Als Schuldbeitritt wird eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet, nach welcher der Dritte neben dem bisherigen Schuldner als selbständiger und gleichrangiger Zweitschuldner haften soll. Die bestehende Verbindlichkeit des Erstschuldners wird also inhaltlich verdoppelt. Das bedeutet zwingend, dass Erstschuld und Beitrittsverpflichtung im Zeitpunkt des Beitritts inhaltlich identisch sind. Die Verdoppelung bedeutet aber auch, dass nun zwei eigenständige Verpflichtungen vorliegen, deren weitere Entwicklung durchaus unterschiedlich verlaufen kann.
Arten des Schuldbeitritts
Sicherungsschuldbeitritt
Der Regelfall ist der Sicherungsschuldbeitritt, bei dem das Interesse der Beteiligten an der Sicherung des Gläubigers im Vordergrund steht. Der Beitretende hat aber trotzdem ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der weiteren Entwicklung der Erstschuld.
Übernahmeschuldbeitritt
Beim Übernahmeschuldbeitritt kommt zum Sicherungsinteresse das Interesse des Beitretenden an der Übernahme der Erstschuld hinzu.
Die Bedeutung dieser Einordnung besteht darin, bei der Beurteilung der verschiedenen Einzelprobleme des Schuldbeitritts eine differenzierte Lösung je nach der konkreten Interessenlage zu erreichen.
Schuldbeitritt aufgrund allgemeiner Interessen
Der Schuldbeitritt aufgrund allgemeiner Interessen erfasst alle diejenigen Fälle, in denen der Beitretende neben der Gläubigersicherung auch noch eigene Interessen verfolgt.
Die angeführte Grafik veranschaulicht den Zusammenhang für euch in der Kurzfassung.
Zweck des Schuldbeitritts
Trotz dieser Unterteilung in verschiedene Interessengruppen bleibt eine Tatsache festzuhalten: Jeder Schuldbeitritt führt dazu, dass der Gläubiger einen zweiten gleichrangigen Schuldner für seine Forderung gegen den Erstschuldner erhält, ohne dafür selbst zusätzlich verpflichtet zu werden. Der Beitretende erhält keinerlei Forderungsrechte gegenüber dem Gläubiger. Jeder Schuldbeitritt hat daher grundsätzlich den Zweck, die Gläubigerposition zu stärken, ihn vor der Leistungsunfähigkeit seines Erstschuldners zu sichern.
Beim Sicherungsschuldbeitritt ist dies offensichtlich der alleinige Zweck des Vertrages. Beim eigeninteressierten Schuldbeitritt wird dieser grundlegende Zweck noch verstärkt. Der Beitretende hat hier ein unmittelbares eigenes Interesse an einer Leistungserbringung vom Gläubiger an den Erstschuldner. Da der Gläubiger aber nur leisten wird, wenn er auch mit der Erbringung der geschuldeten Gegenleistung rechnen kann, liegt es hier im eigenen Interesse des Beitretenden, dem Gläubiger die Erbringung der Gegenleistung in der Form zu garantieren, dass er sich selbst mittels Schuldbeitritts diesbezüglich verpflichtet. Der Zweck des Schuldbeitritts besteht also auch hier allein in der Absicherung des Gläubigers.
Allein beim Übernahmeschuldbeitritt hat der Sicherungszweck nicht diese absolute Bedeutung. Hier soll der Gläubiger durch die zwischenzeitliche Schuldnerverdoppelung zwar auch besser abgesichert werden als bei einer bloßen privaten Schuldübernahme, bei welcher der Altschuldner mit Eintritt des Neuschuldners entlassen wird. Der Sicherungszweck steht hier aber nicht im Vordergrund der Erwägungen der Parteien, sondern spielt allenfalls eine eher unbedeutende Nebenrolle. Primärer Zweck dieses Schuldbeitritts ist es vielmehr, den Erstschuldner von der Last der Leistungserbringung an den Gläubiger zu befreien. Ein solcher Schuldbeitritt ist daher in allen Fällen anzunehmen, in denen der Beitretende im Innenverhältnis zum Erstschuldner diesen durch seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger im Sinne einer Erfüllungsübernahme entlasten will. Der Übernahmeschuldbeitritt ist also nichts anderes als eine den Gläubiger berechtigende Erfüllungsübernahme. Für den Regelfall lässt sich festhalten, dass mit dem Schuldbeitritt allein ein Sicherungszweck verfolgt wird. Der Schuldbeitritt dient dann ausschließlich als Personalsicherheit.
Zulässigkeit des Schuldbeitritts
Die grundsätzliche Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarung eines Schuldbeitritts ist inzwischen unbestritten, obwohl er im BGB weder als eigener Vertragstyp geschaffen noch sonst ausdrücklich erwähnt wurde. Der Schuldbeitritt ist also gesetzlich nicht geregelt und damit nicht ausdrücklich zulässig. Der Schuldbeitritt ist aber unter Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgenden Vertragsfreiheit, die insbesondere auch die Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien jenseits der im BGB aufgezählten Vertragstypen gewährleistet, als eigener Vertragstyp zulässig, da er eigene, von allen sonstigen Vertragstypen verschiedene Strukturmerkmale enthält.
Wesensmerkmale des Schuldbeitritts
Aus der inhaltlichen Verdoppelung der Schuld durch einen Schuldbeitritt folgt, dass der Beitretende im Gegensatz zum Erstschuldner nie eigene Forderungsrechte gegen den Gläubiger haben wird. Diese Rechte des Erstschuldners werden gerade nicht verdoppelt. Der Schuldbeitritt hat deshalb typischerweise, also abgesehen vom Übernahmeschuldbeitritt, auch einzig und allein eine Sicherungsfunkton. Aus der inhaltlichen Verdopplung der Schuld folgt ebenfalls, dass die durch den Schuldbeitritt entstandene Verpflichtung des Beitretenden im Beitrittszeitpunkt inhaltlich identisch mit der Verpflichtung des Erstschuldners ist.
Danach können sich beide Verpflichtungen aufgrund ihrer Selbständigkeit jedoch auch sehr unterschiedlich entwickeln. Sie sind somit nach ihrer Entstehung nicht akzessorisch miteinander verbunden. Diese erste Darstellung der Merkmale legt es nahe, die Gesamtschuldregelungen auf den Schuldbeitritt anzuwenden und damit eine gesetzliche Grundlage für die Behandlung dieses Vertragstyps zu schaffen.
Schuldbeitrittsvertrag
Der Schuldbeitritt ist als eigener Vertragstyp nicht vom Gesetzgeber geschaffen worden, sondern im Wege der Rechtsfortbildung entstanden. Er ist daher nach der Vertragstypenlehre als eigenständiger Vertragstyp nur anzuerkennen, wenn er eindeutige und zwingende Merkmale aufweist, die ihn von den anderen Vertragstypen klar unterscheiden und so bei der Einordnung von Verträgen als Schuldbeitritt dessen typische Rechtsfolgen erzeugen.
Diese Anerkennungsvoraussetzungen sind für den Schuldbeitritt gegeben, indem er eine gesamtschuldnerische Mithaftung ohne jegliche Mitberechtigung des Beitretenden erzeugt. Die sich damit aus der Gesamtschuld ergebenden Rechtsfolgen erzeugen eine einzigartige Mischung aus Gesamt- und Einzelwirkungen, die keinem der vorhandenen Vertragstypen wie Bürgschaft, Schuldübernahme oder Garantie eigen sind. Aufgrund dieser Einzigartigkeit ist der Schuldbeitritt als eigenständiger Vertragstyp neben den gesetzlich geregelten Vertragstypen anzuerkennen.
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