Was ist eine Bringschuld?
Haben die Parteien durch Vertrag eine Bringschuld vereinbart, dann hat der Schuldner die Leistung (z. B. Sache) an den Wohnort oder die gewerbliche Niederlassung des Gläubigers zu bringen und ihm dort die Leistung anzubieten.
Bei der Bringschuld muss der Schuldner zum Gläubiger kommen, um die geschuldete Leistung beim Gläubiger anzubieten. Damit hat der Schuldner alles Erforderliche getan, um die Schuld zu erfüllen.
Bei der Bringschuld liegen der Leistungsort und Erfolgsort beim Gläubiger.
Das rechtliche Gegenstück zur Bringschuld ist die Holschuld. Bei dieser liegen der Leistungsort und Erfolgsort beim Schuldner.
Beispiele:
- Bei Kauf von großen Wohnungseinrichtungen, wie Wohn- und Schlafzimmermöbel liegt eine Bringschuld vor, wenn der Verkäufer die Anlieferung schuldet. Der Schuldner kommt zum Gläubiger.
- Auch Verträge mit Hausmeistern, Gebäudereinigern oder Bauhandwerkern begründen eine Bringschuld für diese Personen. Sie müssen ihre Tätigkeit auf dem Grundstück des Gläubigers erbringen. Der Leistungsort liegt beim Gläubiger.
- Auch das Arbeitsverhältnis begründet für den Arbeitnehmer eine Bringschuld. Bei der Bringschuld liegt der Leistungsort dort, an dem die geschuldete Sache (vom Schuldner) transportiert oder die Arbeitskraft gebracht wird, um den Vertrag erfüllen zu können. Das ist der Arbeitsort des Gläubigers.
- Beim Kauf von beweglichen Sachen können die Parteien auch etwas anderes als eine Bringschuld vereinbaren. Soll der Schuldner eine Ware nicht bringen (liefern, andienen), sondern versenden (schicken), dann haben die Parteien eine Schickschuld vereinbart. Bei der Schickschuld muss der Schuldner nicht zum Gläubiger kommen.
- Bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer eine Schickschuld. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Schuldner die Kosten des Transports übernimmt. Auch dann liegt beim Versandhandel eine Schickschuld vor. Denn alleine der Umstand, dass der Verkäufer die Kosten des Transports übernimmt, rechtfertigt für sich alleine nicht, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. Durch die Kostenübernahme soll der Leistungsort nicht beim Gläubiger liegen (dem Ort, nach dem die Versendung erfolgt). Durch die Übernahme der Transportkosten (Versendungskosten) ändert sich beim Versandhandel der Leistungsort nicht.