Was ist ein Leistungsort?

Die Unterscheidung von Leistungsort (auch: Erfüllungsort) und Erfolgsort ist für die Einhaltung der Pflichten des Schuldners und die damit verbundene Einteilung in Holschuld, Bringschuld oder Schickschuld nach dem BGB bedeutsam.

Unter dem Leistungsort bzw. Erfüllungsort wird der Ort verstanden, an dem die geschuldete Leistung erbracht werden muss. Also der Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistung vornehmen muss.

Leistungsort ErfüllungsortDer Schuldner der Leistung wird nur dann von seiner Schuld frei, wenn die Leistungshandlung am richtigen Ort erbracht wird. Schuldner und Gläubiger können den Leistungsort abweichend bestimmen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB).

Gemäß der Legaldefinition des Leistungsortes in § 269 Abs. 2 BGB kann dies auch die Niederlassung von einem Gewerbe sein, sofern dort die Verbindlichkeit eingegangen wurde. Der Ort der Leistung und Gegenleistung kann unabhängig und eigenständig voneinander bestimmt werden.

Beispiele:

  • Soll ein Handwerker einen Schrank beim Auftraggeber in der Wohnung einbauen, so kann der Schuldner, der Handwerker, seine Leistung nur in der Wohnung des Gläubigers, des Auftraggebers, erbringen. Leistungsort ist hier die Wohnung des Gläubigers.
  • Bringt dagegen der Auftraggeber beispielsweise sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt,  ist als Leistungsort die Werkstatt anzusehen. Dort muss der Schuldner „erfüllen“, deswegen wird auch oft der Begriff Erfüllungsort genutzt.

Was ist ein gegenseitiger Leistungsort?

Bei gegenseitigen Verträgen entstehen wechselseitige Leistungen (z. B. Lieferung eines Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises). Der Leistungsort richtet sich nach den Wohnsitzen der Vertragsparteien.

Beispiele:

  • Mit einem gegenseitigen Vertrag wird ein Neuwagen verkauft.  Ein Ort für die Leistung wurde nicht ausdrücklich vereinbart. So hat der Verkäufer nach der Leistungsort-Definition in § 269 Abs. 1 BGB die Sachlieferung in seinem Gewerbebetrieb bereitzustellen.
  • Der Käufer muss die Leistung dort abholen (Holschuld). Der Kaufpreis ist am Wohnsitz des Käufers zu zahlen (§ 270 Abs. 4 BGB i. V. m. § 269 BGB). Ohne gesonderte Vereinbarung der Parteien greift die gesetzliche Leistungsort Definition und der Käufer hat von seinem Wohnsitz aus den Kaufpreis an den Verkäufer zu übermitteln („im Zweifel“ in § 270 BGB).

Leistungshandlung und Leistungserfolg

Der Leistungsort wird auch als Erfüllungsort bezeichnet (§ 447, § 644 BGB und § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat.

Zu unterscheiden sind:

  • gesetzlicher Leistungsort,
  • natürlicher Leistungsort,
  • vertraglicher Leistungsort.

Die Leistungshandlung in § 269 BGB ist vom Leistungserfolg zu unterscheiden. Leistungshandlung ist zweckgerichtet und zielt auf die Herbeiführung eines bestimmten Leistungserfolgs. Der Leistungserfolg nach § 362 BGB tritt am Erfolgsort ein. Ort der Leistungshandlung und der Ort des Leistungserfolgs können auseinanderfallen.

Beispiele:

  • Der Kunde bestellt Bücher im Internet. Der Ort der Leistungshandlung und des Leistungserfolgs fallen auseinander. Der Verkäufer versendet die Ware (Leistungshandlung), die Eigentumsübertragung (Ort des Leistungserfolgs) liegt beim Käufer.
  • Der Kunde kauft Bücher in der örtlichen Buchhandlung. Beim Barzahlungskauf liegen der Ort der Leistungshandlung und des Leistungserfolgs beim Verkäufer.

Was ist ein vertraglicher Leistungsort?

Weicht der Leistungsort von der gesetzlichen Regelung ab, handelt es sich in der Regel um eine Bringschuld. Die Leistung muss am Ort des Käufers erbracht werden. Kauft der Kunde einen Neuwagen und enthält der Vertrag eine entsprechende Klausel (z. B. „Leistungsort ist der Wohnort des Käufers“), dann muss der Verkäufer dort seine Leistung erfüllen und das Fahrzeug beim Käufer abstellen. Abweichende Leistungsorte können auch für Schickschulden und Holschulden vereinbart werden.

Die im BGB geregelte Leistungsort-Definition gilt nur dann, wenn:

  • zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart wurde
  • sich aus der Natur des Schuldverhältnisses kein anderer Leistungsort ergibt.

Warenschulden sind in der Regel Holschulden (natürlicher Leistungsort).

Was ist ein natürlicher Leistungsort?

Ein natürlicher Leistungsort ist ein Leistungsort nach den Umständen. Der Schuldner muss die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbringen, an dem er zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung unterhält (Leistungsort Definition in § 269 BGB). Die Natur des Schulverhältnisses kann jedoch einen anderen Leistungsort bestimmen. Nach § 269 Abs. 1 BGB kann der Ort der Leistung durch die Natur der Sache bestimmt sein.

Beispiele:

  • Ladenverkauf: Der Käufer muss die Sache abholen (Holschuld).
  • Reparatur eines Fahrzeugs: Der Leistungsort liegt in der Werkstatt (Schuldner), der Gläubiger muss die Leistung abholen (Holschuld).
  • Kücheneinbau: Für die Handwerker liegt eine Bringschuld vor. Der Leistungsort sind die Wohnräume des Käufers.
  • Internetverkauf: Der Verkäufer (Schuldner) geht eine Schickschuld ein. Er versendet die Waren aus seinen Geschäftsräumen, dem natürlichen Leistungsort.
  • Lieferung frei Haus: Die Vereinbarung macht eine Schickschuld nicht zwingend zur Bringschuld (§ 269 Abs. 3 BGB).
  • Gewährleistung: Die geschuldete Leistung muss mängelfrei sein (§ 433 Abs. 1 BGB). Begeht der Verkäufer eine Pflichtverletzung und liefert eine mangelhafte Sache, so hat der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB. Der Ort der Leistungshandlung liegt beim Schuldner (Verkäufer).
  • Widerruf, Rücktritt und Rückgewährschuldverhältnis: Grundsätzlich befindet sich die zurückzugewährende Sache am Leistungsort, in der Regel der Wohnsitz des Widerrufberechtigten (Käufers). Der Verkäufer hat die Ware abzuholen (Holschuld). Kann die Sache per Paket versandt werden, liegt eine Schickschuld nach § 257 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.

Was ist ein Leistungserfolgsort?

Vom Begriff des Leistungsortes ist der Begriff des Leistungserfolgsortes zu unterscheiden. Als Leistungserfolgsort bezeichnet man den Ort, an dem der geschuldete Leistungserfolg eintritt. In den oben genannten Beispielen ist jeweils der Leistungsort auch der Leistungserfolgsort.

Der geschuldete Leistungserfolg, also Reparatur des Wagens oder Einbau des Schrankes, tritt jeweils auch am Ort der Leistung ein.

Schulden und ihr Leistungsort

Bei Holschulden liegt der Leistungsort beim Schuldner. Leistungshandlung und Leistungserfolg treten am Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners ein. Warenschulden sind in der Regel Holschulden.

Beispiele:

  • Barkauf im Supermarkt: Bei Bringschulden liegt der Leistungsort beim Gläubiger. Der Schuldner muss dort seine Leistungshandlung vornehmen, auch der Leistungserfolg tritt beim Gläubiger ein.
  • Zustellung der Sonntagszeitung: Bei Schickschulden liegt der Leistungsort beim Schuldner, denn die Leistungshandlung erfolgt beim Schuldner. Der Leistungserfolg tritt beim Gläubiger ein. Bei der Schickschuld fallen die Orte des Leistungserfolgs und der Leistungshandlung auseinander. Geldschulden sind nach § 270 BGB grundsätzlich Schickschulden, auch Bringschulden genannt.

Das Wichtigste zum Leistungsort in Kürze

Als Leistungsort bezeichnet man im deutschen Zivilrecht den Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, die er kraft schuldrechtlicher Verpflichtung erbringen muss. Das Gesetz bezeichnet diesen Ort auch als Erfüllungsort.

Der Leistungsort ist zu unterscheiden vom Erfolgsort, der den Ort bezeichnet, an dem der Leistungserfolg eintritt.

Aufgaben

  1. Erkläre, welche Leistungsorte unterschieden werden können.
  2. Erkläre, was man unter einem Leistungserfolgsort versteht.
  1. Gesetzlicher Leistungsort, natürlicher Leistungsort, vertraglicher Leistungsort.
  2. Als Leistungserfolgsort bezeichnet man den Ort, an dem der geschuldete Leistungserfolg eintritt.

Literaturhinweise

  1. Hackenberg, Ulf (2000): Der Erfüllungsort von Leistungspflichten unter Berücksichtigung des Wirkungsortes von Erklärungen im UN-Kaufrecht und der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 1. Aufl., Hamburg 2000

Übungsfragen

#1. Was ist ein Leistungsort?

#2. Erfüllungsort ist ein Synonym für Leistungsort.

#3. Welche Art des Leistungsortes gibt es nicht?

Fertig