Personalsicherheiten zählen wie die Realsicherheiten zu den gängigen Kreditsicherungsmitteln. Eine Personalsicherheit ist ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch des Kreditgebers gegenüber einer dritten Person (meist einer Person, die dem Kreditnehmer nahe steht).
Bei Personalsicherheiten verpflichtet sich also eine dritte Person, die Verbindlichkeit des Schuldners zu begleichen, wenn dieser es selbst nicht kann. Der Dritte haftet grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeit.
Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Personalsicherheiten. Über die wichtigsten möchten wir euch im folgenden Abschnitt einen kurzen Überblick geben.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist die gängigste Form der Personalsicherheiten. Sie ist gemäß §765 BGB im Gesetz verankert.
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Dritte (auch Bürge genannt) dazu für die Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Die Bürgschaft ist eine sogenannte akzessorische Sicherheit. Dies bedeutet, dass die Bürgschaftsschuld abhängig von der Hauptschuld ist. Im Klartext heißt dies erstens, dass die Schuld des Bürgen nur entsteht, wenn die Hauptschuld entstanden ist. Für den allgemeinen Menschenverstand ist dies vollkommen offensichtlich — ihr verschuldet euch als Bürge nur, wenn der Schuldner auch tatsächlich das Geld von der Bank erhalten hat. Juristisch ist es jedoch wichtig dies deutlich zu machen.
Zweitens ist die Bürgschaft auch im Fortbestand und Umfang akzessorisch also abhängig von der Hauptschuld. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung des Bürgen sich stets nach der Hauptschuld richtet. Beträgt die Hauptschuld 100.000 €, so ist der Bürge auch verpflichtet für die 100.000 € einzustehen. Tilgt der Schuldner 20.000 €, so ist der Bürge nur noch für 80.000 € verpflichtet.
Obendrein unterscheidet man bei den Personalsicherheiten zwischen der Ausfallbürgschaft und der selbstschuldnernischen Bürgschaft. Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Kreditgeber (meist eine Bank) alles versucht, um die Forderung vom Schuldner einzutreiben. Dies bedeutet in der Realität, dass der Kreditgeber erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht hat durchzuführen. Wenn der Bürge auf diese Recht (sogenannte Einrede der Vorausklage) verzichtet, so liegt eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor — der Bürge haftet also genau wie der Schuldner. In diesem Fall hat der Kreditgeber sofortigen Zugriff auf das Vermögen des Bürgen.
Um einen Bürgschaftsvertrag abzuschließen bedarf es stets der Schriftform. Wenn ihr euch für weitere gängige Vertragsarten interessiert, schaut gerne bei unserem Artikel darüber vorbei.
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Schuldbeitritt
Eine weitere — allerdings nicht so oft genutzte Art — der Personalsicherheiten ist der Schuldbeitritt. Bei einem Schuldbeitritt, verpflichtet sich ein Dritter nachträglich dazu als zusätzlicher Gesamtschuldner.
Der Schuldbeitritt ist als Personalsicherheit nicht gesetzlich im BGB geregelt. Er bedarf keiner Schriftform, kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Um Personen vor leichtsinnigen Entscheidungen zu beschützen, ist es allerdings notwendig, dass der Dritte ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse verfolgt und sich nicht sinnlos verschuldet.
Patronatserklärung
Zu den wichtigsten Personalsicherheiten zählt außerdem die Patronatserklärung. Diese ist im Privatleben von geringer Bedeutung, kann allerdings für große Konzerne von großer Wichtigkeit sein.
Üblicherweise verpflichtet sich bei einer Patronatserklärung die Muttergesellschaft (der Patron) dazu für die Schulden der Tochtergesellschaft einzugestehen, um die Finanzierung zu erleichtern. Wenn euch der wirtschaftliche Hintergrund interessiert, solltet ihr euch unseren Artikel zu Finanzierungsalternativen von Unternehmen durchlesen.
Der Inhalt und auch der Umfang einer Patronatserklärung als Personalsicherheit ist nicht immer gleich, sondern unterscheidet sich je nach Erfordernissen. Die Patronatserklärung ist gesetzlich nicht geregelt und bedarf keiner Formvorschrift.
Garantie
Die Garantie ist ein weiterer zu den Personalsicherheiten zählender Vertrag. Wie bei allen anderen Personalsicherheiten auch, geht es bei der Garantie darum die Forderung des Kreditgebers abzusichern.
Bei der Garantie verpflichtet sich der Garant dazu dem Gläubiger Schadensersatz zu leisten, falls der Schuldner nicht leistet. Er garantiert ihm also, dass die Verbindlichkeit getilgt wird. Wenn auch nicht im rechtlichen Kontext, kennt diese Situation bestimmt jeder von euch.
Beispiele zu Personalsicherheiten
Beispiel 1:
Herr Huth benötigt 20.000 € für den Kauf eines neuen Autos. Da er das Geld selbst nicht hat, möchte er bei der Bank einen Kredit aufnehmen. Diese fragt ihn welche Kreditsicherheiten er ihnen anbieten kann. Da Herr Huth keine Häuser, Grundstücke oder ähnliches besitzt, kann er keine Realsicherheiten anbieten. Ihm bleiben also nur die Personalsicherheiten. Da Herr Huth einen sehr guten Freund hat, fragt er diesen ob er für ihn bürgen könnte. Dieser willigt für eine Ausfallbürgschaft ein. Mithilfe der Bürgschaft als Personalsicherheit, hat Herr Huth das Geld für sein Auto also bekommen.
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