführung des Betriebs ausgegangen werden kann. Falls dieser Annahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen, hat die Bewertung der Aktiva und Passiva entsprechend §§ 253 bis 256a HGB zu erfolgen.
Die Fortführungsprognose ist vergleichbar mit dem im steuerlichen Teilwertbegriff des § 6, Abs. 1, Nr. 1, Satz 3 EStG (§10 BewG) zum Ausdruck kommenden Merkmals, dass ein gedachter Erwerber des Betriebs den Betrieb fortführt.
Wesen der Fortführungsprognose
Sobald eine rechnerische Überschuldung nach Ermittlung des Überschuldungsstatus festgestellt wurde, muss noch eine Fortführungsprognose erstellt werden. Diese besteht aus einem subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmal. Einerseits muss ein Fortführungswillen des Schuldners vorliegen. Andererseits muss das Unternehmen überlebensfähig sein. Die Prüfung der Lebensfähigkeit setzt die Erstellung eines Ertrags- und Finanzplans (sog. Unternehmenskonzept) voraus.
Beim Finanzplan werden alle Verbindlichkeiten nach Fälligkeitszeitpunkt geprüft und den Refinanzierungsquellen gegenüber gestellt. Im Rahmen des Ertragsplans werden alle erwarteten und ausgehenden Zahlungsströme geprüft. Die Fortführungsprognose ist dementsprechend als Zahlungsfähigkeitsprognose zu bezeichnen. Das Ergebnis ist positiv, wenn das Unternehmen seinen Verbindlichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei Jahren nachkommen kann.
Auswirkungen der Fortführungsprognose
Nach Verabschiedung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG) im Oktober 2008 sind rechnerische Überschuldung und Fortführungsprognose getrennt zu prüfen.Liquidationswerte sind im Überschuldungsstatus ohne Berücksichtigung der Fortführungsprognose einzusetzen. Ergibt sich aus der Prognose eine bilanzielle Überschuldung, muss der Schuldner einen Insolvenzantrag stellen, jedoch nur dann, wenn die Fortführungsprognose negativ ist. Fällt hingegen die Prognose positiv aus, liegt kein Insolvenzgrund vor. Die Fortführungsprognose ist unabhängig zu prüfen.
Fraglich ist, welche Aktiv- und Passivposten beim Überschuldungsstatus anzusetzen sind und wie der Begriff des Liquidationswertes auszulegen ist. Den Aktivposten gehören alle Vermögensgegenstände an, die beim Insolvenzverfahren verwertbar sind. Wenn ein Gewinn voraussichtlich erzielt wird, sind dabei ebenso Forderungen aus schwebenden Geschäften zu berücksichtigen. Den Passivposten sind alle bestehenden Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunkts zuzuordnen. Eigenkapitalpositionen und nachrangige Forderungen sind nicht zu passivieren.
Die Bewertung der Aktivposten richtet sich nach dem Liquidationswert, der aus einem Zeit- (Liquidationsintensität) und einem Preisfaktor (Liquidationsgeschwindigkeit) besteht. Ausschlaggebend dabei ist der Marktpreis. Es handelt sich um den Verkaufserlös, der unter normalen Umständen am Markt zu erzielen wäre. Dafür müssen realistische Werte angesetzt werden. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, wobei ein Gesamtveräußerungswert ausnahmsweise bei einem konkreten Kaufangebot angesetzt werden darf.
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