Außer den Arten von Konsortien gibt es auch diverse Formen von Konsortien. Zur gemeinsamen Abwicklung eines Anlagenprojektes stehen hauptsächlich drei Kooperationsmodelle zur Verfügung: Generalunternehmerschaft, offenes oder stilles Konsortium.
Generalunternehmerschaft
Die Generalunternehmerschaft ist insbesondere im Anlagengeschäft eine Form der Anbietergemeinschaft, bei der ein Anbieter mit dem Kunden die Gesamtleistung kontrahiert. Der Anbieter, der als Generalunternehmer, Prime oder General Contractor genannt wird, vergibt dann in seinem Namen Unteraufträge an weitere Lieferanten (Subcontractors), ohne dass zwischen Unterlieferanten und Kunden ein vertragliches Verhältnis entsteht.
Der Generalunternehmer haftet also gegenüber dem Kunden im sogenannten Außenverhältnis alleine für die gesamte Erbringung der vertragsgemäßen Gesamtleistung inklusive der von den Unterlieferanten zu erbringenden Teilleistungen. Bedingt durch die Haftungssituation wird der Generalunternehmer in der Regel versuchen, die besonderen Risiken an seine Unterlieferanten weiterzugeben, obwohl diese von den Regelungen des Kundenvertrages eigentlich nicht betroffen sind.
Offenes Konsortium oder externes Konsortium
Ein offenes oder externes Konsortium stellt einen Zusammenschluss von rechtlich selbständigen Unternehmen (Konsorten) zur gemeinsamen Erfüllung eines Vorhabens dar. Gegenüber dem Kunden treten die Konsorten im Außenverhältnis durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen auf. Der Vertrag über die zu erbringende Gesamtleistung wird zwischen dem Kunden und allen Konsorten abgeschlossen.
Wenn keine vertraglichen Sonderregelungen vorhanden sind, haftet jeder Konsorte gesamtschuldnerisch, d. h. eine Kundenforderung gegenüber dem Konsortium kann in voller Höhe gegenüber jedem Konsorten einmal beansprucht werden, der dann im Innenverhältnis unter den Konsorten eine Umverteilung bewirken kann.
Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis, die sich normalerweise im Kundenvertrag auch nicht ausschließen lässt, kommt der Haftungsregelung im Innenverhältnis der Konsorten untereinander, die im Konsortialvertrag erfolgt, besondere Bedeutung zu. Wichtige Bestandteile eines Konsortialvertrages sind:
- Definition der Liefer- und Leistungsanteile mit eventuellen Änderungsregeln,
- Regeln für Haftung und Gewährleistung bei nicht vertragsgemäßer Leistung von Konsorten durch Verzug, Schlecht- oder Nichterfüllung,
- Aufgaben, Kosten und Haftung des Federführers, der das Konsortium im Außenverhältnis gegebenenfalls vertritt,
- Einbringung von Sicherheiten durch die Konsorten,
- Risikoabsicherung durch Versicherungen,
- Abstimmungsmodalitäten innerhalb des Konsortiums,
- Schiedsgericht und Rechtsgrundlagen,
- Ziele und Partner des Konsortiums,
- Zahlungsmodalitäten,
- Terminplanung.
Stilles Konsortium oder internes Konsortium
Das stille oder interne Konsortium ist im Außenverhältnis (Verhältnis zum Kunden) eine Generalunternehmerschaft. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zum Kunden hat nur der Generalunternehmer. Die Aufträge über zu erbringende Teilleistungen werden aber nicht vom Generalunternehmer an Subcontractors zugeteilt, vielmehr werden alle Teilleistungen durch ein stilles Konsortium erbracht.
Es ist jedoch keinesfalls ein Definitionsmerkmal des stillen Konsortiums, dass die Existenz eines Konsortiums dem Kunden nicht bekannt ist; dies kann, muss jedoch nicht zwingend sein. Das stille Konsortium ist eine reine Innengesellschaft. Das hat zur Folge, dass der im Außenverhältnis gegenüber dem Kunden alleine haftende formelle Generalunternehmer eine Haftungsweitergabe im Innenverhältnis erreichen kann.
Im Innenverhältnis haftet jeder Konsorte für seinen eigenen Liefer- und Leistungsanteil nach den Kundenvertragsbedingungen, sofern keine andere vertragliche Regelung vereinbart wurde.