Was ist eine Schickschuld?
Haben die Parteien durch Vertrag eine Schickschuld vereinbart, dann ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Sache zu schicken.
Bei dieser Schuldform liegt der Ort der Leistungshandlung (Leistungsort im Sinne des § 269 BGB) beim Schuldner. Von dort aus hat der Schuldner die Sache zu versenden. Hierzu hat der Schuldner den Frachtführer auszuwählen und die Sache dem Transportpersonal (z. B. Post, Spediteur) zu übergeben (tatsächliche Leistungshandlung).
Damit hat der Schuldner alles Erforderliche für diese Schuldform getan. Der Schuldner muss nicht zum Gläubiger gehen. Bei dieser Schuldform schuldet der Gläubiger gegenüber dem Schuldner nicht die Anlieferung der Sache, sondert lediglich das Schicken (Absenden) an den Gläubiger. Mit dem Versenden (Leistungshandlung) tritt noch nicht der Leistungserfolg (z. B. Vertragserfüllung) ein.
Von der Schickschuld ist die Bringschuld zu unterscheiden. Rechtlich relevant ist die Schickschuld für:
- Leistungshandlung
- Leistungsort
- Erfüllungsort
- Gefahrübergang
- Versendungskauf
Beispiel:
Beim Verwendungskauf tritt die Vertragserfüllung nicht bereits mit der Versendung der Ware ein, sondern erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer. Der Ort der Leistungshandlung (Leistungsort) und der Ort des Leistungserfolgs (Vertragserfüllung) sind bei dieser Schuldform unterschiedlich.