Was sind Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben heißen die Ausgaben bei den Gewinneinkunftsarten. Im Gegensatz zu den Betriebseinnahmen sind die Betriebsausgaben gesetzlich definiert. Bei den Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG handelt es sich um alle Aufwendungen, die durch den Betrieb verursacht sind. Die Betriebsausgaben bilden ebenso wie die Betriebseinnahmen eine unmittelbare Besteuerungsgrundlage für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich haben die Betriebsausgaben die Aufgabe, die betrieblichen und privaten Aufwendungen zu trennen. Sie mindern den Gewinn sowohl beim Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1 und 5 EStG) als auch bei der Einnahme-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG.
Der Zeitpunkt der Gewinnverringerung differieren beim Betriebsvermögensvergleich und bei der Einnahme-Überschussrechnung: Während es bei § 4 Abs. 3 EStG im Prinzip auf den Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) ankommt, ist beim Betriebsvermögensvergleich eine Zuordnung des Aufwands nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vorzunehmen.
Merkmale der Betriebsausgaben sind:
- Aufwendungen,
- Veranlassung durch den Betrieb,
- Abfluss (nur bei § 4 Abs. 3 EStG für den Zeitpunkt der Berücksichtigung von Bedeutung).
Was sind Aufwendungen?
Aufwendungen sind Güterabflüsse in Geld oder Geldeswert, d. h. betriebliche Wertabgaben in Form
- gezahlter Ausgaben oder
- Wertabgaben ohne Zahlungsvorgang.
Jedoch sind nicht alle gezahlten betrieblichen Ausgaben auch als Betriebsausgaben absetzbar.
Beispiele:
- Durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 S. 2),
- Bezahlung der Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG,
- Hingabe eines Darlehens.
Auch Vermögensminderungen wie
- die Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG) oder
- der Ausfall einer Darlehnsforderung
sind zumindest im ergebnisorientierten Fall als Aufwendungen zu interpretieren und führen bei betrieblichem Zusammenhang zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Wann liegt eine Veranlassung durch den Betrieb vor?
Besteht ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb, ist eine betriebliche Veranlassung gegeben. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht dagegen nicht aus.
Beispiel:
Ein für private Zwecke aufgenommenes Darlehen wird durch Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld an einen zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück abgesichert. Zinsen und Geldbeschaffungskosten sind keine Betriebsausgaben.
Die wirtschaftliche Veranlassung muss im Einzelfall geprüft werden.
- Objektiv muss ein Zusammenhang mit dem Betrieb/dem Beruf vorhanden sein.
- Subjektiv erfolgen die Aufwendungen oft zur Förderung des Betriebs/des Berufs. Dies ist jedoch nicht zwingend. Zuweilen sind die Aufwendungen auch nicht willentlich herbeigeführt.
Beispiel:
Ein Autounfall geschieht auf einer betrieblichen Fahrt.
Entscheidend ist stets der objektive Zusammenhang. Veranlassung ist dabei nicht gleichbedeutend mit Verursachung.
- Veranlassung: auslösendes Moment oder äußerer Anlass (für Betriebsausgaben entscheidend).
- Verursachung: Grund zu jeder Sache schlechthin (für Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG irrelevant).
Beispiel:
Ein Freiberufler verunglückt auf der Fahrt zu einem Mandanten, weil die Bremsen an seinem betrieblichen Pkw versagen.
- Veranlassung: Betriebliche Fahrt
- Verursachung: Versagen der Bremsen
Da der Anlass betrieblich war, stellen die durch den Unfall entstandenen Aufwendungen Betriebsausgaben dar.
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst werden, entstehen nicht nur bei Rechtsgeschäften, die im Rahmen des Betriebs/Berufs eintreten, sondern auch bei Verlusten, die ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit seinem Betrieb/Beruf erleidet.
Beispiel:
Aufwendungen durch eine typische Berufskrankheit des Steuerpflichtigen sind Betriebsausgaben.
Sofern der Schaden größtenteils als direktes Resultat der beruflichen Tätigkeit anzusehen ist, können auch Leistungen für Schadensersatz an Dritte betrieblich verursacht sein.
Beispiel:
Ein Arzt muss wegen eines nachgewiesenen Kunstfehlers Schadensersatz leisten. Die Zahlungen sind Betriebsausgaben.
Betriebsausgaben können auch Aufwendungen sein, die nur der Erhaltung des Vermögens dienen. Eine mittelbare Veranlassung genügt.
Beispiel:
Unfallkosten sind ohne Rücksicht auf das Verschulden des Steuerpflichtigen Betriebsausgaben, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ereignet hat.