Der Begriff Leasing ist entstanden aus dem englischen Wort „to lease„, das in deutscher Übersetzung vermieten oder verpachten bedeutet.
Beim Leasing wird zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ein Vertrag über das Vermieten beziehungsweise Anmieten von Wirtschaftsgütern geschlossen.
Das Leasinggeschäft soll den betrieblichen Gebrauch von Wirtschaftsgütern ermöglichen, ohne deren Eigentum zumindest zunächst einmal erwerben zu müssen.
Welche Arten von Leasing werden im Wesentlichen unterschieden?
Im Wesentlichen wird zwischen den folgenden Arten unterschieden:
Operate-Leasing und Finance-Leasing (Finanzierungs-Leasing): Beim Operate-Leasing handelt es sich um kurz- oder mittelfristige Leasingverträge, bei Finanzierungs-Leasing um mittel- bis langfristige Verträge.
Hersteller-Leasing und Händler-Leasing: Im ersten Fall werden die vom Leasinggeber selbst hergestellten Güter mittels Leasingvertrags an den Kunden gebracht. Beim Händler-Leasing kauft der Leasinggeber die Güter und vermietet sie durch Abschluss eines Leasingvertrags.
Immobilien-Leasing und Mobilien-Leasing: Im Einzelfall kann unterteilt werden in Grundstücks-, Gebäude- oder Anlagen-Leasing, Maschinen- oder Kraftfahrzeug-Leasing, oder auch Arbeitskräfte-Leasing.
First-Hand-Leasing: Falls neue Wirtschaftsgüter vermietet werden und Second-Hand-Leasing bei bereits gebrauchten Gütern;
Full-Service-Leasing: Bei dem der Leasinggeber zur Reparatur und Wartung des Leasingobjekts, also zu voller Serviceleistung, verpflichtet ist. Teil-Service-Leasing, bei dem im Leasingvertrag eine Vereinbarung darüber getroffen wird, welche Serviceleistungen von dem einzelnen Vertragspartner zu übernehmen sind. Net-Leasing, bei dem der Leasingnehmer zu allen Serviceleistungen für das Leasingobjekt selbst verpflichtet ist.
Revolving-Leasing: Bei dem vereinbart wird, dass nach einer gewissen Zeit der Leasingnehmer das Leasingobjekt im Tausch gegen ein anderes zurückgeben kann.
Je nach dem gewählten Gesichtspunkt können noch weitere Unterscheidungen von Leasingarten getroffen werden.
Welche Interessen können für den Abschluss eines Leasinggeschäftes maßgebend sein?
Seitens des Leasinggebers kann beim Hersteller-Leasing oder Leasing über eine Tochterfirma des Herstellers insbesondere das Ziel der Umsatzsteigerung im Mittelpunkt stehen.
Beim Leasingnehmer sind es meist finanzwirtschaftliche oder auch betriebswirtschaftliche Überlegungen, die für den Abschluss eines Leasingvertrags maßgebend sind. Hauptgesichtspunkte sind hierbei:
die Schonung des Eigenkapitals, da die Anschaffung und Finanzierung des Leasingobjekts vollständig vom Leasinggeber geschieht und für den Objekteinsatz nur monatliche Leasingzahlungen entstehen, die aus dem Ertrag des betrieblichen Einsatzes des Leasingobjektes im Allgemeinen bereitgestellt werden (pay-as-you-earn-Effekt)
Erhaltung der bisherigen Liquidität trotz Verbesserung der Betriebsausstattung
Sicherstellung des bisherigen Kreditumfangs und damit der denkbaren Skontierungsmöglichkeiten bei Material- oder Wareneinkäufen
Verkleinerung des Investitionsrisikos, insbesondere bei neuartigen Wirtschaftsgütern, die aufgrund der technischen Entwicklung schnell veralten, bei Leasing aber bei entsprechender vertraglicher Regelung gegen die neuesten Modelle ausgetauscht werden können
kein Erfordernis der Sicherheitsleistung für das mittels Leasing investierte Wirtschaftsgut, was für Unternehmen mit geringen Kreditsicherungsmöglichkeiten sehr bedeutsam sein kann
Kann Leasing als Sonderform der Finanzierung bezeichnet werden?
Ein Finanzierungstatbestand oder Finanzierungseffekt ist bei Leasing insofern gegeben, als der Leasinggeber das Leasingobjekt anschafft und finanziert, sodass der Leasingnehmer für diese in seinem Unternehmen eingesetzten Investitionsgüter selbst keine Investitionsfinanzierung durchzuführen braucht.
Der Finanzierungseffekt wird durch die laufende Zahlung der Leasingkosten, in denen die Finanzierungs- beziehungsweise Abschreibungsbeträge enthalten sind, erreicht.
Das Leasing wird auch als Kreditsurrogat bzw. Kreditersatz bezeichnet.
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