Um die bilanzielle Überschuldung zu verstehen, muss zunächst der Begriff Überschuldung geklärt werden. Grundsätzlich kann mithilfe des gesunden Menschenverstandes aus dem Wort abgeleitet werden, dass es bei einer Überschuldung mehr Schulden als Vermögen gibt.
In der Betriebswirtschaftslehre und der Rechtswissenschaft gibt es keine eindeutige Begriffsbestimmung für die Überschuldung. Allgemein können wir zwischen der bilanziellen Überschuldung, der betriebswirtschaftlichen Überschuldung sowie der materiell-rechtlichen Überschuldung unterscheiden.
Genaue Definition der bilanziellen Überschuldung
Die bilanzielle Überschuldung resultiert aus der Bilanz beziehungsweise dem Jahresabschluss, die im §§ 238 ff. HGB definiert sind. Im Regelfall wird das Bilanzierungsschema für Kapitalgesellschaften gemäß § 266 HGB für die bilanzielle Überschuldung zugrunde gelegt.
Eine bilanzielle Überschuldung ist gemäß HGB dann gegeben, wenn das Eigenkapital aufgebrauchtistund auf der linken Seite der Bilanz ein durch Eigenkapital ungedeckter Fehlbetrag nach § 266 HGB auszuweisen ist.
Bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaftenliegt eine bilanzielle Überschuldung gemäß § 264c, Abs. 2, Satz 5 HGB vor, wenn ein nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter vorliegt.
Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die bilanzielle Überschuldung
Die bilanzielle Überschuldung ergibt sich aufgrund der handelsrechtlichen Rechnungslegungsnormen, die nicht zwangsläufig mit der wirtschaftlichenÜberschuldung gleichzusetzen sind. Unterschiedliche Bewertungsansätze auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz wirken sich aufgrund der besonderen handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften unter Umständen differenziert aus. Typische aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung resultierenden Bewertungsvorschriften sind beispielsweise das Prinzip der Einzelbewertung, das Imparitätsprinzip und das Vorsichtsprinzip. Für diese Ansatz- und Bewertungsvorschriften ist charakteristisch, dass sie nicht immer den tatsächlichen Wert einesVermögensgegenstandes auf der Aktivseite beziehungsweise eines Schuldpostens auf der Passivseite widerspiegeln.
Während es auf der Aktivseite aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips für das Anlagevermögen und des sogenannten strengen Niederstwertprinzips fürdas Umlaufvermögen gegebenenfalls zur Bildung stiller Reserven kommen kann, gilt auf der Passivseite das sogenannte Höchstwertprinzip, das unter Umständen bei konsequenter Anwendung ebenfalls die Vermögenslage der Gesellschaft schlechter darstellt, als sie tatsächlich ist.
Im Einzelfall können auch stille Lasten bestehen, wenn Aktivwerte zu hoch und Passivwerte zu niedrig bewertet wurden.
Infolgedessen kann allen Bilanzkennzahlen nur eine eingeschränkte Aussagekraft hinsichtlich der tatsächlichen Vermögenswerte eingeräumt werden.
Folgen einer bilanziellen Überschuldung
Zuletzt genannte Kritikpunkte ändern nichts daran, dass eine bilanzielle Überschuldung durchaus ein Indiz dafür sein kann, dass auch ein materiell-rechtlicher Überschuldungstatbestand im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO vorliegt. Insoweit sind die Organe einer Kapitalgesellschaft angehalten, sich bei Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung davon zu überzeugen, ob auch eine materiell-rechtliche Überschuldung vorliegt oder nicht.
Auch bereits im Vorfeld, wenn noch keine bilanzielle Überschuldung vorliegt, kann es durchaus angebracht sein, dass eine dezidierte Überschuldungsprüfung durch die Organe vorgenommen wird, wenn beispielsweise die Hälfte des Stamm-und Grundkapitals verbraucht wurde und somit eine Gesellschafterversammlung beziehungsweise Hauptversammlung zur Beratung von Sanierungsmaßnahmen einberufen werden muss.
Praktische Probleme
Für die Praxis nach wie vor nicht überzeugend gelöst ist die Frage, ob bei Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung die Organe der Gesellschaft von der Fortführungsprognose ausgehen dürfen beziehungsweise, ob gegebenenfalls abweichend von der Going-Concern-Prämisse zu bilanzieren ist.
Für prüfungspflichtige Unternehmen wird die Überprüfung der Going-Concern-Prämisse durch den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wohl unumgänglich sein, nicht zuletzt wegen der Berichtspflicht nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB.
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