Was sind sonstige Einkünfte?

Sonstige Einkünfte sind nach § 22 EStG:

  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG),
  • Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG),
  • Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG),
  • Bestimmte Abgeordnetenbezüge (§ 22 Nr. 4 EStG).

Die Einkünfte aus § 22 EStG sind gegenüber den übrigen Einkünften  (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 6 EStG) subsidiär.

Was sind Einkünfte sonstiger Art aus wiederkehrenden Bezügen?

Der Oberbegriff umfasst Leistungen in Geld oder Geldeswert, die keine Raten sind und dem Empfänger aufgrund eines einheitlichen Entschlusses von Zeit zu Zeit zufließen sollen, ohne dass sie regelmäßig, für einen bestimmten Zeitraum oder jeweils in derselben Höhe erbracht werden müssen. Merkmale sind mithin

  • Leistungen in Geld oder Geldeswert,
  • Einheitlicher Entschluss des Gebers,
  • Wiederkehr von Zeit zu Zeit (gewisse Regelmäßigkeit),
  • gewisse Dauer.

Wiederkehrende Leistungen/Bezüge können in drei Erscheinungsformen auftreten

  • Renten,
  • Dauernde Lasten,
  • Sonstige wiederkehrende Bezüge.

Was sind sonstige Einkünfte aus Renten?

Die Rente ist die in der Praxis wichtigste Erscheinungsform wiederkehrender Leistungen bzw. Bezüge. Renten sind periodisch wiederkehrende gleichmäßige Leistungen bzw. Bezüge in Geld oder anderen vertretbaren Sachen, die für eine bestimmte Zeit (Zeitrente) oder für die Lebensdauer einer natürlichen Person (Leibrente) oder auf unbestimmte Zeit aufgrund eines einheitlichen Stammrechts gewährt werden, als dessen Früchte sich die einzelnen Bezüge darstellen.

Eine Rente muss alle genannten Voraussetzungen erfüllen. Fehlt eine der Voraussetzungen, liegt keine Rente vor. Andernfalls sind wiederkehrende Bezüge bzw. ist eine dauernde Last gegeben.

Sonstige Einkünfte EStGEs ist zwischen Leibrenten und Zeitrenten zu unterscheiden. Leibrenten sind solche, deren Laufzeit auf das Ableben einer oder mehrerer Personen abgestellt sind. Zeitrenten enden dagegen mit Zeitablauf unabhängig vom Leben einer Person. Sie werden steuerlich jedoch nur als Renten behandelt, wenn ihre Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Die einzelnen Voraussetzungen für sonstige Einkünfte aus Renten sind also:

  • Leistungsinhalt in Geld oder vertretbaren Sachen,
  • Regelmäßige Wiederkehr,
  • Gleichmäßigkeit der Leistungen,
  • Rentenstammrecht (keine besondere Prüfung bei öffentlich-rechtlichen Leistungen),
  • Selbständigkeit des Stammrechts,
  • Abhängigkeit der Laufzeit vom Leben einer oder mehrerer Personen (Leibrente) oder Laufzeit mindestens zehn Jahre (Zeitrente).

Was sind Einkünfte sonstiger Art aus dauernden Lasten?

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind nur Leibrenten (diese nur in Höhe ihres Ertragsanteils), sowie dauernde Lasten – und zwar in voller Höhe – als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben, nicht aber sonstige wiederkehrende Leistungen, abzugsfähig. Auf der Einnahmeseite besteht ebenfalls der Besteuerungsunterschied: Renten sind nur in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig, dauernde Lasten jedoch in voller Höhe.

Deshalb ist eine Abgrenzung zu den Renten als auch den sonstigen wiederkehrenden Leistungen/Beiträgen erforderlich. Voraussetzungen einer dauernden Last sind:

  • Leistungen in Geld oder Geldeswert: Bei dauernden Lasten sind, anders als bei Renten, als Leistungsinhalt auch andere Leistungen als Geld oder vertretbare Sachen möglich. Beispiele: Naturalleistungen (z. B. Verpflegung), Dienstleistungen (z. B. Gartenpflege), jedoch nicht persönliche Dienstleistungen (mangels Aufwendungen).
  • Wiederkehr: Regelmäßige Wiederkehr wird nicht gefordert.
  • Leistung auf längere Zeit: Bei der Zeitdauer gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Rente, also Leistungen auf Lebenszeiteiner Person oder Befristung auf mindestens zehn Jahre.
  • Besonderer Verpflichtungsgrund: Das Erfordernis des besonderen Verpflichtungsgrundes ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 1a und entspricht dem Rentenstammrecht. Nicht erforderlich sind jedoch im Gegensatz zur Rente Selbständigkeit des Stammrechts sowie Gleichmäßigkeit der Leistungen.

Laufende Erbbauzinsen sind keine dauernde Last, da sie wirtschaftlich ein Nutzungsentgelt darstellen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Dauernde Lasten sind wiederkehrende Leistungen, die auf einen besonderen Verpflichtungsgrund (Stammrecht) beruhen, deren Laufzeit von der Lebenszeit eines (oder mehrerer) Menschen abhängt oder die dem Berechtigten für mindestens zehn Jahre zustehen sollen, die aber nicht regelmäßig und gleichmäßig erbracht werden müssen.

Was sind sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften?

Einkünfte (Gewinne oder Verluste) aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Betriebsvermögens werden regelmäßig bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG) erfasst. Dagegen werden Überschüsse bzw. Verluste aus der Veräußerung von (Privat-)Vermögen, insbesondere solches, das die Einkaufsquelle bildet, bei den Überschusseinkünften im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 6 EStG grundsätzlich nicht erfasst.

Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen wird damit gerechtfertigt, dass der Steuerpflichtige Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern binnen bestimmter Frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder noch vor dem Erwerb (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) realisiert hat und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (= Besteuerungsgrundsatz bei der EStG) erhöht hat. Die Vorschrift – insbesondere auch bei Ungleichbehandlung gegenüber dem Betriebsvermögen – ist verfassungskonform.

Voraussetzungen eines Spekulationsgeschäfts sind:

  • Anschaffung und
  • Veräußerung
  • eines unter § 23 EStG fallenden Wirtschaftsguts
  • innerhalb der nach § 23 Abs. 1 maßgeblichen Frist.

Eine Spekulationsabsicht ist nicht erforderlich. Sie wird vielmehr bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist vom Gesetz unwiderlegbar vermutet.

Anschaffung kann nur der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsgutes (mit dinglicher Wirkung) sein (nicht zu verwechseln mit dem schuldrechtlichen Anschaffungsgeschäft). Es muss sich um eine im Wesentlichen vom Willen des Steuerpflichtigen abhängige Erwerbshandlung handeln. Typische Anschaffungsvorgänge sind Kauf und Tausch.

Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern mit dinglicher Wirkung auf eine andere Person, insbesondere Verkauf und Tausch.

Die Spekulationsfrist beträgt bei Veräußerung von:

  • Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten: 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
  • sonstigen Wirtschaftsgütern: 12 Monate (§ 23 Abs. 1 Nr. 2)

Die Aufzählung in § 23 Abs. 1 Nr. 1a ist nur beispielhaft. Hierzu zählen auch:

  • Erbbaurecht
  • Wohnungseigentum und Teileigentum
  • Dauerwohnrecht

Dagegen zählen Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) und dingliches Wohnrecht (§ 1093 BGB) nicht hierzu, da sie nicht veräußerbar sind.

Andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 sind bewegliche Sachen, z. B. Briefmarken, Bücher, Kunstgegenstände, Schmuck, Edelmetalle, private Kfz, aber auch Rechte, soweit sie steuerlich selbständige Wirtschaftsgüter darstellen z. B. Stückaktie, GmbH-Anteile, sonstige Wertpapiere, Patente.

Was sind sonstige Einkünfte aus Leistungen?

Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus Leistungen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Voraussetzung ist, dass die Leistungsentgelte nicht bereits einer anderen Einkunftsart oder § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG zuzuordnen sind (Subsidiaritätsklausel). Aufgrund des weitgefassten Wortlauts der Vorschrift kann die Gefahr bestehen, dass § 22 Nr. 3 EStG als unbestimmter Auffangtatbestand fehlinterpretiert wird. Tatsächlich sind nur bestimmte Leistungen zu besteuern. Es kann sich um Vergütungen

  • für eine Tätigkeit oder
  • für eine Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten handeln.

Als Beispiele erwähnt das Gesetz Einkünfte aus

  • gelegentlicher Vermittlung = Tätigkeitsentgelte.

Beispiel:

Gelegentliche Wohnungs-, Grundstücks-, Versicherungsvertragsvermittlung.

Provisionen für eigene Vertragsabschlüsse eines Versicherungsvertreters sind dagegen nicht zu erfassen.

  • Vermietung beweglicher Sachen = Nutzungsüberlassung.

Beispiel:

Vermietung eines Privat-Pkw für eine Urlaubsfahrt.

Dagegen fällt die Vermietung von Sachinbegriffen unter § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Es braucht sich nicht um nachhaltige Vorgänge zu handeln. Im Gegenteil, die Einmaligkeit der Tätigkeit ist sogar typisch für § 22 Nr. 3 EStG. Die Leistungen müssen im Leistungsaustausch, d. h. entgeltlich erfolgen. Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird.

Beispiel:

Für Leistung durch Nichtstun: Entgelt, das ein Unternehmen an Mitglieder einer Bürgerinitiative zahlt, damit diese ihre Aktivitäten einstellt.

Zu den Einkünften im Sinne dieser Vorschrift können auch gehören:

  • eine einmalige Bürgschaftsprovision,
  • das Entgelt für Duldung von Bau und Betrieb eines Kraftwerks,
  • das Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts,
  • das Entgelt für den Verzicht auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes,
  • das Entgelt für die Abgabe eines zeitlich befristeten Kaufangebots über ein Grundstück,
  • das Entgelt für den Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf seine Abwehrrechte,
  • das Entgelt für ein vertraglich vereinbartes umfassendes Wettbewerbsverbot,
  • das Entgelt für eine Vereinbarung, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden,
  • Vergütungen für die Mitnahme im Pkw.

Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn für eine Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann, nachträglich ein Entgelt gezahlt und vom Leistenden als angemessene Gegenleistung für die von ihm erbrachte Tätigkeit angenommen wird. Die Leistung braucht nicht unbedingt freiwillig erbracht werden.

Beispiel:

Entschädigung für Beschlagnahme und Nutzung eines Wirtschaftsguts.

Die Form des Leistungsentgelts ist unerheblich (einmalig, laufend, Geld oder Sachwerte).

Was sind sonstige Einkünfte als Abgeordnetenbezüge?

§ 22 Nr. 4 EStG erfasst nur solche Leistungen, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder gewährt werden. Leistungen, die außerhalb dieser Gesetze erbracht werden, z. B. Zahlungen der Fraktionen, unterliegen hingegen den allgemeinen Grundsätzen steuerlicher Beurteilung. Es kann sich dabei z. B. um Einkünfte aus § 18, 19 EStG oder insbesondere § 22 Nr. 3 EStG handeln. Wahlkampfzuschüsse sind nicht steuerbar.

Nicht unter § 22 Nr. 4 EStG, sondern unter § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen ehrenamtliche Stadtrats-, Gemeinderats-, Kreistagsmitglieder. Mit Beginn der zwölften Wahlperiode des Bundestags gehören Überbrückungsgelder gemäß § 24 Abgeordnetengesetz und § 16a Bundesministergesetz zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften im Sinne § 22 Nr. 4 EStG.