Was ist Sittenwidrigkeit?

Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt. Im Zivilrecht ist es immer vom Einzelfall abhängig, wann ein sittenwidriges Rechtsgeschäft entsteht. Sowohl der Gesamtcharakter, als auch der Inhalt können die Sittenwidrigkeit bestehen lassen.

Die vorausgesetzte Kenntnis muss sich, in beiden Fällen, nicht auf die Sittenwidrigkeit beziehen. Sittenwidrig ist ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Es ist besonders die Wertordnung des Grundgesetzes zu berücksichtigen.

Ist ein sittenwidriger Inhalt vorhanden, so verlangt die Rechtsprechung ebenfalls einen subjektiven Tatbestand. Außerdem muss jemand, der sittenwidrig gehandelt hat, auch gewusst haben, dass er sittenwidrig handelte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis wird dies auch angenommen. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen.

Sobald bekannt wird, dass der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts sittenwidrig ist, müssen die Parteien sich darüber bewusst sein, welcher Umstand zu eben dieser Sittenwidrigkeit geführt hat.

Was ist ein sittenwidriges Rechtsgeschäft?

Wird ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, das als sittenwidrig gilt, so ist es gemäß § 134 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Insbesondere gilt dies für solche Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines andere sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt.

Dadurch sollen die Interessen von schwächeren Vertragsparteien erheblich gestärkt werden. Regelmäßig wird durch die erst nachfolgende Überprüfung der Rechtsgeschäfte sowohl die Vertragsfreiheit, als auch die Rechtssicherheit eingeschränkt.

Auch in diesem Bereich des BGB sollte unbedingt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachtet werden. Obwohl die Sittenwidrigkeit im Endeffekt auf beide Rechtsgeschäfte Einfluss hat (= Fehleridentität), sollte zu erst einmal nur der wirklich sittenwidrige Teil des Rechtsgeschäfts beachtet werden.

Wenn jemand eine bestimmte Leistung empfängt und der Empfang dieser Leistung gegen die guten Sitten verstößt, dann ist er nach § 817 BGB zur Herausgabe der Leistung verpflichtet. In § 817 BGB heißt es: War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.

Fällt dem Leistenden ein gleicher Verstoß zur Last, so ist die Rückforderung im Endeffekt ausgeschlossen, außer die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit. Das Geleistete, das zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit geleistet wurde, kann nicht zurückgefordert werden. Daneben tritt auch noch die verschärfte Haftung ein. Die verschärfte Haftung ist in § 819 BGB zu finden.

  1. Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
  2. Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Gibt es Sittenwidrigkeit außerhalb des Zivilrechts?

Nicht nur im Zivilrecht wirst du auf die Sittenwidrigkeit stoßen, sondern auch in den Bereichen des Strafrechts und des Verwaltungsrechts.

Im Strafrecht kann beispielsweise eine sittenwidrige Handlung vorliegen, wenn eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vorgenommen wird und die Tat trotz Einwilligung gegen gute Sitten verstößt. Ein solche Fall liegt in zum Beispiel in einer verabredeten Prügelei, bei der Verletzungen entstehen, die gegen die guten Sitten sind, vor.

Im Verwaltungsrecht wird von einer Nichtigkeit des Verwaltungsakts gesprochen, wenn er nach §§ 44 II S. 6 VwVfG gegen die guten Sitten verstößt. Auch hier ist der Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen und somit ist kein Widerspruchsverfahren notwendig.

Gibt es Sittenwidrigkeit in Darlehensverträgen?

In Darlehensverträgen ist die als Generalklausel geltende Sittenwidrigkeit von sehr großer Bedeutung. Ein Darlehensvertrag ist regelmäßig als sittenwidrig einzustufen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine Regelung getroffen wurde. Wurde der schwächere Vertragspartner (= Darlehensnehmer) durch bestimmte Regelungen benachteiligt, dann ist es oft der Fall, dass gilt der Vertrag als sittenwidrig.

Sittenwidrigkeit BeispieleÜbersteigt der vertragliche Zinssatz den Effektivzinssatz um mehr als das Doppelte, so kann ein sehr auffälliges Missverhältnis angenommen werden. Auf der anderen Seite kann es vorkommen, dass der Darlehensnehmer auf irgendeine Art und Weise einen Vertrag eingeht, welcher ihm eigentlich nur schadet, aber er bemerkt dies am Ende gar nicht und der Darlehensgeber nimmt darauf keine Rücksicht.

Liegt dieser Fall vor, dann muss das Institut den Vertrag zurücknehmen, da solch ein Verhalten als ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht gesehen werden kann.

Das Wichtigste zur Sittenwidrigkeit in Kürze

  • Die Sittenwidrigkeit ist ein elementarer Grundsatz im deutschen Recht
  • Durch die relativ weite Definition ist oft eine Abwägung der Lage notwendig
  • Sittenwidrige Verträge sind von Anfang an als nichtig zu sehen
  • Auch in anderen Rechtsbereichen außer dem Zivilrecht lässt sich die Sittenwidrigkeit finden

Beispiele zur Sittenwidrigkeit

Beispiel 1:

Anton kauft vor einem Notar ein Grundstück von Beate. Er erwirbt das Grundstück für 10.000 €, obwohl es einen Wert von 50.000 € hat.

Kann Beate einwenden, dass Anton die fehlende Marktkenntnis und Beates Druck, schnell verkaufen zu müssen, ausgenutzt hat und daraus ein sittenwidriges Geschäft folgt?

Entweder ist der Grundstückskauf nach § 138 II BGB wegen Wuchers nichtig oder nach §138 I BGB als wucherähnliches Geschäft.

In diesem Fall wird wahrscheinlicher ein wucherähnliches Geschäft vorliegen. Das wird darauf gestützt, dass ein sehr grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Solch ein grobes Missverhältnis wird am Ende den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten begründen und rechtfertigen. Bei Grundstücken liegt es immer vor, sobald der Wert der Leistung doppelt so hoch ist, wie die Gegenleistung selbst. Genau dann existiert ein sehr grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Beispiel 2:

Anne ersteigert bei einer Internetauktion eine edle Handtasche im Wert von 20.000 € für 500 €.

Ist dieser Vertrag wirksam?

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als wäre es ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass es wegen der dort geltenden Interessenlage nicht nichtig ist. Der Verkäufer geht mit einem geringeren Startpreis ein erhöhtes Risiko ein. Er will also den Mechanismus des gegenseitigen Überbietens ausnutzen und hofft auf einen noch höheren Preis. Der Käufer allerdings beteiligt sich in der Hoffnung ein Schnäppchen zu ergattern.

Am Ende ist dieser Vertrag also wirksam und der Verkäufer muss Anne das Eigentum an der Handtasche verschaffen und erhält dafür die 500 €.

Übungsfragen

#1. Was passiert mit einem sittenwidrigen Vertrag?

#2. Was ist Wucher?

#3. Was ist ein Beispiel für eine unangemessene Ausnutzung einer Zwangslage?

#4. Was ist der Unterschied zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit?

#5. Was ist der Unterschied zwischen einer sittenwidrigen und einer moralisch verwerflichen Handlung?

Fertig