Realsicherheiten sind neben den Personalsicherheiten die gängigen Kreditsicherungsmittel. Realsicherheiten sind dingliche Rechte des Gläubigers an konkreten Vermögensgegenständen des Schuldners oder eines Dritten. Der Kreditgeber bzw. Gläubiger erwirbt also ein Recht an einem Vermögensgegenstand des Kreditnehmers bzw. des Schuldners oder einer dritten Person. Für den Fall, dass der Schuldner seine Schuld nicht begleichen kann, hat der Gläubiger Zugriff auf den vereinbarten Vermögensgegenstand.
Je nach Art des Vermögensgegenstand unterscheidet man zwischen zwei Kategorien von Realsicherheiten. Zum einen gibt es Realsicherheiten an Sachen (sogenannte Sachsicherheiten) und zum anderen Realsicherheiten an Rechten (sogenannte Rechtssicherheiten). Unter Sachen versteht man körperliche Gegenstände wie z. B. ein Auto, ein Haus oder einen Apfel. Rechte sind beispielsweise Patente oder Forderungen.
Obendrein lassen sich Realsicherheiten nach der Art der Berechtigung des Kreditgebers unterscheiden. Bei manchen Realsicherheiten erwirbt der Kreditgeber ein Vollrecht an dem genutzten Vermögensgegenstand — dies bedeutet, dass der Kreditgeber das Eigentum an dem Vermögensgegenstand erwirbt. Ein Beispiel hierfür wäre die Sicherungsübereignung, welche wir weiter unten genauer erläutern. Bei anderen Realsicherheiten erwirbt der Kreditgeber lediglich ein Verwertungsrecht bzw. ein Teilrecht an dem Vermögensgegenstand — er wird also nicht zum Eigentümer der Sache oder des Rechts. Ein Beispiel hierfür ist die Grundschuld, welche wir ebenfalls weiter unten genauer erklären.
Über die am häufigsten verwendeten Realsicherheiten möchten wir euch in den folgenden Abschnitten einen kurzen Überblick verschaffen.
Pfandrecht
Beim Pfanderwirbt der Kreditgeber gemäß §§1204 ff. BGB ein Teilrecht an einer Sache oder einem Recht des Kreditnehmers. Die Entstehung eines Pfandrechts setzt voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger die Sache übergibt und dieser der neue Besitzer wird. Dies ist in der Praxis äußerst unpraktisch, weshalb das Pfandrecht heutzutage kaum noch als Kreditsicherheit genutzt wird. Dies möchten wir euch an einem kurzen Beispiel verdeutlichen.
Die meisten von euch haben bestimmt schon mal ein Pfandhaus in einer Stadt gesehen. Der Prozess ist ziemlich einfach — man gibt z. B. eine alte Goldkette, die man im Keller gefunden hat, ab und erhält dafür 300 €. Zahlt man das Geld zurück, bekommt man die Goldkette wieder. So weit, so gut. Was passiert allerdings, wenn es um größere Geldbeträge geht? Jemand braucht 30.000 € und möchte dafür sein Auto verpfänden. Das Pfandrecht sieht vor, dass der Schuldner das Auto in den Besitz des Gläubigers übergibt. Hier kommen allerdings einige Probleme auf. Erstens braucht der Schuldner sein Auto, um weiterhin zur Arbeit zu fahren und so Geld zu verdienen, um den Kredit zurückzuzahlen. Zweitens hat der Gläubiger gar kein Interesse daran, einen Lagerplatz für das Auto des Schuldners zu schaffen.
Sicherungsübereignung
Die Probleme des Pfandrechts können mithilfe der Sicherungsübereignung als Realsicherheit gelöst werden. Bei der Sicherungsübereignung wird der Gläubiger gemäß §929 BGB Eigentümer des Vermögensgegenstand, der Schuldner kann allerdings im Besitz der Sache bleiben. Somit sind die oben angesprochenen Probleme des Pfandrechts gelöst — die Person aus unserem Beispiel könnte ihr Auto weiterhin benutzen, um zur Arbeit zu fahren.
Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt gemäß §449 BGB gehört ebenfalls zu den oft genutzten Realsicherheiten. Wie der Name schon sagt behält sich hierbei der Verkäufer das Eigentum an der Sache solange vor, bis der Käufer den Kaufpreis gezahlt hat. Der Kaufvertrag (siehe Vertragsarten), den die beiden abschließen, ist somit ohne Bedingung wirksam. Der Übergang des Eigentums steht allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Je nachdem ob der Käufer berechtigt ist die Sache zu verwerten bzw. zu veräußern oder nicht, unterscheidet man zwischen dem einfachen und dem verlängertenEigentumsvorbehalt.
Auch hierzu ein kurzes Beispiel: Ein Schreiner benötigt neues Holz, um Schränke herzustellen. Leider hat er momentan kein Geld, um das Sägewerk zu bezahlen. Das Sägewerk verkauft dem Schreiner trotzdem das Holz, behält sich allerdings solange das Eigentum daran vor bis der Schreiner gezahlt hat. Nun muss der Schreiner das Holz verwerten, um daraus Schränke machen zu können. Sobald er dies tut existiert das Holz, dessen Eigentümer das Sägewerk ist, allerdings nicht mehr. Deshalb braucht man hier einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. In diesem beschließen der Schreiner und das Sägewerk, dass das Sägewerk Eigentümer der entstandenen Schränke sein soll. So kann das Problem gelöst werden.
Hypothek & Grundschuld
Zu den wohl am meisten genutzten Realsicherheiten zählen die Hypothek (§§1113 ff. BGB) und die Grundschuld (§§1191 ff. BGB). Bei beiden erhält der Gläubiger durch einen Grundbucheintrag ein Verwertungsrecht an einer Immobilie des Schuldners oder eines Dritten.
Der wesentliche Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld ist, dass die Hypothek eine akzessorische und die Grundschuld eine fiduziarischeRealsicherheit ist. Die Hypothek ist also in ihrem Bestand an die gesicherte Forderung gebunden und kann nur dafür verwendet werden. Die Grundschuld ist nicht an die Forderung gebunden. Wenn ihr beispielsweise eine Grundschuld i. H. v. 100.000 € auf euer Haus aufnehmt, könnt ihr der Bank diese als Kreditsicherheit anbieten. Solltet ihr 10 Jahre später, nachdem ihr den ersten Kredit vollständig zurückgezahlt habt, nochmal einen Kredit benötigen, könnt ihr dieselbe Grundschuld erneut als Sicherheit nutzen und braucht keinen neuen Grundbucheintrag. Dies ist sehr nützlich, da die Erstellung eines Grundbucheintrags sehr kostspielig sein kann.
Aus diesem Grund werden Hypotheken als Realsicherheiten an Immobilien heutzutage kaum noch genutzt.
Beispiele zu Realsicherheiten
Beispiel 1:
Herr Schmidt braucht einen Kredit i. H. v. 50.000 €, um ein neues Unternehmen zu gründen. Als Kreditsicherungsmittel kommen für ihn keine Personalsicherheiten in Frage. Allerdings hat Herr Schmidt ein schickes Auto, das Haus seiner Großmutter und eine neue Wohnung. Welche Realsicherheiten kommen für ihn in Frage?
Auf die beiden Immobilien könnte Herr Schmidt eine Hypothek oder eine Grundschuld aufnehmen. Wie ihr nun wisst, sollte er sich besser für die Grundschuld entscheiden. Sein Auto könnte er verpfänden oder der Bank als Sicherheit übereignen. Hier wäre in den meisten Fällen die Sicherungsübereignung die bessere Alternative.
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