Der Zuschlagssatz beträgt: 40.000 € / 100.000 € = 0,4 = 40 %.
Jedes Fahrrad mit Material- und Fertigungskosten in Höhe von 100 € wird außerdem noch mit 40 € Verwaltungsgemeinkosten belastet (und daneben werden in der Regel auch noch Vertriebsgemeinkosten belastet. Das Ergebnis sind dann die Selbstkosten je Fahrrad.
Gemeinkosten für die Verwaltung müssen nicht in die Herstellungskosten (für die Bewertung der Vorräte) einbezogen werden, angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung dürfen (Wahlrecht) aber nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB bei der Berechnung der Herstellungskosten einbezogen werden.
Angemessen bedeutet: wenn beispielsweise nur ein Fahrrad produziert worden wäre, dürfte man dieses eine Fahrrad nicht mit 40.000 € Verwaltungsgemeinkosten belasten und dann mit einem absurd hohen Wert in der Bilanz ansetzen. Es wird also eine weitverbreitete Produktion/Auslastung vorausgesetzt, ansonsten führt die Umlage der Gemeinkosten zu Überbewertungen der Vorräte.
Die Fahrräder könnten bilanziell als Vorräte mit 100 € je Stück bewertet werden (ohne Verwaltungsgemeinkosten) oder mit 140 € je Stück (mit Verwaltungsgemeinkosten).