Das FiFo-Verfahren ist ein im HGB gesetzlich verankertes Verbrauchsfolgeverfahren. Unter diesen darf es nur handelsrechtlich angewandt werden. Das Steuerrecht verbietet diese Art der Vorratsbewertung. Als Gegenteil des FiFo-Verfahrens könnte man das LiFo-Verfahren bezeichnen, da die Bewertung anhand dieses genau andersherum erfolgt. Wie das FiFo-Verfahren genau angewandt wird, wird euch in diesem Beitrag gezeigt.
Sammelbewertung nach dem Verbrauchsfolgeverfahren
Nach §252 HGB sind die Vermögensgegenstände und die Schulden grundsätzlich einzeln zu bewerten. Von diesem Grundsatz der Einzelbewertung sieht das Handelsrecht für die Aufstellung des Inventars im Rahmen der Inventur nach §240 HGB und für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach §256 HGBErleichterungen(Bewertungsvereinfachungsverfahren) vor. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um verschiedene Verfahren, die man alle unter dem Oberbegriff „Sammelbewertung“ zusammenfassen kann.
Zur Vereinfachung der Bewertung des Vorratsvermögens erlaubt das Handelsrecht eine Gruppenbewertung gleichartiger Gegenstände. Neben dem Ansatz des gewogenen Durchschnittswertes ist auch ein solcher Wertansatz erlaubt, der sich bei Einzelbewertung ergäbe, wenn die betreffenden Gegenstände stets in einer bestimmten Reihenfolge verbraucht würden. Eine solche Reihenfolge heißt Verbrauchsfolge, die entsprechenden Bewertungsverfahren werden als Verbrauchsfolgeverfahren bezeichnet.
Gesetzliche Grundlage des FiFo-Verfahrens
Das FiFo-Verfahren (first in – first out) ist in §256 HGB ausdrücklich erwähnt. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) lautet dieser Paragraph: „Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst und dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. §240, Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.“ Beim FiFo-Verfahren wird unterstellt, dass die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände an Vorräten aus der letzten bzw. den letzten Anschaffungen oder Herstellungen stammen.
Andere Verbrauchsfolgeverfahren
Es gibt noch andere Verbrauchsfolgeverfahren, die jedoch handelsrechtlich nicht anwendbar sind, da sie zu Werten führen, die nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. Gemäß dem Maßgeblichkeitsprinzip sind diese Verfahren in der Steuerbilanz selbstverständlich auch nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Bewertungsverfahren:
HiFo-Verfahren (highest in – first out)
Nach der seit dem 29.05.2009 geltenden Fassung des §256 HGB ist das HiFo-Verfahren nicht mehr zulässig, weil die Formulierung „oder in einer sonstigen bestimmten Folge“ gestrichen wurde. Bis dahin wurde diese Methode handelsrechtlich allgemein für anwendbar erachtet, da sie in besonderer Weise den Grundsatz der Vorsicht berücksichtigt. Dieses Verfahren unterstellt nämlich, dass die Vermögensgegenstände, die zu den höchsten Preisen angeschafft oder hergestellt werden, zuerst verbraucht oder veräußert werden. Das HiFo-Verfahren ist aber nur anwendbar, wenn eine genaue Lagerkartei mit Mengen- und Preisaufzeichnungen geführt wird, da aus dem Anfangsbestand und den Zugängen die Positionen herausgestellt werden müssen, die den Bestand vom Bilanzstichtag abdecken.
LoFo-Verfahren (lowest in – first out)
Diese Methode unterstellt, dass die am billigsten angeschafften oder hergestellten Vorräte zuerst verbraucht oder veräußert werden. Hier liegt in aller Regel ein Verstoß gegen das Niederstwertprinzip vor.
Dollar-value-Verfahren
Das ist eine Sammelbewertungsmethode gleichwertiger Bestände nach Art des LiFo-Verfahrens, die nicht mehr anwendbar ist, wenn die Bestände nicht auch gleichartig sind.
Retail-lifo-Verfahren
Das ist eine besondere US-amerikanische Methode mit einer retrograden Wertermittlung durch Aussonderung der Preisentwicklung mittels Indexrechnungen. Es setzt auch keine gleichartigen Vermögensgegenstände voraus und ist daher insoweit schon nicht zulässig.
FiFo-Verfahren in der Praxis
Das FiFo-Verfahren unterstellt, dass die zuerst beschafften bzw. produzierten Vorräte auch als erste verbraucht oder verkauft werden. Die Endbestände laut Inventur werden daher immer anhand der neuesten Zugänge ermittelt und sind auch zu Einkaufspreisen zu bewerten. Das FiFo-Verfahren darf nur handelsrechtlich angewandt werden. Das Steuerrecht verbietet diese Art der Vorratsbewertung.
In der Warenwirtschaft ist das FiFo-Verfahren eine sehr gängige Methode. Die Waren bzw. Datensätze des Warenwirtschaftssystems werden der Reihenfolge nach behandelt. Die ältesten Waren, die somit zuerst eingelagert wurden, werden als Erste aus dem Lager und Datenbestand entnommen.
Eine Ausnahme bilden verderbliche Waren. Diese werden nach dem FeFo-Verfahren (first expired – first out) behandelt. Dabei werden die am ehesten verderblichen Waren als Erste wieder entnommen.
In de Produktionstechnik wird das FiFo-Verfahren angewendet, um Prozesse besser miteinander verknüpfen zu können. Der jeweilige Nachfolgeprozess steuert den Vorgängerprozess. Dabei wird die Ware, die zuerst im Zulauf ankam, als Erste verbraucht.
In der Informatik ist das FiFo-Verfahren eine Methode Daten abzulegen und wieder aufzurufen. Es wird eine Warteschlange gebildet, die nach dem FiFo-Verfahren behandelt wird. Alle Elemente dieser Warteschlange werden genau in der Reihenfolge abgerufen, in der sie sich „angestellt“ haben.
Beispiele
Beispiel 1:
Ein Getreidehändler handelt unter anderem Braugerste. Wenn Braugerste gelagert wird, muss die zuerst angeschaffte Braugerste auch zuerst verbraucht werden, da es sich um verderbliche Güter handelt. Das LiFo-Verfahren wäre gemäß den GoB in diesem Fall unzulässig. Der Anfangsbestand und die Zukäufe des Händlers für das Geschäftsjahr 2017 sind in folgender Tabelle dargestellt. Wie hoch ist der Bestandswert an Braugerste gemäß dem FiFo-Verfahren?
Nach dem FiFo-Verfahren ergibt sich folgender Wertansatz:
200 t (Einkauf vom 10.12.2017) zu 2.100 € = 420.000 €
250 t (Einkauf vom 20.11.2017) zu 2.200 € = 550.000 €
50 t (Einkauf vom 15.10.2017) zu 2.000 € = 100.000 €
Bilanzansatz = Bestandswert zum 31.12.2017 = 1.070.000 €
Beispiel 2:
Der Vorratsbestand der X-GmbH ist zum 31.12.2017 zu bewerten. Aus den Buchhaltungsunterlagen des abgelaufenen Jahres ergeben sich für die Position „Öl“ folgende Daten: Der Anfangsbestand am 01.01.2017 beträgt 95 Hektoliter (hl) zu 210 €/hl.
Art
Menge
Stückpreis
Gesamtwert
Einkauf vom 03.02.2017
30 hl
320 €
9.600 €
Einkauf vom 05.03.2017
60 hl
200 €
12.000 €
Einkauf vom 22.04.2017
50 hl
150 €
7.500 €
Einkauf vom 12.08.2017
90 hl
430 €
38.700 €
Einkauf vom 11.11.2017
130 hl
200 €
26.000 €
Verkauf vom 14.01.2017
40 hl
510 €
20.400 €
Verkauf vom 26.02.2017
25 hl
490 €
12.250 €
Verkauf vom 04.04.2017
50 hl
500 €
25.000 €
Verkauf vom 16.05.2017
40 hl
520 €
20.800 €
Verkauf vom 24.10.2017
60 hl
600 €
36.000 €
Verkauf vom 12.12.2017
30 hl
340 €
10.200 €
a) Wie hoch ist der Endbestand in hl?
b) Mit welchem Wert ist der Vorratsendbestand an „Öl“ unter Anwendung des FiFo-Verfahrens in der Bilanz anzusetzen?
Der Wert des Endbestands der Vorräte nach dem FiFo-Verfahren beträgt 60.400 €.
2 Kommentare
Hallo,
wieso wird im zweiten Beispiel von den Einkäufen am Einkauf vom 12.08.2017 und 11.11.2017 ausgegangen.
Es muss doch zuerst der AB, der Einkauf vom 03.02.2017 und 05.03.2017 gerechnet werden, so dass vom Einkauf vom 22.04.2017 noch 25 Einheiten übrig bleiben um auf die 210 Einheiten Endbestand zu kommen.
Diese 25 *150 = 3.750 sind dann der Wert des Endbestandes!
Die Einkäufe vom Einkauf vom 12.08.2017 und 11.11.2017 finden keine Beachtung, da diese ja als letztes getätigt wurden und nur beim Lifo-Verfahren von Interesse wären?
In a) wurde berechnet, dass der Endbestand 210 hl beträgt. Beim FiFo-Verfahren gehen wir davon aus, dass das Öl, welches zuerst gekauft wird, auch zuerst das Lager wieder verlässt. Entsprechend können wir davon ausgehen, dass der Endbestand aus den zuletzt getätigten Einkäufen besteht (also 130 hl zu 200 € und 80 hl zu 430 €).
Unsere Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. EinstellungenAkzeptieren
Datenschutz
Übersicht zu Cookies
Wir benutzen Cookies, um die Bereitstellung unserer Webseite zu ermöglichen. Es gibt notwendige Cookies, ohne deren Hilfe die Webseite gar nicht funktionieren würde. Darüber hinaus nutzen wir Cookies, die uns dabei helfen, deine Nutzung unserer Webseite zu analysieren und zu verstehen. Diese kannst du deaktivieren, wenn du möchtest.
Notwendige Cookies sind für das ordnungsgemäße Funktionieren der Website unbedingt erforderlich. Diese Cookies gewährleisten anonym grundlegende Funktionalitäten und Sicherheitsmerkmale der Website.
Cookie
Dauer
Beschreibung
viewed_cookie_policy
1 year
The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin to store whether or not the user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Analytische Cookies werden verwendet, um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies helfen bei der Bereitstellung von Informationen über die Anzahl der Besucher, die Absprungrate, die Verkehrsquelle usw.
Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern relevante Werbung und Marketing-Kampagnen anzubieten. Diese Cookies verfolgen Besucher auf verschiedenen Websites und sammeln Informationen, um maßgeschneiderte Werbung zu liefern.
Cookie
Dauer
Beschreibung
__gads
1 year 24 days
The __gads cookie, set by Google, is stored under DoubleClick domain and tracks the number of times users see an advert, measures the success of the campaign and calculates its revenue. This cookie can only be read from the domain they are set on and will not track any data while browsing through other sites.
_ga
2 years
The _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
_gid
1 day
Installed by Google Analytics, _gid cookie stores information on how visitors use a website, while also creating an analytics report of the website's performance. Some of the data that are collected include the number of visitors, their source, and the pages they visit anonymously.
CONSENT
16 years 3 months 5 days 9 hours
YouTube sets this cookie via embedded youtube-videos and registers anonymous statistical data.
Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren, was dazu beiträgt, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.
Cookie
Dauer
Beschreibung
_gat
1 minute
This cookie is installed by Google Universal Analytics to restrain request rate and thus limit the collection of data on high traffic sites.
Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern relevante Werbung und Marketing-Kampagnen anzubieten. Diese Cookies verfolgen Besucher auf verschiedenen Websites und sammeln Informationen, um maßgeschneiderte Werbung zu liefern.
Cookie
Dauer
Beschreibung
advanced_ads_browser_width
1 month
This cookie is set by Advanced ads plugin.This cookie is used to measure and store the user browser width for adverts.
IDE
1 year 24 days
Google DoubleClick IDE cookies are used to store information about how the user uses the website to present them with relevant ads and according to the user profile.
test_cookie
15 minutes
The test_cookie is set by doubleclick.net and is used to determine if the user's browser supports cookies.
VISITOR_INFO1_LIVE
5 months 27 days
A cookie set by YouTube to measure bandwidth that determines whether the user gets the new or old player interface.
YSC
session
YSC cookie is set by Youtube and is used to track the views of embedded videos on Youtube pages.
yt-remote-connected-devices
never
YouTube sets this cookie to store the video preferences of the user using embedded YouTube video.
yt-remote-device-id
never
YouTube sets this cookie to store the video preferences of the user using embedded YouTube video.
Hallo,
wieso wird im zweiten Beispiel von den Einkäufen am Einkauf vom 12.08.2017 und 11.11.2017 ausgegangen.
Es muss doch zuerst der AB, der Einkauf vom 03.02.2017 und 05.03.2017 gerechnet werden, so dass vom Einkauf vom 22.04.2017 noch 25 Einheiten übrig bleiben um auf die 210 Einheiten Endbestand zu kommen.
Diese 25 *150 = 3.750 sind dann der Wert des Endbestandes!
Die Einkäufe vom Einkauf vom 12.08.2017 und 11.11.2017 finden keine Beachtung, da diese ja als letztes getätigt wurden und nur beim Lifo-Verfahren von Interesse wären?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Blaumeiser
Hallo Thomas,
ich bin leider nicht ganz sicher was du meinst.
In a) wurde berechnet, dass der Endbestand 210 hl beträgt. Beim FiFo-Verfahren gehen wir davon aus, dass das Öl, welches zuerst gekauft wird, auch zuerst das Lager wieder verlässt. Entsprechend können wir davon ausgehen, dass der Endbestand aus den zuletzt getätigten Einkäufen besteht (also 130 hl zu 200 € und 80 hl zu 430 €).
Ich hoffe das hilft dir weiter.