Was sind sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften?
Einkünfte (Gewinne oder Verluste) aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Betriebsvermögens werden regelmäßig bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG) erfasst. Dagegen werden Überschüsse bzw. Verluste aus der Veräußerung von (Privat-)Vermögen, insbesondere solches, das die Einkaufsquelle bildet, bei den Überschusseinkünften im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 6 EStG grundsätzlich nicht erfasst.
Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen wird damit gerechtfertigt, dass der Steuerpflichtige Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern binnen bestimmter Frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder noch vor dem Erwerb (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) realisiert hat und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (= Besteuerungsgrundsatz bei der EStG) erhöht hat. Die Vorschrift – insbesondere auch bei Ungleichbehandlung gegenüber dem Betriebsvermögen – ist verfassungskonform.
Voraussetzungen eines Spekulationsgeschäfts sind:
- Anschaffung und
- Veräußerung
- eines unter § 23 EStG fallenden Wirtschaftsguts
- innerhalb der nach § 23 Abs. 1 maßgeblichen Frist.
Eine Spekulationsabsicht ist nicht erforderlich. Sie wird vielmehr bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist vom Gesetz unwiderlegbar vermutet.
Anschaffung kann nur der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsgutes (mit dinglicher Wirkung) sein (nicht zu verwechseln mit dem schuldrechtlichen Anschaffungsgeschäft). Es muss sich um eine im Wesentlichen vom Willen des Steuerpflichtigen abhängige Erwerbshandlung handeln. Typische Anschaffungsvorgänge sind Kauf und Tausch.
Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern mit dinglicher Wirkung auf eine andere Person, insbesondere Verkauf und Tausch.
Die Spekulationsfrist beträgt bei Veräußerung von:
- Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten: 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
- sonstigen Wirtschaftsgütern: 12 Monate (§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
Die Aufzählung in § 23 Abs. 1 Nr. 1a ist nur beispielhaft. Hierzu zählen auch:
- Erbbaurecht
- Wohnungseigentum und Teileigentum
- Dauerwohnrecht
Dagegen zählen Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) und dingliches Wohnrecht (§ 1093 BGB) nicht hierzu, da sie nicht veräußerbar sind.
Andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 sind bewegliche Sachen, z. B. Briefmarken, Bücher, Kunstgegenstände, Schmuck, Edelmetalle, private Kfz, aber auch Rechte, soweit sie steuerlich selbständige Wirtschaftsgüter darstellen z. B. Stückaktie, GmbH-Anteile, sonstige Wertpapiere, Patente.