Was ist ein Gebrauchsmuster?

Bei einem Gebrauchsmuster handelt es sich um ein ungeprüftes gewerbliches Schutzrecht (oft kleines Patent genannt) für technische Erfindungen, das neben dem Patentrecht vor allem zum Schutz kleinerer Erfindungen geschaffen wurde. Das Gebrauchsmuster ist ein Recht zur ausschließlichen Nutzung der unter seinen Schutz gestellten Erfindung. Es ist einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen als ein Patent, hat aber mit drei Jahren eine kürzere Laufzeit.

Das Gebrauchsmusterrecht ist im Gebrauchsmustergesetz geregelt. Es enthält Vorschriften über die Gebrauchsmusterfähigkeit, die Anmeldung, Eintragung und Wirkung des Gebrauchsmusters und die Gebrauchsmusterberühmung. Es regelt ferner das Verfahren vor dem Patentamt, das Beschwerdeverfahren sowie die Gebrauchsmusterstreitsachen.

Was sind Voraussetzungen für den Gebrauchsmusterschutz?

Wie das Patent setzt das Gebrauchsmuster eine Erfindung voraus, jedoch hinsichtlich Neuheit und Erfindungshöhe eine geringere erfinderische Leistung als ein Patent. Als Gebrauchsmuster werden Arbeitsgerätschaften, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon geschützt, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen.

Für patentfähige Erfindungen kann vorab oder zugleich ein Gebrauchsmuster angemeldet werden, was den Vorteil hat, dass für die Erfindung sehr viel schneller ein Schutzrecht erworben wird. Vom Geschmacksmuster unterscheidet sich das Gebrauchsmuster durch seine Zweckbestimmung. Während das Geschmacksmusterrecht einem ästhetischen Zweck dient, besitzt das Gebrauchsmuster stets einen wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck.

Das Gebrauchsmuster hat die Wirkung, dass allein sein Inhaber befugt ist, die geschützte Erfindung zu benutzen. Es gewährt somit eine absolute und eigentumsähnliche Rechtsposition.

Was kann man als Gebrauchsmuster schützen lassen und was nicht?

Nach § 1 Gebrauchsmustergesetz werden Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon insoweit als Gebrauchsmuster geschützt, als sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen.

Geschützt werden nur solche Erfindungen, die sich in einer Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung zeigen, das heißt in einer hinreichend bestimmten Raumform verkörpert sind. Nicht schutzfähig sind dabei beispielsweise Verfahren, Stoffe ohne feste Gestalt, Tierarten oder Pflanzen sowie rein ästhetische Formschöpfungen.

Wann gilt ein Gegenstand des Gebrauchsmusters als neu?

Ein Gebrauchsmustergegenstand gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Neuheit liegt nicht vor, wenn die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inland offenkundig benutzt worden ist. Dabei bleibt eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Für den Zeitraum ist der Anmeldetag des Gebrauchsmusters oder bei Inanspruchnahme einer inneren oder ausländischen Priorität derjenige der früheren Anmeldung maßgebend. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters muss nicht nur neu, sondern auch erfinderisch und gewerblich anwendbar sein. Vorausgesetzt wird ein erfinderischer Schritt, das heißt die Neuerung darf nicht nur auf rein handwerkliches Können zurückzuführen sein.

Was sind die Unterschiede zwischen Gebrauchsmuster und Patent?

Das Gebrauchsmuster besitzt dieselben Schutzrechte wie ein Patent, ist jedoch schneller und günstiger zu erreichen. So wird ein Gebrauchsmuster schon ungefähr zwei bis drei Monate nach der Anmeldung eingetragen und veröffentlicht, während ein Patentverfahren zwei bis zweieinhalb Jahre dauert.

Im Gegensatz zum Patent werden beim Gebrauchsmuster im Eintragungsverfahren die inhaltlichen Schutzvoraussetzungen nicht kontrolliert. Es handelt sich daher um ein ungeprüftes Schutzrecht.

Unterschied Patent GebrauchsmusterWährend die Schutzdauer eines Patentes bei bis zu 20 Jahren ab der Anmeldung liegt, gilt der Gebrauchsmusterschutz zunächst drei Jahre lang und kann auf maximal zehn Jahre ausgedehnt werden. Man bezeichnet das Gebrauchsmuster daher oft auch als „kleines Patent“. Zum kleinen Patent kann man Erfindungen aus sämtlichen Bereichen der Technik anmelden. Anders als bei der Patentanmeldung können keine Verfahren eingetragen werden, da man sie nicht konkret darstellen kann.

Das Wichtigste zum Gebrauchsmuster in Kürze

  • Ein Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen.
  • Gebrauchsmuster sind verglichen mit Patenten günstiger und schneller zu bekommen.
  • Damit man ein Gebrauchsmuster eintragen lassen kann, muss es sich bei der Erfindung um eine Neuheit handeln, die einen erfinderischen Schritt beinhaltet. Diese muss zudem gewerblich anwendbar sein.

Aufgaben

  1. Welche inhaltlichen Voraussetzungen müssen für den Gebrauchsmusterschutz erfüllt sein?
  2. Was kann man nicht als Gebrauchsmuster schützen lassen?
  1. Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit.
  2. Spezielle Arbeits- und Herstellungsverfahren, Methoden wie Spielregeln und Lehrmethoden, Theorien und Entdeckungen, Tierarten und Pflanzensorten, biotechnische Erfindungen, Baupläne und Schnittmuster, Programme für Datenverarbeitungsanlagen.

Literaturhinweise

  1. Goebel, Frank (2005): Der erfinderische Schritt nach § 1 GebrMG: Zur Problematik der Erfindungshöhe im Gebrauchsmusterrecht, Carl Heymanns Verlag, 2005.

Übungsfragen

#1. Was ist ein Gebrauchsmuster?

#2. Was ist die grundlegende Voraussetzung für einen Gebrauchsmusterschutz?

#3. Wann gilt ein Gebrauchsmustergegenstand als neu?

Fertig