Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine der vielen verschiedenenArten von Bürgschaften, die im deutschen Zivilrecht genutzt werden können.
Generell lernen Studenten Bürgschaften erstmals oft im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrags für die erste eigene Wohnung kennen. Sie sind ein beliebtes Sicherungsmittel im Rechtsverkehr. Oft wünscht sich der Vermieter, dass der Student seine Eltern als Bürgen einsetzt. Meistens vergewissert er sich auch, dass diese im Ernstfall auch wirklich zahlungsfähigsind. Denn sollte eine Bürgschaft zu Gunsten des Vermieters bestellt sein, so tragen die Bürgen das Insolvenzrisiko des Schuldners, also des Studenten. Es handelt sich also um eine Risikoverlagerung.
Allgemeines zur Bürgschaft
Die Übernahme einer Bürgschaft ist zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, wie etwa ein Kaufvertrag oder Dienstvertrag. Geregelt ist die Bürgschaft in §§ 765 ff BGB. In § 765 BGB findest du sogar für den Begriff der Bürgschaft eine Legaldefinition — also eine Definition durch das Gesetz selbst.
Exkurs: Legaldefinitionen sind in jederlei Hinsicht hilfreich und sollten immer, sofern nach Prüfungsordnung erlaubt, unterstrichen oder markiert werden. So sparst du dir ein Auswendiglernen der Definition und kannst sauber unter den Begriff subsumieren.
Die beiden Parteien einigen sich anhand zweier übereinstimmenden Willenserklärungen darüber, dass zu Gunsten des Gläubigers eine Bürgschaft bestellt wird und dass der Bürge mit der Inanspruchnahme als Bürge einverstanden ist. Wichtig ist hierbei, dass der Bürgschaftsvertrag selbst, nur zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger — und nicht zwischen Schuldner und Bürgen oder Schuldner und Gläubiger — geschlossen wird.
Die Übernahme eine Bürgschaft muss seitens des Bürgen stets schriftlich erfolgen. Dies hat eine Warn- und Informationsfunktion: Der Bürge soll nicht einfach durch mündliche Zusagen an seine Erklärungen gebunden sein oder sich ohne darüber nachzudenken verbürgen. Denn er übernimmt hier ein sehr großes Risiko und muss sich der TragweitederBürgschaft bewusst sein. Daher möchte der Gesetzgeber ihn schützen, indem er ihn dazu zwingt, das Ganze schriftlich festzuhalten und nicht überstürzt zu handeln.
Gegenstand des Bürgschaftsvertrags ist die Erklärung des Bürgen, dass der Gläubiger im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf den Bürgen zurückgreifen kann. Der Gläubiger sichert so also seine bestehende Forderung gegen den Schuldner. Der Übergang der Forderung vom Schuldner auf den Bürgen passiert automatisch und bedarf keinerlei Tätigwerden des Gläubigers. Man nennt diesen Übergang Legalzession oder cessio legis.
Eine Bürgschaft kann grundsätzlich jede Forderung absichern. Wichtig ist allerdings, dass die Bürgschaft eine streng akzessorische Sicherheit gemäß § 767 Abs. 1 BGB ist. Das bedeutet, dass sie nicht von der Forderung losgelöst werden kann. Die Bürgschaft kann nur dann und auch nur solange bestehen, wie auch die Forderung erhalten bleibt. Mit dem Erlöschen der Forderung erlischt automatisch auch die Bürgschaft.
Welche Arten von Bürgschaften gibt es sonst noch?
Bei Sicherungsmitteln wird zwischen Personal– und Realsicherheitenunterschieden. Die selbstschuldnerische Bürgschaft zählt zu den Personalsicherheiten.
Neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft gibt es, unter anderem, noch die Ausfallbürgschaft, die Globalbürgschaft die Nachbürgschaft, die Rückbürgschaft sowie die Sicherungsbürgschaft.
Inhalt der selbstschuldnerischen Bürgschaft
Im Vertrag über eine selbstschuldnerische Bürgschaft wird der Bürgeeinseitigverpflichtet und der Gläubigereinseitigberechtigt. Im Vertrag müssen beide Parteien deutlich benannt sein. Man spricht üblicherweise von Bürge und Bürgschaftsgläubiger.
Darüber hinaus muss die Forderung, die durch den Bürgschaftsvertrag abgesichert werden soll, genau und hinreichendbestimmt werden. Nur so kann später auch die Akzessorietät gewährleistet werden.
Eine zeitlicheBegrenzung der Bürgschaft, sowie ein Höchstbetrag können festgelegt werden.
Besonderheiten der selbstschuldnerischen Bürgschaft
Die selbstschuldnerischeBürgschaft beinhaltet alle allgemeinen zuvor genannten Elemente einer Bürgschaft. Besonderheit ist jedoch, dass der Bürge bei Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf die EinredederVorausklage verzichtet und als Selbstschuldner gilt. Das bedeutet, dass er so behandelt wird, als sei er selbst der Schuldner!
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist strenger als eine herkömmliche Bürgschaft. Denn anders als bei der normalen Bürgschaften, kann der Bürge die Zahlung hier nicht verweigern, sofern nicht alle Vermögensteile des Schuldners in Anspruch genommen worden sind.
Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage im Sinne des § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB, gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, bei Ausbleiben der Zahlung sofort beim Bürgen eine Zwangsvollstreckung zu erwirken.
Außerdem besonders bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft ist, dass der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit im Sinne des § 770 BGB verzichtet.
Ansprüche des Bürgen gegen den Schuldner
Kommt es zum Sicherungsfall und nimmt der Bürgschaftsgläubiger den Bürgen tatsächlich in die Zahlungspflicht, so wäre es natürlich nicht interessengerecht, wenn der Schuldner sich damit jederlei Forderung gegen ihn entledigt und der Bürge am Ende alleine zahlen muss. Daher kann der Bürge im Innenverhältnis mit dem Schuldner einen Regressanspruch gegen ihn geltend machen.
In diesem Fall läuft das ganze quasi wieder rückwärts ab. Denn wenn der Bürge den Bürgschaftsgläubiger befriedigt hat, so erlischt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nicht, sondern geht auf den Bürgen über. Nun hat also der Bürge gegen den Schuldner, für den er sich verbürgt hat, eine Forderung. Auch dieser Vorgang ist eine Legalzession.
Sonderfall — Wettlauf der Sicherungsgeber
Ein berühmter Klausurklassiker im Bürgschaftsrecht, den du unbedingt kennen solltest, ist der sogenannte Sicherungswettlauf. Hier lässt sich ein Gläubiger doppelt absichern, indem er sowohl eine selbstschuldnerischeBürgschaft als auch eine Realsicherheit, z. B. eine Hypothek, bestellt.
Ist der Hauptschuldner nun zahlungsunfähig, so hat der Gläubiger die Wahl, welche Sicherheit er in Anspruch nehmen möchte. Das Problem dabei ist, dass derjenige, der in Anspruch genommen wird, in der Folge die Ansprüche im Wege der Legalzession gegen den Schuldner erhält, also demnach auch die weitere, vorhandene Sicherheit. Damit kann der, der als Erster leistet, beim anderen Sicherungsgeber Regress nehmen. Daher ist es in jedem Falle günstig, zuerst zu leisten.
Die Rechtsprechung hat allerdings erkannt, dass ein Wettrennen der Sicherungsgeber nicht besonders gerecht und auch nichtgewollt ist, sodass es verschiedene Lösungsansätze für dieses Problem gibt.
Privilegierung des Bürgen
Ein Teil der Literatur möchte, dass der Bürge bevorzugt wird, da er mit seinem ganzen Vermögen haftet und eine Personalsicherheit immer massiver in das Vermögen einschneidet als eine Realsicherheit.
Anteilige Haftung
Der BGH, sowie die herrschende juristische Meinung jedoch, sprechen sich dafür aus, dass eine anteiligeHaftungderSicherungsgeber eintreten soll. Denn § 776 BGB besage zwar, dass die Forderung grundsätzlich übergehe, nicht jedoch in welchem Umfang.
Das Wichtigste zur selbstschuldnerischen Bürgschaft in Kürze
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist strenger als eine normale Bürgschaft,
bedarf der Schriftform,
ist eine einseitigeVerpflichtung des Bürgen,
kann zeitlich und in der Höhe begrenzt werden,
enthält den Verzicht des Bürgen auf Vorausklage gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie den VerzichtderAnfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB.
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