Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht erfasst.
Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine Tätigkeit, die
- selbständig,
- nachhaltig,
- mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird und sich
- als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt;
- es darf sich nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit handeln und es muss sich um eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit handeln.
Der Gewerbebetrieb setzt eine Tätigkeit voraus. Nicht notwendig ist eine feste Einrichtung, aus der die Tätigkeit ausgeübt wird oder ein fester Ort der Betätigung. Auch ein Reisegewerbetreibender oder Schausteller ist Gewerbetreibender im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Wer lediglich einem anderen Kapital oder ein Grundstück oder sonstige Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, ist nicht Gewerbetreibender (bloße Vermögensverwaltung). Es muss eine zusätzliche Tätigkeit des Überlassenden hinzukommen.
Beispiel:
Alf ist Inhaber eines Campingplatzes. Neben der Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen stellt er den Platzbenutzern sanitäre Anlagen zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung. Darüber hinaus stellt er die Stromversorgung, Instandhaltung und Pflege des Platzes und der Anlagen sicher und übernimmt die Überwachung des Platzes. Die Tätigkeit geht über eine bloße Nutzungsüberlassung hinaus.
Gewerbliche Tätigkeit kann z. B. im Handel (An- und Verkauf) bestehen, in Herstellung (Verarbeitung und Weiterverkauf), Bearbeitung, in einer Werkleistung, Vermittlung und Beratung, soweit diese Tätigkeiten nicht in den Bereich der freiberuflichen und sonstigen selbständigen Tätigkeit fallen. In den genannten Fällen werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Beispiel:
- Trikotwerbung durch Spitzensportler ist ein Gewerbebetrieb.
- Ebenso die wiederholte öffentliche Benutzung von Sportgeräten gegen Zahlungen durch den Hersteller.
Für die gewerbliche Tätigkeit ist es unerheblich, ob die Tätigkeit legal ist. Auch wer mit seiner Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote verstößt, betreibt ein Gewerbe, z. B. der Hehler, der gewerbsmäßig gestohlene Sachen veräußert, oder ein Importeur, der es darauf abstellt, Importbestimmungen zu umgehen.