Das FiFo-Verfahren ist ein im HGB gesetzlich verankertes Verbrauchsfolgeverfahren. Unter diesen darf es nur handelsrechtlich angewandt werden. Das Steuerrecht verbietet diese Art der Vorratsbewertung. Als Gegenteil des FiFo-Verfahrens könnte man das LiFo-Verfahren bezeichnen, da die Bewertung anhand dieses genau andersherum erfolgt. Wie das FiFo-Verfahren genau angewandt wird, wird euch in diesem Beitrag gezeigt.
Sammelbewertung nach dem Verbrauchsfolgeverfahren
Nach §252 HGB sind die Vermögensgegenstände und die Schulden grundsätzlich einzeln zu bewerten. Von diesem Grundsatz der Einzelbewertung sieht das Handelsrecht für die Aufstellung des Inventars im Rahmen der Inventur nach §240 HGB und für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach §256 HGBErleichterungen(Bewertungsvereinfachungsverfahren) vor. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um verschiedene Verfahren, die man alle unter dem Oberbegriff „Sammelbewertung“ zusammenfassen kann.
Zur Vereinfachung der Bewertung des Vorratsvermögens erlaubt das Handelsrecht eine Gruppenbewertung gleichartiger Gegenstände. Neben dem Ansatz des gewogenen Durchschnittswertes ist auch ein solcher Wertansatz erlaubt, der sich bei Einzelbewertung ergäbe, wenn die betreffenden Gegenstände stets in einer bestimmten Reihenfolge verbraucht würden. Eine solche Reihenfolge heißt Verbrauchsfolge, die entsprechenden Bewertungsverfahren werden als Verbrauchsfolgeverfahren bezeichnet.
Gesetzliche Grundlage des FiFo-Verfahrens
Das FiFo-Verfahren (first in – first out) ist in §256 HGB ausdrücklich erwähnt. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) lautet dieser Paragraph: „Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst und dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. §240, Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.“ Beim FiFo-Verfahren wird unterstellt, dass die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände an Vorräten aus der letzten bzw. den letzten Anschaffungen oder Herstellungen stammen.
Andere Verbrauchsfolgeverfahren
Es gibt noch andere Verbrauchsfolgeverfahren, die jedoch handelsrechtlich nicht anwendbar sind, da sie zu Werten führen, die nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Gemäß dem Maßgeblichkeitsprinzip sind diese Verfahren in der Steuerbilanz selbstverständlich auch nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Bewertungsverfahren:
HiFo-Verfahren (highest in – first out)
Nach der seit dem 29.05.2009 geltenden Fassung des §256 HGB ist das HiFo-Verfahren nicht mehr zulässig, weil die Formulierung „oder in einer sonstigen bestimmten Folge“ gestrichen wurde. Bis dahin wurde diese Methode handelsrechtlich allgemein für anwendbar erachtet, da sie in besonderer Weise den Grundsatz der Vorsicht berücksichtigt. Dieses Verfahren unterstellt nämlich, dass die Vermögensgegenstände, die zu den höchsten Preisen angeschafft oder hergestellt werden, zuerst verbraucht oder veräußert werden. Das HiFo-Verfahren ist aber nur anwendbar, wenn eine genaue Lagerkartei mit Mengen- und Preisaufzeichnungen geführt wird, da aus dem Anfangsbestand und den Zugängen die Positionen herausgestellt werden müssen, die den Bestand vom Bilanzstichtag abdecken.
LoFo-Verfahren (lowest in – first out)
Diese Methode unterstellt, dass die am billigsten angeschafften oder hergestellten Vorräte zuerst verbraucht oder veräußert werden. Hier liegt in aller Regel ein Verstoß gegen das Niederstwertprinzip vor.
Dollar-value-Verfahren
Das ist eine Sammelbewertungsmethode gleichwertiger Bestände nach Art des LiFo-Verfahrens, die nicht mehr anwendbar ist, wenn die Bestände nicht auch gleichartig sind.
Retail-lifo-Verfahren
Das ist eine besondere US-amerikanische Methode mit einer retrograden Wertermittlung durch Aussonderung der Preisentwicklung mittels Indexrechnungen. Es setzt auch keine gleichartigen Vermögensgegenstände voraus und ist daher insoweit schon nicht zulässig.
FiFo-Verfahren in der Praxis
Das FiFo-Verfahren unterstellt, dass die zuerst beschafften bzw. produzierten Vorräte auch als erste verbraucht oder verkauft werden. Die Endbestände laut Inventur werden daher immer anhand der neuesten Zugänge ermittelt und sind auch zu Einkaufspreisen zu bewerten. Das FiFo-Verfahren darf nur handelsrechtlich angewandt werden. Das Steuerrecht verbietet diese Art der Vorratsbewertung.
In der Warenwirtschaft ist das FiFo-Verfahren eine sehr gängige Methode. Die Waren bzw. Datensätze des Warenwirtschaftssystems werden der Reihenfolge nach behandelt. Die ältesten Waren, die somit zuerst eingelagert wurden, werden als Erste aus dem Lager und Datenbestand entnommen.
Eine Ausnahme bilden verderbliche Waren. Diese werden nach dem FeFo-Verfahren (first expired – first out) behandelt. Dabei werden die am ehesten verderblichen Waren als Erste wieder entnommen.
In de Produktionstechnik wird das FiFo-Verfahren angewendet, um Prozesse besser miteinander verknüpfen zu können. Der jeweilige Nachfolgeprozess steuert den Vorgängerprozess. Dabei wird die Ware, die zuerst im Zulauf ankam, als Erste verbraucht.
In der Informatik ist das FiFo-Verfahren eine Methode Daten abzulegen und wieder aufzurufen. Es wird eine Warteschlange gebildet, die nach dem FiFo-Verfahren behandelt wird. Alle Elemente dieser Warteschlange werden genau in der Reihenfolge abgerufen, in der sie sich „angestellt“ haben.
Beispiele
Beispiel 1:
Ein Getreidehändler handelt unter anderem Braugerste. Wenn Braugerste gelagert wird, muss die zuerst angeschaffte Braugerste auch zuerst verbraucht werden, da es sich um verderbliche Güter handelt. Das LiFo-Verfahren wäre gemäß den GoB in diesem Fall unzulässig. Der Anfangsbestand und die Zukäufe des Händlers für das Geschäftsjahr 2017 sind in folgender Tabelle dargestellt. Wie hoch ist der Bestandswert an Braugerste gemäß dem FiFo-Verfahren?
Nach dem FiFo-Verfahren ergibt sich folgender Wertansatz:
200 t (Einkauf vom 10.12.2017) zu 2.100 € = 420.000 €
250 t (Einkauf vom 20.11.2017) zu 2.200 € = 550.000 €
50 t (Einkauf vom 15.10.2017) zu 2.000 € = 100.000 €
Bilanzansatz = Bestandswert zum 31.12.2017 = 1.070.000 €
Beispiel 2:
Der Vorratsbestand der X-GmbH ist zum 31.12.2017 zu bewerten. Aus den Buchhaltungsunterlagen des abgelaufenen Jahres ergeben sich für die Position „Öl“ folgende Daten: Der Anfangsbestand am 01.01.2017 beträgt 95 Hektoliter (hl) zu 210 €/hl.
Art
Menge
Stückpreis
Gesamtwert
Einkauf vom 03.02.2017
30 hl
320 €
9.600 €
Einkauf vom 05.03.2017
60 hl
200 €
12.000 €
Einkauf vom 22.04.2017
50 hl
150 €
7.500 €
Einkauf vom 12.08.2017
90 hl
430 €
38.700 €
Einkauf vom 11.11.2017
130 hl
200 €
26.000 €
Verkauf vom 14.01.2017
40 hl
510 €
20.400 €
Verkauf vom 26.02.2017
25 hl
490 €
12.250 €
Verkauf vom 04.04.2017
50 hl
500 €
25.000 €
Verkauf vom 16.05.2017
40 hl
520 €
20.800 €
Verkauf vom 24.10.2017
60 hl
600 €
36.000 €
Verkauf vom 12.12.2017
30 hl
340 €
10.200 €
a) Wie hoch ist der Endbestand in hl?
b) Mit welchem Wert ist der Vorratsendbestand an „Öl“ unter Anwendung des FiFo-Verfahrens in der Bilanz anzusetzen?
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