Begriff des Schuldbeitritts


Der Regelfall ist der Sicherungsschuldbeitritt, bei dem das Interesse der Beteiligten an der Sicherung des Gläubigers im Vordergrund steht. Der Beitretende hat aber trotzdem ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der weiteren Entwicklung der Erstschuld.
Beim Übernahmeschuldbeitritt kommt zum Sicherungsinteresse das Interesse des Beitretenden an der Übernahme der Erstschuld hinzu.
Die Bedeutung dieser Einordnung besteht darin, bei der Beurteilung der verschiedenen Einzelprobleme des Schuldbeitritts eine differenzierte Lösung je nach der konkreten Interessenlage zu erreichen.
Der Schuldbeitritt aufgrund allgemeiner Interessen erfasst alle diejenigen Fälle, in denen der Beitretende neben der Gläubigersicherung auch noch eigene Interessen verfolgt.
Die angeführte Grafik veranschaulicht den Zusammenhang für euch in der Kurzfassung.
Trotz dieser Unterteilung in verschiedene Interessengruppen bleibt eine Tatsache festzuhalten: Jeder Schuldbeitritt führt dazu, dass der Gläubiger einen zweiten gleichrangigen Schuldner für seine Forderung gegen den Erstschuldner erhält, ohne dafür selbst zusätzlich verpflichtet zu werden. Der Beitretende erhält keinerlei Forderungsrechte gegenüber dem Gläubiger. Jeder Schuldbeitritt hat daher grundsätzlich den Zweck, die Gläubigerposition zu stärken, ihn vor der Leistungsunfähigkeit seines Erstschuldners zu sichern.

Allein beim Übernahmeschuldbeitritt hat der Sicherungszweck nicht diese absolute Bedeutung. Hier soll der Gläubiger durch die zwischenzeitliche Schuldnerverdoppelung zwar auch besser abgesichert werden als bei einer bloßen privaten Schuldübernahme, bei welcher der Altschuldner mit Eintritt des Neuschuldners entlassen wird. Der Sicherungszweck steht hier aber nicht im Vordergrund der Erwägungen der Parteien, sondern spielt allenfalls eine eher unbedeutende Nebenrolle. Primärer Zweck dieses Schuldbeitritts ist es vielmehr, den Erstschuldner von der Last der Leistungserbringung an den Gläubiger zu befreien. Ein solcher Schuldbeitritt ist daher in allen Fällen anzunehmen, in denen der Beitretende im Innenverhältnis zum Erstschuldner diesen durch seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger im Sinne einer Erfüllungsübernahme entlasten will. Der Übernahmeschuldbeitritt ist also nichts anderes als eine den Gläubiger berechtigende Erfüllungsübernahme. Für den Regelfall lässt sich festhalten, dass mit dem Schuldbeitritt allein ein Sicherungszweck verfolgt wird. Der Schuldbeitritt dient dann ausschließlich als Personalsicherheit.
Die grundsätzliche Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarung eines Schuldbeitritts ist inzwischen unbestritten, obwohl er im BGB weder als eigener Vertragstyp geschaffen noch sonst ausdrücklich erwähnt wurde. Der Schuldbeitritt ist also gesetzlich nicht geregelt und damit nicht ausdrücklich zulässig. Der Schuldbeitritt ist aber unter Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgenden Vertragsfreiheit, die insbesondere auch die Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien jenseits der im BGB aufgezählten Vertragstypen gewährleistet, als eigener Vertragstyp zulässig, da er eigene, von allen sonstigen Vertragstypen verschiedene Strukturmerkmale enthält.

Danach können sich beide Verpflichtungen aufgrund ihrer Selbständigkeit jedoch auch sehr unterschiedlich entwickeln. Sie sind somit nach ihrer Entstehung nicht akzessorisch miteinander verbunden. Diese erste Darstellung der Merkmale legt es nahe, die Gesamtschuldregelungen auf den Schuldbeitritt anzuwenden und damit eine gesetzliche Grundlage für die Behandlung dieses Vertragstyps zu schaffen.

Diese Anerkennungsvoraussetzungen sind für den Schuldbeitritt gegeben, indem er eine gesamtschuldnerische Mithaftung ohne jegliche Mitberechtigung des Beitretenden erzeugt. Die sich damit aus der Gesamtschuld ergebenden Rechtsfolgen erzeugen eine einzigartige Mischung aus Gesamt- und Einzelwirkungen, die keinem der vorhandenen Vertragstypen wie Bürgschaft, Schuldübernahme oder Garantie eigen sind. Aufgrund dieser Einzigartigkeit ist der Schuldbeitritt als eigenständiger Vertragstyp neben den gesetzlich geregelten Vertragstypen anzuerkennen.
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