Während zur Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens das Niederstwertprinzip anzuwenden ist, gilt bei der Bewertung von Verbindlichkeiten das Höchstwertprinzip.
Zunächst basiert das Höchstwertprinzip auf dem Imparitätsprinzip. Nach diesem dürfen noch nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden, aber noch nicht realisierte Verluste müssen dagegen bereits berücksichtigt werden.
Nach dem Wortlaut des § 252, Abs. 1 Nr. 4 HGB („… namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind“) gehört zum Vorsichtsprinzip und damit zum Imparitätsprinzip auch der Grundsatz der besseren Erkenntnis (Wertaufhellung).
Die Berücksichtigung noch nicht realisierter Verluste in der Bilanz ergibt sich nicht nur aus dem Bewertungsgrundsatz des § 252, Abs. 1 Nr. 4HGB, sondern auch aus folgenden Einzelregelungen des HGB. In diesem Sinne könnte man von einem verschärften Imparitätsprinzip sprechen.
Für Gegenstände des Anlagevermögens sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (§ 253, Abs. 2, Satz 3, letzter Halbsatz HGB).
Für Gegenstände des Umlaufvermögens ist ein niedrigerer Zeitwert anzusetzen, oder es dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, wenn in Zukunft Preisrückschläge oder Wertminderungen zu erwarten sind (§ 253, Abs. 3 HGB).
Rückstellungen müssen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden (§ 249, Abs. 1 Satz 1 HGB).
Eine Saldierung von nicht realisierten Gewinnen mit nicht realisierten Verlusten ist nicht zulässig (Ausfluss des Grundsatzes der Einzelbewertung).
Das Prinzip der Vorsicht kann sich aber nicht nur im Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip niederschlagen, sondern auch eigenständig bei anderen Bewertungen.
Das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip dienen nicht nur der periodengerechten Gewinnermittlung, sondern vor allem auch dem Gläubigerschutz. Diese Prinzipien verhindern somit auch überhöhte Gewinnausschüttungen.
Was besagt das Stichtagsprinzip?
Darüber hinaus basiert das Höchstwertprinzip auf dem Stichtagsprinzip. Dieses ist, als ein für den Wertansatz des Bilanzpostens maßgebender Grundsatz, in § 252, Abs. 1 Nr. 3 HGB festgelegt. Dieser Grundsatz besagt, dass die Bilanzposten im Wege einer (grundsätzlichen) Einzelbewertung auf der Basis des Abschlussstichtags (Bilanzstichtags) zu bewerten sind, und nicht nach den Verhältnissen des Bilanzerstellungszeitpunkts.
Die bessere Erkenntnis (Wertaufhellung) über Tatsachen, die bereits zum Bilanzstichtag vorlagen, aber erst bis zum Tag der Bilanzerstellung dem Kaufmann bekannt werden, sind jedoch (auch und besonders steuerlich) zu beachten.
Wertansätze bei Verbindlichkeiten
Handelsrechtlich sind nach § 253, Abs. 1, Satz 2 HGB die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag, die Rentenverbindlichkeiten mit dem Barwertund die Rückstellungen in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.
Steuerlich gilt § 6, Abs. 1, Nr. 3 EStG, wonach sinngemäß § 6, Abs. 1, Nr. 2 EStG anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich mit den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind. Regelmäßig entsprechen die Anschaffungskosten dem Nennwert bzw. Rückzahlungsbetrag der Verbindlichkeit.
Beispiele
Beispiel 1:
Ein Unternehmen aus der Schmuckindustrie kauft den Rohstoff Palladium aus den USA für 10.000 US-Dollar auf Ziel. Der Kurs beträgt zum Kaufzeitpunkt 1,60 US-Dollar/Euro. Zum Bilanzstichtag ist der Kurs auf 0,90 Dollar/Euro gesunken.
Mit welchem Wert ist die Verbindlichkeit gemäß dem Höchstwertprinzip in der Bilanz anzusetzen?
Beim Kauf beträgt der Wert des Palladiums 6.250 € (= 10.000/1,60). Dieser Wert ist beim Zugang wie folgt zu buchen.
Rohstoffe 6.250 € an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 6.250 €
Am Bilanzstichtag ist der Kurs gesunken. Die Verbindlichkeiten steigen somit auf ca. 11.111 € (= 10.000/0,90). Aufgrund des Höchstwertprinzips muss der höhere Wert von 11.111 € angesetzt werden. Die Differenz wird wie folgt gebucht.
Rohstoffe 4.861 € an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4.861 €
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